Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistung für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 24.11.2018 sowie weiteren Änderungsbescheiden vom 08.04.2019, 15.05.2019 und 17.05.2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von Januar bis September 2019. Zunächst legte der Kläger gegen den Bescheid vom 24.11.2018 am 18.12.2018 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2019 zurückwies. Der Kläger erhob gegen diesen Widerspruchsbescheid unter dem 15.02.2019 Klage vor dem Sozialgericht Köln (S 25 AS 683/19). Nach Erlass der Änderungsbescheide vom 15.05. und 17.05.2019 legte er gegen diese ebenfalls Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2019 und der Begründung zurückwies, dass diese gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens zum gerichtlichen Aktenzeichen S 25 AS 683/19 geworden seien, da sie den dort angegriffenen Bewilligungsbescheid lediglich abändern würden. Insoweit sei die Einlegung eines Widerspruchs unzulässig. Mit Urteil vom 19.09.2019 wies das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 24.11.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2019, geändert durch die Änderungsbescheide vom 08.04.2019, 15.05.2019 und 17.05.2019, ab, woraufhin der Kläger Berufung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt hat (L 21 AS 1978/19).
Der Kläger hat am 17.10.2019 Klage erhoben.
Er macht geltend, dass ihm der Beklagte seit Beginn seines Leistungsbezuges weder die ihm zustehenden Unterkunfts- noch die entsprechenden Heizkosten bewilligt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15.05. und 17.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2020 zu verurteilen, ihm höhere Unterkunfts- und Heizkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Kammer hat am 31.07.2020 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dessen Rahmen den Beteiligten die Gelegenheit eingeräumt worden ist, zum Sach- und Streitstand weiter vorzutragen. Der Vorsitzende hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die darin enthaltenen Schriftsätze verwiesen, die der Kammer zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die Kammer konnte gem. § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten haben auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen die Änderungsbescheide vom 15.05.2019 und 17.05.2019 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Die angegriffenen Bescheide sind Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens S 25 AS 683/19 / L21 AS 1978/19 geworden und damit nicht erneut mit Widerspruch und Klage anfechtbar. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die angegriffenen Bescheide sind nach Erlass des vorhergehenden Widerspruchsbescheides vom 23.01.2019 erlassen worden und änderten den dort angefochtenen Bescheid vom 24.11.2018 i.G.d. Widerspruchsbescheids vom 23.01.2019 für Teile des Bewilligungszeitraumes Januar bis September 2019 ab. Den Einbezug dieser Bescheide kommt im angegriffenen Urteil der 25. Kammer des Sozialgerichts Köln (S 25 AS 683/19 auch hinreichend deutlich zum Ausdruck.
Die Kostentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15581783 |