Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er sichert seinen Lebensunterhalt seit mehreren Jahren - zum Teil aufstockend - durch Leistungen nach dem SGB II.
Der 1957 geborene Kläger bewohnt zusammen mit seiner Partnerin eine 46,5 qm grosse 2- Zimmer-Wohnung in der F. Strasse 277 in L.. Für diese sind im Jahr 2019 eine Grundmiete iHv 216,- Euro und Nebenkosten iHv 115,- Euro zu zahlen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über Strom (dezentrale Warmwassererzeugung). Die Beheizung der Wohnung erfolgt über einen Mix aus Strom und Gas. Angemietet hat der Kläger offenbar zusätzlich eine 60 qm grosse Unterkunft im Haus H. 66 in L., wobei nähere aktuelle Nachweise zu den diesbezüglichen Kosten und zur Art und Intensität der Nutzung der zweiten Unterkunft nicht bekannt sind. Im Weiterbewilligungsantrag vom 17.08.2018 betreffend die Zeit ab Oktober 2018 gab er Heizkosten iHv 200,- Euro und "weitere Wohnkosten" ebenfalls iHv 200,- Euro an. Seine Partnerin erzielt Einkommen als Haushaltshilfe iHv 200,- Euro monatlich (brutto = netto).
Mit (Änderungs-) Bescheid vom 24.11.2018 bewilligte der Beklagte vorläufig für die Monate Januar 2019 bis September 2019 Leistungen nach den SGB II iHv monatlich 1017,58 Euro (Anteil des Klägers: 508,79 Euro). Anerkannt wurde hierbei auf Bedarfsseite neben den Regelbedarfen ein Mehrbedarf für Warmwassererzeugung und Kosten für die Unterkunft iHv 316,- Euro, wobei der Beklagte hier noch ausgehend von der Mietbescheinigung vom 12.06.2017 Nebenkosten iHv lediglich 100,- ansetzte. Für die diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 26 der vorgelegten Verwaltungsakte (Ausdruck e-akte) Bezug genommen. Die Vorläufigkeit wurde mit dem noch nicht endgültig feststehenden anzurechnenden Einkommen begründet. Dem Bescheid vom 24.11.2018 widersprach der Kläger am 18.12.2018 unter Hinweis auf zu geringe Leistungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 15.02.2019 erhobene Klage des Klägers. Er führt aus, es gehe in seiner Klage nicht nur um das Jahr 2019, sondern um Leistungen ab Beginn des SGB II-Bezuges. Hierzu habe er alle Nachweise bereits in den vor dem LSG NRW vormals geführten Verfahren vorgelegt. Weitere Nachweise betr. Wohn-/ und Heizkosten betr. das Jahr 2019 könne er derzeit nicht vorlegen; dies sei erst ab 2020 möglich.
Nach Mitwirkungsaufforderung des Beklagten vom 04.04.2019 hat der Kläger (teils geschwärzte) Kontoauszüge seines Kontos ab 01.11.2018 bis 01.04.2019 bei der Postbank und die Nebenkostenabrechnung betr. das Jahr 2017 seines Vermieters betr. die Wohnung F. Str. 277 vorgelegt (für die diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 48 ff. der vorliegenden Verwaltungsakte Bezug genommen). Hiernach haben sich die Nebenkostenvorauszahlungen ab Januar 2019 von 100,- Euro auf 115,- Euro erhöht und es ist eine Nachzahlung auf die Betriebskosten iHv 88,- Euro zu zahlen. Mit Änderungsbescheid vom 08.04.2019 hat der Beklagte - weiterhin vorläufig - betr. die Zeit ab Januar 2019 bis September 2019 höhere Leistungen zuerkannt, wobei die anerkannten laufenden Betriebskosten auf 115,- Euro erhöht und für April 2019 zusätzliche Betriebskosten iHv 263,06 Euro (Differenz aus den bislang übernommenen und den tatsächlich angefallenen Betriebskosten) anerkannt wurden. Nach Vorlage der Jahresabrechnungen der Rhein-Energie vom 10. und 16.04.2019 betr. die Versorgung der Wohnung F. Str. 277 mit Strom und Erdgas (vgl. zu den diesbezüglichen Einzelheiten Bl. 13 ff. Gerichtsakte) hat der Beklagte mit weiteren vorläufigen Änderungsbescheiden vom 15.05.2019 für den Monat Mai 2019 einen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft für Heizung iHv insgesamt 264,42 Euro als Heizkosten (Jahresabrechnung) anerkannt und zudem laufend ab Mai 2019 Heizkosten iHv 43,54 Euro anerkannt. Vom laufend zu zahlenden Abschlag an den Versorger hat der Beklagte hierbei den Mehrbedarf für Warmwasser und den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltsenergie abgezogen. Für die diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen wird auf Bl. 27 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Nach Vorlage einer Rechnung über 20,96 Euro betr. den Kauf einer Propangsflasche im Januar 2019 hat der Beklagte zudem mit weiterem Änderungsbescheid vom 17.05.2019 für Januar 2019 einen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft für Heizung iHv 20,96 Euro anerkannt.
Auf die Anfrage der Kammer, ob sich das Verfahren angesichts der Änderungsbescheide erledigt hat, hat sich der Kläger nicht weiter erklärt. Mit der Ladung zum Verhandlungstermin am 19.09.2019 hat die Kammer dem Kläger nach § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) Frist gesetzt bis zum 19.08.2019 betreffend das Vorbringen weiterer Tatsachen und Vorlage diesbezüglicher Belege. Weiterer Vo...