Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der am 04.07.1984 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Er stellte den Antrag am 23.01.2015.
Auf die Aufforderung des Beklagten, Unterlagen zur Prüfung des Anspruches zu übersenden, reichte der Kläger jeweils per Mail "gepinkte" Kontoauszüge ein, aus denen die Ausgaben tatsächlich hervorgingen. Die Mails datierten vom 02.02.2015 und vom 25.03.2015. In Bezug auf das Bestreiten des bisherigen Lebensunterhalts gab der Kläger an, von Spenden von Bekannten, dem Sammeln von Pfandflaschen und Betteln gelebt zu haben.
Mit Schreiben vom 07. Mai 2015 (Bl. 58 Verwaltungsakte) forderte der Beklagte zur Mitwirkung für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf. Folgende Unterlagen würden benötigt: Eine ausführliche schriftliche Begründung des Leistungsantrags, insbesondere auch eine Erklärung, wie der Lebensunterhalt bisher sichergestellt worden sei. Die bisherigen Einlassungen, dass der Kläger Spenden/Unterstützungszahlungen von Personen erhalten habe, zu denen aktuell keinerlei Kontakt bestehe und deren Adressen er nicht kenne, entspreche in keiner Weise der Lebenswirklichkeit. Bei einem monatlichen Bedarf von ca. 1.045,- EUR, die Ermittlung des Betrages erfolgte aufgrund der unvollständig eingereichten Antragsunterlagen und Nachweise, erscheine auch die Sicherstellung des Lebensunterhaltes mit Einnahmen aus der Sammlung von Pfandflaschen und Betteln nicht realistisch. Die vom Kläger gemachten Aussagen und Unterlagen werte der Beklagte als reine Schutzbehauptungen. Um einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II überprüfen zu können, benötige der Träger dieser Leistung genaue und nachvollziehbare Angaben über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden. Dem Hilfesuchenden oblägen gemäß §§ 60 ff. SGB I Mitwirkungspflichten, über der er in der Vergangenheit umfassend unterrichtet und aufgeklärt worden sei. Auf die Rechtsfolgen der §§ 60 ff. SGB I wie etwa die Versagung wurde der Kläger hingewiesen.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 gab der Kläger an, sich nicht explizit an die Personen erinnern zu können, welche ihn finanziell unterstützt hätten und auch keinen Kontakt zu diesen Personen zu haben.
Mit Bescheid vom 27.05.2015 lehnte der Beklagte den Leistungsantrag des Klägers vom 23.01.2015 ab und versagte Leistungen, da der Kläger bestehende Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht ausgeräumt habe und nicht bei der Prüfung seines Leistungsanspruches mitgewirkt habe, obwohl er auf die Folgen hingewiesen worden sei.
Am 25.06.2015 legte der Kläger schriftlich Widerspruch ein. Dieser Widerspruch ging am 26.05.2015 ein. Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen. Der Widerspruch wurde gleichzeitig an das Sozialgericht Köln übermittelt.
Am 10.11.2015 hat das Gericht mit den Beteiligten den Sachverhalt erörtert. Der Kläger erklärte, er habe sämtliche Unterlagen, die sich in seinem Besitz befänden, an das Jobcenter gesandt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte im Wesentlichen aus, es bestünden Zweifel an der Bedürftigkeit. Da weder im Widerspruchsverfahren noch im bereits anhängigen Gerichtsverfahren prüfbare Unterlagen beigebracht worden seien, um tatsächlich prüfen zu können, ob der Kläger hilfebedürftig im Sinne der Regelung des SGB II sei, sei eine Entscheidung nach Aktenlage zu treffen. Nach Aktenlage sei der Kläger weiterhin seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hätte die Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht beseitigt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm SGB II Leistungen zustünden. Auf sein umfangreiches schriftliches Vorbringen wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid vom 27.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2015 aufzuheben und ihm ab 01.01.2015 Leistungen nach dem zweitem Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seiner angefochtenen Verwaltungsentscheidungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG liegen vor, da die Sache nach Ansicht des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 10.11.2015, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden ist, sind rechtmäßig.
Zu Recht hat der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2015 versagt, da Zweifel an der Bedürftigkeit bestehen und der Kläger trotz mehrfacher Aufklärung nicht hinreichend mitgewirkt hat.
Anhand der zunächst vorgelegten ausgedruckten Kontoüber...