Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger begehren höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1957 geborenen Kläger sind verheiratet und sichern, zum Teil aufstockend, ihren Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 28.09.2015 bewilligte der Beklagte für die Zeit Oktober 2015 bis März 2016 vorläufig Leistungen nach dem SGB II iHv 927,56 Euro. Dem widersprach der Kläger am 27.10.2015. Mit Änderungsbescheid vom 29.11.2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 28.09.2015 für die Monate Januar bis März 2016 auf und bewilligte höhere monatliche Leistungen (monatlich 935,74 Euro) wegen erhöhter Regelsätze. Dem Bescheid vom 29.11.2015 widersprach der Kläger am 22.12.2015.
Der Beklagte wies den Widerspruch vom 22.12.2015 gegen den Änderungsbescheid vom 29.11.2015 mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 (Aktenzeichen: W-35702-00291/16) als unzulässig zurück, da der Änderungsbescheid bereits Gegenstand des zeitälteren Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28.09.2015 geworden sei und der Bescheid vom 29.11.2015 im Übrigen auch nur begünstigende Regelungen treffe. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.09.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.11.2015 als unbegründet zurück (Aktenzeichen: W-35702-00290/16).
Gegen den Widerspruchsbescheid zum Aktenzeichen W 35702-00291/16 wenden sich die Kläger mit ihrer am 21.03.2016 erhobenen Klage. Der Bescheid sei fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Sie haben Akteneinsicht hat beantragt, diese aber - trotz mehrfachem Angebot seitens der Kammer (Schreiben unter anderem vom 04.12.2017 und 07.02.2018) - nicht in Anspruch genommen. Die Kläger führen zur Begründung u.a. aus, streitig sei der gesamte Zeitraum, in dem Leistungen nach dem SGB II gewährt worden seien, da sie durchgängig zu wenig Leistungen erhalten hätten. Die Unterlagen, die das Landessozialgericht an sie, die Kläger, zurückgesandt habe, möge die Kammer durchsehen.
Die Kammer hat dem Kläger zu 1) Frist gesetzt zur Vorlage einer Vollmacht betreffend die Klägerin zu 2). Der Kläger zu 1) hatte in zeitälteren Verfahren erklärt, er werde diese auch zukünftig nicht mehr vertreten (siehe u.a. Verfügung der Kammer vom 28.01.2016 im Verfahren S 25 AS 3907/15). Auch bis weit nach Fristablauf (05.02.2018) hat der Kläger zu 1) eine Vollmacht nicht vorgelegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Widerspruchbescheid vom 19.02.2016 (Az. W-35702-00291/16) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für den gesamten Zeitraum, in dem bisher Leistungen nach dem SGB II zuerkannt wurden, höhere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sie für die Klage keine Erfolgsaussichten sieht und sie zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Gerichtsakten S 25 AS 3907/15 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, da rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht bestehen. Die Beteiligten sind hierzu vorab angehört worden.
Die für die Klägerin zu 2) erhobene Klage ist unzulässig. Trotz mehrfacher Aufforderung und diesbezüglicher Fristsetzung nach § 73 Abs. 6 SGG hat der Kläger zu 1) eine Vollmacht für die Klägerin zu 2) nicht vorgelegt. Davon, dass der Kläger zu 1) bevollmächtigt i.S.v. § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG ist, konnte die Kammer angesichts der früheren Erklärungen des Klägers zu 1), wonach er seine Frau nicht mehr vertreten werde, nicht ausgehen.
Soweit der Kläger sich mit seiner Klage isoliert gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 zum Az. W-35702-00291/16 wendet - nur dieser wurde von ihm in der Klageschrift benannt und vorgelegt - bleibt die Klage ohne Erfolg. Unabhängig von der Frage, ob die Klage isoliert gegen den Widerspruchsbescheid statthaft ist - was nur dann der Fall wäre, wenn dieser eine erstmalige, gesondert anfechtbare Beschwer enthalten würde - ist die Klage jedenfalls unbegründet. Denn der Beklagte hat den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 29.11.2015 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Änderungsbescheid ist nach § 86 SGG bereits Gegenstand des älteren Widerspruchsverfahrens gerichtet gegen den Bescheid vom 28.09.2015 geworden. Er hat den Bescheid vom 28.09.2015 betreffend die Monate Januar bis März 2016 (zugunsten des Klägers) geändert und ersetzt. Ein isolierter Widerspruch gegen den Änderungsbescheid war daher nicht mehr statthaft.
Soweit der Kläger mit seiner Klage die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit seit Beginn des Bezugs von...