Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger über den 28.09.2018 hinaus bei der Beklagten versichert ist.

Der am 00.00.1988 geborene Kläger war bei der Beklagten seit Aufnahme seines Studiums als Student pflichtversichert.

Mit Schreiben vom 25.09.2018 teilte die Technische Hochschule L. der Beklagten mit, dass der Kläger zum 31.08.2018 exmatrikuliert worden sei.

Mit Schreiben vom 28.09.2018 erklärte der Kläger vor dem Hintergrund von Mahnschreiben und Zahlungserinnerungen der Beklagten, dass er das Versicherungsverhältnis fristlos kündige.

Mit Schreiben vom 01.10.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die nach ihrer Auffassung zum 30.11.2018 wirksame Kündigung der Mitgliedschaft aus rechtlichen Gründen erst dann wirksam werde, wenn bis zum 30.11.2018 eine Mitgliedsbescheinigung einer neu gewählten Krankenkasse vorgelegt werde. Bei Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung müsse innerhalb der Kündigungsfrist ein Nachweis über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall vorgelegt werden.

Mit Schreiben vom 10.10.2018 legte der Kläger gegen die Kündigungsbestätigung Widerspruch ein. Er führte aus, dass seine Kündigung nicht fristgebunden, sondern fristlos gewesen sei. Es sei für ihn unzumutbar, weiterhin Mitglied der Beklagten zu sein.

Mit Zwischenbescheid vom 12.10.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Beendigung zum 31.08.2018 nur möglich sei, wenn der Kläger der Beklagten einen entsprechenden Nachweis einer anderweitigen Absicherung (private Krankenversicherung) ab dem 01.09.2018 zuschicke.

Mit weiterem Schreiben vom 02.11.2018 teilte die Beklagte mit, dass der Gesetzgeber eindeutig geregelt habe, dass eine Kündigung erst dann wirksam werde, wenn innerhalb der maßgeblichen Frist die Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse oder das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrags nachgewiesen werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Erneut wies sie darauf hin, dass der Kläger keine Mitgliedsbescheinigung einer neu gewählten Krankenkasse oder den Nachweis eines anderweitigen Versicherungsschutzes vorgelegt habe.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 29.04.2019 Klage zum Sozialgericht L. erhoben. Er führt aus, dass er der Auffassung sei, dass seine fristlose Kündigung zum 28.09.2018 wirksam geworden sei. Dies folge bereits daraus, dass er nie eine elektronische Gesundheitskarte haben wolle und diese auch nie akzeptiert habe. Seine Bitte, ihm eine dauerhaft gültige Ersatzbescheinigung auszustellen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Dies habe ihn in seiner Freiheit eingeschränkt, sich im Falle eines Falles jederzeit ärztlich behandeln lassen zu können. Zudem weigere sich die Beklagte ihm Kosten, für welche er in Vorleistung gegangen sei, zurückzuzahlen. Auch habe die Beklagte sich irgendwann entschlossen, kein Geld mehr von seinem Bankkonto abzubuchen, obwohl dies aufgrund eines gültigen Lastschriftmandats möglich gewesen sei. Wegen der von der Beklagten verschuldeten Nichtabbuchung der Beiträge sei es sogar dazu gekommen, dass die Beklagte Leistungen eingestellt habe. Die Beklagte habe zudem seiner Hochschule mitgeteilt, dass er nicht krankenversichert sei. Daraufhin sei er in rechtswidriger Weise exmatrikuliert worden. Gegen die rechtswidrige Exmatrikulation führe er ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 6 K 6527/18). Seiner Hochschule habe die Beklagte mitgeteilt, dass er ab dem 01.12.2018 nicht mehr bei ihr versichert sei. Daher könne er nicht nachvollziehen, dass die Beklagte ihm seine Kündigung nicht bestätige. Er sei auch nicht verpflichtet, der Beklagten irgendwelche Nachweise einer anderen Absicherung mitzuteilen. Nach der Rechtsbrechung des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 08.08.2013, Az. 2 O 129/13) sei bei einer fristlosen Kündigung kein Nachweis erforderlich. Insgesamt sei es für ihn völlig unzumutbar, Mitglied einer solchen Krankenkasse zu sein. Seitens der erkennenden Kammer sei ihm zudem nicht in hinreichendem Maße Akteneinsicht gewährt worden.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

1) festzustellen, dass seine fristlose Kündigung mit Eingang 28.09.2018 bei der Beklagten wirksam wurde

2) festzustellen, dass falls die Kündigung aus welchen Gründen auch immer laut dem Gericht am 28.09.2018 nicht gültig geworden sein sollte, dass sie jedoch allerspätestens Ende November 2018 gültig wurde

3) der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

     die Klage abzuweisen.

Sie nimmt auf den Widerspruchsbescheid Bezug.

Die Kammer hat die Beteiligten dahingehend angehört, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid...

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