Nachgehend

BSG (Beschluss vom 13.01.2023; Aktenzeichen B 12 KR 23/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.04.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten durch Kündigung beendet wurde.

Der am 00.00.1988 geborene Kläger war seit 05.10.2013 bei der Beklagten als Student kranken- und pflegeversichert. Auf Grund zahlreicher Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug und daraus resultierenden Beitragsrückständen wurde der Kläger auf Grund einer Mitteilung der Beklagten zur fehlenden Krankenversicherung durch die Hochschule R. zum 31.08.2018 exmatrikuliert. Mit Schreiben vom 28.09.2018 kündigte der Kläger daher seine Mitgliedschaft "fristlos" und bat um sofortige Beendigung der Mitgliedschaft mit Eingang seines Schreibens bei der Beklagten.

Die Beklagte bestätigte den Eingang der Kündigung am 28.09.2018 zum 30.11.2018 durch Kündigungsbestätigung vom 01.10.2018. Zuletzt habe eine Pflichtmitgliedschaft bestanden. Sie wies zugleich darauf hin, dass die Kündigung nur wirksam werde, wenn er innerhalb der Kündigungsfrist der zur Meldung verpflichteten Stelle (z.B. dem Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit) eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweise. Sofern keine zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden sei, so sei die Mitgliedsbescheinigung innerhalb der Kündigungsfrist der bisherigen Krankenkasse vorzulegen.

In einem weiteren Schreiben vom selben Tag erläuterte die Beklagte noch einmal die Kündigungsfrist (Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach Zugang der Kündigung, sofern bereits 18 Monate eine Mitgliedschaft bestand). Sie wies nochmals darauf hin, dass die Kündigung erst wirksam werde, wenn der Kläger bis zum 30.11.2018 eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse vorlege.

Mit Schreiben vom 05.10.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie Kenntnis von dessen Exmatrikulation erhalten habe und bat um Mitteilung zum aktuellen Versicherungsschutz bzw. beruflichen Status des Klägers. Es bestehe die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung im Anschluss an die studentische Versicherung, wenn der Kläger eine entsprechende Beitrittserklärung abgebe.

Gegen die Kündigungsbestätigung legte der Kläger am 10.10.2018 Widerspruch ein. Seine Kündigung sei explizit keine fristgebundene, sondern eine fristlose Kündigung gewesen.

Die Beklagte erteilte daraufhin am 12.10.2018 einen Zwischenbescheid und teilte mit, dass sie die Mitgliedschaft des Klägers zum 31.08.2018 beende, wenn er der Beklagten bis zum 30.10.2018 einen Nachweis über eine anderweitige Absicherung (private Krankenversicherung) ab dem 01.09.2018 zusende.

Der Kläger teilte daraufhin mit, dass er der Beklagten gegenüber nicht zur Rechenschaft verpflichtet sei, wenn er eine fristlose Kündigung einreiche (Schreiben vom 30.10.2018).

Die Beklagte erteilte einen weiteren "Zwischenbescheid" vom 02.11.2018 und wies auf die Regelung des § 175 Abs. 4 S. 4 SGB V hin. Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2018 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Rechtslage. Ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung gebe es nicht. Eine Kündigung rückwirkend zum 31.08.2018 sei auf Grund der erfolgten Exmatrikulation zu diesem Datum grundsätzlich möglich gewesen. Der Kläger habe jedoch eine anderweitige Absicherung ab dem 01.09.2018 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Bei dieser Sachlage müsse sie - die Beklagte - an der ausgestellten Kündigungsbestätigung zum 30.11.2018 festhalten. Auch diese werde jedoch nur wirksam, wenn der Kläger bis zu diesem Termin den Nachweis einer Folgeversicherung eingereicht habe. Sofern dies nicht geschehe, sei die Kündigung unwirksam und die Beklagte bleibe auch über den 30.11.2018 hinaus für die Durchführung der Mitgliedschaft zuständig.

Mit Schreiben vom 23.11.2018 erinnerte die Beklagte den Kläger an ihr Schreiben vom 08.10.2018 (gemeint wohl: 05.10.2018) und teilte mit, dass die bisherige Versicherung ggf. ab dem 01.09.2018 als freiwillige Mitgliedschaft zum Höchstbeitrag weitergeführt werde. Sofern dies nicht gewollt sei, müsse der Kläger binnen zwei Wochen seinen Austritt erklären und einen Nachweis der Absicherung im Krankheitsfall zusenden.

Nachdem auch diesbezüglich keine weitere Reaktion des Klägers erfolgte, teilte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2018 mit, dass die bisherige Versicherung ab dem 01.09.2018 als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werde. Es handele sich um eine obligatorische Anschlussversicherung. Da keine Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers vorlägen, sei der Höchstbeitrag zu erheben. Für die Zeit ab dem 01.09.2018 seien daher insgesamt 792,08 Euro monatlich als Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Schließlich wies der Widerspruchsausschuss d...

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