Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Kostenübernahme für ein Rollstuhlfahrrad mit Elektroantrieb.
Der Kläger, geboren 2001, ist über seinen Vater bei der Beklagten familienversichert. Es besteht eine bilaterale spastische Cerebralparese, ein hirnorganischen Anfallsleiden unklarer Genese, ein posthämorrhagischer Hydrocephalus mit VP-Shunt und eine mittelgradige Intelligenzminderung. Unter Vorlage von Kostenvoranschlägen der Orthopädie und Rehatechnik T GmbH, E, vom 24.02.2014 beantragte er bei der Beklagten die Kostenübernahme eines Rollstuhlfahrrads O-Pair 2 mit Elektroantrieb i.H.v. 7.635,40 EUR sowie ein hierzu passendes Sitzorthesen-System i.H.v. 2.354,00 EUR. Beigefügt war eine ärztliche Verordnung der Universitätsklinik L, Klinik und Poliklinik für Kinderheilkunde, vom 05.02.2014.
Der von der Beklagten beauftragte Medizinische Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (MdK) kam in sozialmedizinischen Gutachten vom 25.03.2014 zu dem Ergebnis, der Kläger sei körperlich wie geistig nicht in der Lage, selbständig ein Fahrrad oder einen Elektrorollstuhl zu steuern, er bleibe als passiv Transportierter bei der Nutzung unselbständig. Bei passiven Transfers und Familienausflügen im entfernten Nahbereich seien keine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens gegeben, so dass eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht bestehe. Nach Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung für eine Rollstuhlfahrradkombination. Als Produkt sei für keines der Teilzweck des Hilfsmittels nach § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) erforderlich. Zur Teilnahme an Aktivitäten anderer Jugendlicher und damit zur Integration in Gruppen Gleichaltriger sei die Rollstuhlfahrradkombination nicht geeignet, denn die Anwesenheit einer Begleitperson werde von diesen bei ihren Aktivitäten nicht akzeptiert.
Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 24.04.2014 ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und legte zur Begründung eine Stellungnahme des Sozialpädiatrischen Zentrums der Uniklinik L vom 05.02.2014 bei. Darin war ausgeführt, dass der Kläger körperlich wie geistig nicht in der Lage sei, selbständig ein Fahrrad oder einen Elektrorollstuhl zu steuern. Somit sei ein selbständiges Mobilisieren nicht möglich. Da er immer auf Hilfe beim Verlassen der häuslichen Umgebung angewiesen sei, würde die angebotene Versorgung einen deutlichen Ausgleich seiner Behinderung darstellen. Zur Integration in den Alltag sowie bei gemeinsamen Ausflügen mit der Familie im entfernten Nahbereich, der fußläufig nicht erreichbar sei, schaffe das angebotene Hilfsmittel einen therapeutischen Effekt. Da die Rumpfkontrolle und Kopfkontrolle des Klägers nicht ausreichend vorhanden seien, sei die serienmäßig gebaute Sitzauflage nicht angemessen, um Unfälle zu vermeiden. Er benötige deshalb eine individuell angepasste Sitzschale. Nach Erprobung des Modells bei der Firma W in den O habe die Familie dies erprobte Rollstuhlfahrrad für den täglichen Gebrauch als hilfreich angesehen. Den elektrischen Antrieb benötige das Rollstuhlfahrrad aus Gewichtsgründen des Klägers.
Der erneut beauftragte MDK vertrat in einem weiteren sozialmedizinischen Gutachten vom 11.08.2014 die Auffassung, dass das beanspruchte Rollstuhlfahrrad (entsprechend einem Rollfiets) nicht zum Behinderungsausgleich erforderlich sei. Ein Hilfsmittel sei von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderungen im gesamten täglichen Leben beseitige oder mildere und dann ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffe. Das hier in Betracht kommende Grundbedürfnis des "Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums" verstehe die Rechtsprechung des BSG immer nur im Sinne eines Basisausgleichs der Behinderung selbst und nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten des Gesunden. Hilfsmittel, die die Mobilität über den Nahbereich hinaus ermöglichen sollten, könnten von behinderten Kindern und Jugendlichen nur beansprucht werden, wenn dadurch ihre Integration in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher gefördert werde. Das Rollstuhlfahrrad sei nach der Feststellung des BSG aber nicht in der Lage, zu einer besseren Integration des vorne sitzenden behinderten Kindes in den Kreis gleichaltriger Jugendlicher beizutragen, denn die zur Bedienung des Rollstuhlfahrrads ständig notwendige Anwesenheit einer älteren Begleitperson werde von Jugendlichen bei ihren Aktivitäten, mit denen sie gerade Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen beweisen wollten, üblicherweise nicht akzeptiert. Für den Kläger seien Aufenthalte im Nahbereich mit dem vorhandenen Adaptivrollstuhl sowie das gemeinsame Familienerleben bei Ausfahrten im mit einem behinderungsgerechten Autositz ausgestatteten Auto der Familie da...