Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Versagungsbescheid.
Der am 00.00.1978 geborene Kläger bezieht bei dem Beklagten seit mehreren Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im April 2012 beantragte er die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.05.2012. Im Rahmen der Antragstellung gab er an, Einkommen in Form von "Kapitalerträgen" in Höhe von ca. 10,00 EUR sowie Einkommen aus einer "Freitätigkeit bei X..de" in Höhe von ca. 26,00 EUR erzielt zu haben. Den beigefügten Kontoauszügen des Klägers war eine entsprechende Gutschrift vom 07.03.2012 über 25,97 EUR aus einer Überweisung der Firma "G. GmbH" mit dem Betreff "Gutschrift Nr. Y TB-53887 von www.X.de Ref.-Nr.: 6601394483" zu entnehmen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 19.04.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2012 zunächst nur vorläufig Leistungen nach dem SGB II und forderte ihn zugleich auf, den Vordruck "Vermögensfragebogen" auszufüllen und gemeinsam mit lückenlosen Kontoauszügen für Zeit vom 01.01.2012 bis zum 29.02.2012 nachzureichen. Diese hatte der Kläger seinem Weiterbewilligungsantrag zunächst nicht beigefügt. Ferner forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage eines Nachweises über die Einnahmen aus Kapitalerträgen und zur Vorlage des Honorarvertrags bezüglich der Tätigkeit für die Firma "X.de" auf. Zudem bat er um Mitteilung, seit wann der Kläger die Honorartätigkeit ausübe und ob diese fortgeführt werde.
Mit Schreiben vom 06.08.2012 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung erneut zur Vorlage der mit Bewilligungsbescheid vom 19.04.2012 angeforderten Unterlagen auf. Der Kläger kam dieser Aufforderung zunächst nicht nach und gab keine Erklärung zu seiner Honorartätigkeit ab.
Im Oktober 2012 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit ab dem 01.11.2012. Er gab im Rahmen der Antragstellung nun an, keine Einkünfte zu haben und legte hierzu seine Kontoauszüge für die Zeit vom 30.04.2012 bis zum 08.06.2012 (Auszüge Nr. 09-11 / 2012) vor. Mit Schreiben vom 30.10.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er zur Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag weiterhin die bereits mit Bescheid vom 19.04.2012 angeforderten Unterlagen und Nachweise benötige. Ferner forderte er den Kläger auf, seine Kontoauszüge für Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.09.2012 lückenlos vorzulegen und eine Mieterbescheinigung seines Vermieters einzureichen. Für den Fall, dass der Kläger die angeforderten Unterlagen und Nachweise nicht bis zum 10.11.2012 vorlegen würde, wies der Beklagte darauf hin, dass die Geldleistungen gemäß §§ 60, 66, 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt werden könnten.
Nachdem der Kläger keine weiteren Unterlagen und Nachweise vorgelegt hatte, versagte der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Versagungsbescheid vom 19.11.2012 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.11.2012 unter Hinweis auf § 66 SGB I.
Am 11.12.2012 sprach der Kläger beim Beklagten persönlich vor. Ausweislich des in der Verwaltungsakte des Beklagten abgehefteten Gesprächsvermerks (Bl. 581) erklärte der Kläger zu seinen Kapitalerträgen, dass es sich hierbei um Taschengeld handele, das er von seiner Mutter erhalten habe. Zu seiner Honorartätigkeit machte der Kläger keine näheren Angaben und legte auch sonst keine weiteren Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 13.12.2012 teilte der Kläger sodann mit, dass er derzeit nicht in der Lage sei, den angeforderten Honorarvertrag vorzulegen. Er werde jedoch versuchen, an den Vertrag heranzukommen; die fehlenden Unterlagen werde er nachreichen. Mit Bewilligungsbescheid vom 13.12.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger daraufhin für den Monat Dezember 2012 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 809,00 EUR. Der Bescheid enthielt hierzu den Hinweis, dass die Bewilligung maximal für den Monat Dezember 2012 erfolge; eine weitere Entscheidung ergehe erst nach Vorlage der angeforderten Unterlagen.
Mit Schreiben vom 14.12 2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 19.11.2012. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er § 66 SGB I für verfassungswidrig halte. Bereits deshalb sei die Versagung der Leistungen nichtig.
Im Zuge eines gerichtlichen Eilverfahrens verpflichtete das Sozialgericht den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11.04.2013 (Az. S 32 AS 419/13 ER), dem Kläger vorläufig für die Zeit vom 04.02.2013 bis zum 31.07.2013, längstens jedoch bis zu einer endgültigen Entscheidung des Beklagten über den Leistungsanspruch des Klägers im Bewilligungszeitraum ab dem 01.11.2012, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes...