Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Mutter des Klägers stellte unter dem 27.02.2019 für ihren Sohn, den am 00.00.2008 geborenen Kläger, beim Beklagten einen Antrag auf Lernförderung.
Der Kläger bezog seinerzeit zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II).
Der Antrag ging am 11.03.2019 beim Beklagten ein. Ihm war eine Bescheinigung der vom Kläger besuchten Gemeinschaftsgrundschule X U vom 26.02.2019 beigefügt. Darin hieß es, der Kläger benötige eine außerschulische Förderung, weil er erst seit einem Jahr in Deutschland zur Schule gehe und verpasste Unterrichtsinhalte in Deutsch und Mathematik aufzuholen habe. Die Schule empfahl eine Lernförderung von 15 Zeitstunden in den Fächern Deutsch und Mathematik.
Darüber hinaus war dem Antrag ein von der Mutter des Klägers mit der Studienkreis GmbH U geschlossener Vertrag vom 19.02.2019 beigefügt. Der Vertrag regelte, dass der Kläger ab dem 01.03.2019 Nachhilfe in den Fächern Mathematik und Deutsch erhalten sollte. Vereinbart waren zwei wöchentliche Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten. Dafür war neben einer einmaligen Starterpauschale von 55,00 EUR ein monatlicher Beitrag von 144,90 EUR zu zahlen. Der Vertrag war unbefristet und sah eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten vor.
Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 19.03.2019 an die Mutter des Klägers. Er forderte sie auf, bis zum 05.04.2019 drei Kostenvoranschläge von verschiedenen Nachhilfeinstituten vorzulegen, wobei sich aus den Kostenvoranschlägen ergeben müsse, was eine Zeitstunde koste.
Der Beklagte teilte mit, eine monatliche pauschale Übernahme sei nicht möglich. Nach Eingang der Kostenvoranschläge könne eine Kostenzusage beim günstigsten Anbieter für die Fächer Deutsch und Mathe für jeweils 15 Zeitstunden erfolgen. Tatsächlich geleistete Stunden würden direkt mit dem Anbieter abgerechnet.
Der Beklagte wies darauf hin, dass er, sofern er bis zum genannten Termin die erforderlichen Unterlagen nicht erhalte, die Geldleistungen ganz versagen könne, bis die Mitwirkung nachgeholt werde. Das bedeute, dass der Kläger keine Leistungen erhalte.
Die Mutter des Klägers übersandte die Rechnung der Studienkreis GmbH für März 2019.
Der Beklagte erteilte den Bescheid vom 11.04.2019, mit dem er die Leistungen für Bildung und Teilhabe- Lernförderung- versagte.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, die am 19.03.2019 angeforderten Unterlagen seien nicht eingereicht worden. Dadurch seien Mitwirkungspflichten verletzt worden. Es seien keine Ermessensgesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen worden, die zugunsten des Klägers hätten berücksichtigt werden können.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch vom 30.04.2019.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21.10.2019 zurück.
Er stützte seine Entscheidung darauf, dass die Voraussetzungen für eine Leistungsversagung nach §§ 60, 66 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches I (SGB I) gegeben seien, weil trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die angeforderten Kostenvoranschläge von gewerblichen Nachhilfeanbietern nicht eingereicht worden seien. Die Vorlage der Kostenvoranschläge sei erforderlich, damit eine Entscheidung über die Lernförderung ergehen könne. Ohne Mitwirkung sei unklar, ob das Angebot des Studienkreises das günstigste Angebot pro Zeitstunde darstelle oder nicht. Es sei für ihn, den Beklagten, nicht möglich, die entsprechenden Angebote ohne die Verletzung von Datenschutzgesetzen einzuholen. Die Preise der einzelnen Anbieter variierten je nach Größe der Lerngruppen und der Schwierigkeit des Lernstoffes.
Dass bereits ein Vertrag mit einem Anbieter abgeschlossen worden sei, beeinträchtige ihn, den Beklagten, in seiner Entscheidungshoheit. Durch die nachträgliche Einreichung von Kostenvoranschlägen hätte dieser Mangel noch behoben werden können. Gegebenenfalls hätte der Kläger die Kostendifferenz zwischen dem gewählten und dem günstigsten Angebot selbst tragen müssen.
Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid, der seinem Bevollmächtigten am 29.10.2019 zugegangen ist, am 28.11.2019 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, Kostenvoranschläge von verschiedenen Anbietern zu fordern.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtenen Bescheide nach wie vor für rechtmäßig.
Das Gericht hat sich mit Schreiben vom 08.06.2020 an den Kläger gewandt. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird verwiesen.
Das Gericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 01.09.2020 abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger unter dem 15.09.2020 Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist beim Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen unter dem Az. L 7 AS 1368/20 B geführt worden. Die Beteiligten haben mehrere Schriftsätze ausgetauscht, in...