Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird auf 4.008,18 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Steuerberatungsbüro und beschäftigte jedenfalls bis zum 31.12.2004 die Beigeladenen zu 1) bis 9) als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Sie schloss allerdings nur mit dem Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 6) im Anschluss an deren Ausbildung am 15.01.2004 schriftliche "Anstellungsverträge". Im Übrigen existieren lediglich mündliche Vereinbarungen.
Bis Juli 2002 bzw. August 2002 zahlte die Klägerin ihren Mitarbeitern das jeweils vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt. Ab diesem Zeitpunkt stellte sie den Beigeladenen zu 1) bis 9) monatlich Tankgutscheine im Wert von ...,- bis ...,- EURO bzw. ab dem 01.01.2004 bis ...,- EURO aus. Im Gegenzug verminderte sie die diesen Arbeitnehmern zustehenden monatlichen Bruttobezüge in entsprechender Höhe. Die Tankgutscheine sollten nicht übertragbar sein und an einer bestimmten Tankstelle eingelöst werden.
In dem schriftlichen "Anstellungsvertrag" zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und 6) finden die Tankgutscheine allerdings keine Erwähnung. Unter "§ 3 Vergütung" heißt es vielmehr:
Die monatliche Bruttovergütung beträgt EUR ... (erg.: bei der Beigeladenen zu 6) ...) Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das der Firma benannte Konto des Arbeitnehmers ... "
In der Zeit vom 02.05.2005 bis 06.06.2005 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2004 durch. Mit Bescheid vom 31.08.2005 forderte die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt ... EUR nach. Die Nachforderung begründete sie damit, dass eine Gehaltsnachzahlung an zwei Arbeitnehmerinnen nicht in vollem Umfang der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen worden sei, im Monat Januar 2004 aus der Ausbildungsvergütung für zwei Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien und auch keine Sozialversicherungsbeiträge für die aus dem laufenden Arbeitsentgelt finanzierten Benzingutscheine entrichtet worden seien. Die Nachforderung betrug allein aufgrund des zuletzt genannten Sachverhaltes ... EUR. Insoweit führte die Beklagte zur Begründung aus, der geldwerte Vorteil aus den gewährten Benzingutscheinen sei dem beitragspflichtigen Entgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen. Die aus der Gewährung der Benzingutscheine resultierenden geldwerten Vorteile seien nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt worden. Vielmehr sei hierfür stets das laufende Arbeitsentgelt entsprechend reduziert worden. Der Bruttolohn der Arbeitnehmer sei deshalb durch die Gewährung der Benzingutscheine im Ergebnis unverändert geblieben. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung und auch die Finanzverwaltung habe zwar eine Umwandlung von Barlohn in einen Sachbezug, wie zum Beispiel die Umwandlung von Barlohn in Essensmarken oder Restaurant-Schecks, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag entsprechend geändert werde, ausdrücklich zugelassen. Die Sozialversicherung folge dem jedoch nicht uneingeschränkt. Denn die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ließen eine Umwandlung von Barlohn in einen durch den Rabattfreibetrag begünstigten Sachbezug dann nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu, wenn Warengutscheine oder Sachzuwendungen an Stelle des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts gewährt werden. Nur wenn freiwillige Lohnzahlungen, die über den Tarif- oder Arbeitsvertrag hinausgingen, durch Warengutscheine oder Sachzuwendungen ersetzt würden, trete Beitragsfreiheit in Anwendung des Rabattfreibetrages nach § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ein.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Beiträge, die auf Grund der anstelle des Barentgeltes ausgegebenen Benzingutscheine nacherhoben wurden. Zur Begründung führte sie aus, diese Sachbezüge seien nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG lohnsteuerfrei, da der Wert der Gutscheine ... EUR bzw ... EUR nicht überstiegen habe. Sie habe diesbezüglich eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt eingeholt, welches diese Rechtsauffassung bestätigt habe. Die Beklagte verkenne, dass die Vorschriften des § 8 Abs. 3 EStG und des § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) nicht einschlägig seien. § 8 Abs. 3 EStG behandele ausschließlich die Fälle, dass vom Unternehmer selbst hergestellte oder vertriebene Waren an den Arbeitnehmer weitergegeben werden. Da die Klägerin nicht mit Benzin handele, scheide § 8 Abs. 3 EStG als Rechtsgrundlage für die Rechtsfindung gänzlich aus. Es verbleibe daher ausschließlich bei § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Die Sozial-versicherung folge der steuerlichen...