Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. Tank-/Benzingutscheine als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Tank-/Benzingutscheine, die zusätzlich zum Lohn/Gehalt gewährt werden, unterliegen der Beitragspflicht zu den Sozialversicherungen.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie über das angenommene Teil-Anerkenntnis hinausgeht.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Beklagte nahm in der Arztpraxis der Klägerin vom 16.05.2006 bis 07.07.2006 für den Zeitraum 01.04.2002 bis 31.01.2006 eine Betriebsprüfung vor und hörte die Klägerin im Rahmen einer Schlussbesprechung am 04.07.2006 zur Feststellung sozialversicherungsrechtlicher Sachverhalte an.

Durch Bescheid vom 06.07.2006 forderte sie von der Klägerin 258,88 €, einschließlich 11,00 € Säumniszuschläge, nach. Sie habe drei Arbeitnehmerinnen 2005 und im Januar 2006 Benzingutscheine ausgehändigt, ohne selbst mit der Tankstelle einen Vertrag geschlossen zu haben. Diese hätten in der Tankstelle bar oder per Karte die Rechnung beglichen, der verauslagte Betrag sei später von der Kasse der Klägerin zurückgezahlt worden. Der Gutschein stelle einen Barlohn dar, dem kein Sachbezug zukomme, sodass die Sachbezugsfreigrenze hierfür nicht gelte. Da sie den Arbeitnehmerinnen einen Geldwertvorteil gewährt habe, müssten Beiträge zur Sozialversicherung nachberechnet und ein Säumniszuschlag von 1 v. H... je Monat erhoben werden.

Hiergegen legte die Klägerin am 21.07.2006 Widerspruch ein. Als Arbeitgeberin sei sie Vertragspartnerin der Tankstellenpächter geworden. Ihre Arbeitnehmer hätten auf Namen und Rechnung der Klägerin an Tankstellen ihrer Wahl tanken können, woraus sich ein Sachbezug dieser Leistung ergäbe. Sie selbst sei in vertragliche Beziehungen zu den verschiedenen Tankstellen getreten.

Nach Hinweisschreiben vom 31.08.2006 erließ die Beklagte unter dem 06.11.2006 einen Überprüfungsbescheid. Die Säumniszuschläge würden mir Wirkung ab 06.11.2006 aufgehoben und die Nachforderung auf 257,88 €, einschließlich 10,00 € Säumniszuschläge, begrenzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2007, abgesandt am 30.04.2007, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie habe zu Recht 258,88 € einschließlich 11,00 € Säumniszuschläge nacherhoben. Die Klägerin habe Barlohn und keinen Sachbezug geleistet, weil sie das Geld unmittelbar an die Arbeitnehmer - und nicht der Tankstelle - gezahlt habe. Ein Nachweis dafür, dass vertragliche Beziehungen zu den Tankstellen bestanden hätten, fehle, weshalb die Sachbezugsfreigrenze von 44,00 € monatlich nicht gelte.

Die Klägerin hat deswegen am 29.05.2007 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben (ursprüngliches Az.: S 12 R 547/07, Abgabe an die 8. Kammer am 25.07.2007). Sie habe kein zusätzliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt leisten wollen, sondern die Benzingutscheine zusätzlich zum Lohn gezahlt, ohne einen Rechtsanspruch auf die Tankgutscheine begründen zu wollen. Die Tankgutscheine seien auch lohnsteuerfrei gewesen, so dass sie als Warengutscheine zu behandeln seien.

Durch Beiladungsbeschluss vom 06.08.2007 hat das Gericht die beteiligte Kranken- und Pflegekasse zum Verfahren beigeladen, in der mündlichen Verhandlung die Bundesagentur für Arbeit sowie die beteiligten Arbeitnehmerinnen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 06.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2007 aufzuheben, soweit er nicht von der Beklagten teilweise anerkannt worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit dem Klageanspruch nicht durch Teil-Anerkenntnis Rechnung getragen worden ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, zwei Gerichtsakten sowie einen Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Nach Klarstellung in der mündlichen Verhandlung war zwischen den Beteiligten nur noch ein Betrag in Höhe von 257,88 € entsprechend dem Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 06.11.2006 streitig.

Im Hinblick auf diesen geltend gemachten Nachforderungsbetrag ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2006 sowie des Überprüfungsbescheides vom 06.11.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2007, da die Beklagte berechtigt ist, Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die, den beigeladenen Arbeitnehmerinnen gewährten, Tankgutscheine zu erheben.

Gem. § 28 p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28 a) mindestens alle vier Jahre. Nach Satz 5 der Vorschrift erlassen sie dann im Rahmen der Prüfung...

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