Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig sind in diesem Klageverfahren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wegen der Auszahlung von im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossener Lebensversicherungen.
Der Kläger ist 1953 geboren. Er war von Beruf Versicherungskaufmann bei einer Krankenkasse und während seiner Berufstätigkeit privat krankenversichert. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.12.2003. Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 169.000 EUR. Während der Zeit seiner Beschäftigung wurden vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer insgesamt sechs Lebensversicherungen für den Kläger abgeschlossen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wurde der Kläger Versicherungsnehmer dieser Lebensversicherungen. Die Versicherungen wurden ab diesem Zeitpunkt beitragsfrei gestellt, sodass keine Beitragszahlungen durch den Kläger vorgenommen wurden während seiner Zeit als Versicherungsnehmer.
Der Kläger war ab dem 1.01.2004 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld I. Danach stand der Kläger bis zum Beginn seiner Altersrente weder in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis noch erhielt er existenzsichernde Sozialleistungen. Er lebte von Erspartem, der Abfindung und von Einkünften aus verschiedenen Tätigkeiten (Reiseleiter Lebenshilfe, Roadie einer Oldierockband, Gartenarbeiten). Ab dem 01.01.2009 war der Kläger bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten, dass er keine eigenen Einnahmen habe. Die Beitragsbemessung erfolgte nach Einkommen der Mindestbemessungsgrenze. Im Zeitraum von Januar 2013 bis Januar 2016 wurden die sechs Kapitallebensversicherungen an den Kläger ausgezahlt. Die rechnerische Verteilung der Auszahlungsbeträge auf einen Zeitraum von 120 Monate ergab ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Deshalb richteten sich die Beitragsbescheide weiterhin nach dem Einkommen der Mindestbeitragsbemessungsgrenze.
Ab dem 01.06.2016 erhielt der Kläger eine Altersrente. Dies führte zu einer neuen Beitragsberechnung, da das zu berücksichtigende Gesamteinkommen aus Rente und Kapitalleistungen nun über der Mindestbeitragsbemessungsgrenze lag. Mit Bescheid vom 10.03.2016 setzte die Beklagte monatliche Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung ab dem 01.06.2016 von 400,05 EUR fest (344,43 EUR Krankenversicherungsbeitrag und 55,62 EUR Pflegeversicherungsbeitrag) auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens von 2139,31 EUR.
Der Kläger legte Widerspruch ein. Er führte aus, er habe kein monatliches Einkommen von 2139,31 EUR. Seine monatliche Rente betrage 1331,32 EUR. Von diesem Einkommen seien Versicherungsbeiträge zu erheben. Weitere Einkünfte erziele er nicht. Auch nach einer schriftlichen Information durch die Beklagte über die Rechtslage hielt der Kläger seinen Widerspruch aufrecht. Der von der Beklagten geschilderte Sachverhalt einer Beitragserhebung für Auszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung gelte nicht für privat Krankenversicherte. Die Kapitallebensversicherungen hätten ausschließlich innerhalb einer Zeit bestanden, als er privat krankenversichert gewesen sei, nämlich bis zum 31.12.2003. Erst seit dem 01.02.2006 sei er in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert.
Die Höhe der Beiträge stelle für ihn eine unzumutbare Belastung dar. Die von der Beklagten für die Beitragserhebung berücksichtigten Kapitalleistungen habe er zur Sicherung seines Lebensunterhalts verbraucht.
Mit Änderungsbescheid vom 20.04.2016 änderte die Beklagte die Beitragshöhe ab wegen eines weiteren monatlichen Einkommens von 22,06 EUR aus einer bisher nicht berücksichtigten Kapitalauszahlung aus einer letzten Lebensversicherung (2647,25 EUR ausgezahlt im Januar 2016). Auf der Grundlage eines monatlichen Gesamteinkommens von 2161,37 EUR ergab sich ein Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung von 404,18 EUR monatlich (347,98 EUR Krankenversicherung und 56,20 EUR Pflegeversicherung).
Für Folgezeiträume ab dem 01.07.2016 ergingen weitere Beitragsbescheide, gegen die der Kläger jeweils Widerspruch einlegte. Die Widersprüche des Klägers wurden durch Widerspruchsbescheid vom 12.09.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Die Beklagte erläuterte im Widerspruchsbescheid die gesetzlichen Regelungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung.
Der Kläger hat am 10.10.2017 Klage erhoben. Im Klageverfahren haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, den Rechtsstreit auf die Überprüfung der Krankenversicherungsbeiträge und auf die Beitragsbescheide für Juni 2016 zu beschränken. Die Beklagte hat sich verpflichtet, die Folgebescheide und die Beiträge für die Pflegeversicherung im Falle eines Erfolgs der Klage entsprechend dem Ausgang des Klageverfahrens anzupassen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die aus den Lebensversicherungen der betrieblichen Altersversorgung ausgezahlten Kapitalleistungen nicht als Einkom...