nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 5). Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Beigeladenen zu 5) auf bedarfsunabhängige Zulassung zur psychotherapeutischen Versorgung.
Der 1954 geborene Beigeladene zu 5) ist seit 1985 Diplompsychologe. Im Rahmen seines Studiums besuchte er 902 Theoriestunden mit psychoanalytischer bzw. tiefenpsychologisch fundierter Ausrichtung. In der Zeit vom 00.00.1987 bis zum 00.00.1991 absolvierte er bei der X H für B J (XHJ) eine Ausbildung in analytischer Intensivbehandlung/Psychotherapie. Die mündliche und schriftliche Abschlussprüfung legte er mit Erfolg ab. Im Rahmen dieses Lehrgangs nahm der Beigeladene zu 5) an 1.675 Stunden Theorie in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie teil und schloss zehn Fälle mit 500 Stunden unter Ausbildersupervision ab.
Seit 1988 ist der Beigeladene zu 5) als psychologischer Psychotherapeut mit Praxissitz N-Str. 00 in L tätig. Daneben bestand in der Zeit vom 00.00.1994 bis zum 00.00.1997 (Zeitfenster) eine zweite Praxis in M, in der etwa ein Drittel der Behandlungen stattfand. In der Zeit bis zum 31.12.1998 sind mindestens 2.782 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit belegt. Ob der Beigeladene zu 5) mit den im Zulassungsverfahren belegten Behandlungsstunden eine Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachgewiesen hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Außerdem war der Beigeladene zu 5) geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft für C- und B GCB F § Partner. Schließlich war er von Dezember 1996 bis Oktober 1998 ehrenamtlicher Bundesvorstandsvorsitzender des W Q Q (WQQ).
Unter dem 12.12.1998 beantragte der Beigeladene zu 5) die bedarfsunabhängige Zulassung, hilfsweise Ermächtigung als psychologischer Psychotherapeut. Am 29.01.1999 erteilte ihm die Bezirksregierung L die Approbation als psychologischer Psychotherapeut. Das Original der Urkunde legte am 09.02.1999 vor.
Mit Beschluss vom 06.09.1999 lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag des Beigelandenen zu 5) auf Zulassung als psychologischer Psychotherapeut ab und ermächtigte ihn zur Nachqualifikation. Zur Begründung führte er aus: Es sei lediglich die Sockelqualifikation belegt. Die Teilnahme an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten sei im Zeitfenster im Umfang von ca. 850 Stunden nachgewiesen.
Mit Beschluss vom 15.06.2000 änderte der Beklagte auf den Widerspruch des Beigeladenen zu 5) den Beschluss des Zulassungsausschusses und ließ den Beigeladenen zu 5) als psychologischen Psychotherapeuten mit Vertragsarztsitz in 00000 L, N-Str. 00, zu. Zur Begründung führte er aus: Der Nachweis der theoretischen Ausbildung sei durch die Bescheinigung des XHJ geführt. Die Unterlagen bestätigten formal und inhaltlich eine eigenständige Zusatzausbildung außerhalb des Studiums in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, mithin in einem Richtlinienverfahren. Sie sei durch anerkannt kompetente Lehrkräfte durchgeführt und geleitet worden. Die Ausbildung sei currikulär aufgebaut gewesen und habe auch inhaltlich den Anforderungen einer theoretischen Ausbildung in einem Richtlinienverfahren entsprochen.
Gegen diesen ihr am 06.07.2000 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 02.08.2000 Klage erhoben. Sie trägt vor: Der Beigeladene zu 5) habe zunächst nicht im erforderlichen Umfang an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der GKV-Versicherten teilgenommen. Darüber hinaus erfülle er die Fachkundenvoraussetzungen nicht. Denn die XHJ sei keine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) anerkannte Einrichtung und solchen Einrichtungen auch nicht gleichwertig. Hierzu beziehe sie sich insbesondere auf das Rundschreiben I der KBV zum Psychotherapeutengesetz vom 18.08.1998. Danach hätten die KBV und die Spitzenorganisationen der Krankenkassen die "maßgeblichen Verbände der Psychotherapeuten" aufgefordert, eine Liste von gemeinsam anerkannten Einrichtungen zu entwickeln. Unter den Hochschulinstituten sei dabei die XHJ nicht aufgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 73 ff. der Gerichtsakten (GA) sowie die in der mündlichen Verhandlung auszugsweise überreichte Liste Bezug genommen. Schließlich könnten Theoriestunden aus dem Studium nicht anerkannt werden, weil für den Fachkundenachweis nur postgraduale Ausbildungen heranzuziehen seien.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Beklagten vom 15.06.2000 aufzuheben.
Die Beklagte und der Beigeladene zu 5) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf seinen Beschluss und hält die Klägerin darüber hinaus mit Einwänden außerhalb des Fachkundenachweises für präkludiert.
Der Beigeladene zu 5) trägt...