Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2019; Aktenzeichen B 13 R 7/19 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die abschlagsfreie Altersrente für (besonders) langjährig Versicherte bereits ab dem 01.12.2015, d.h. mit Vollendung seines 62. Lebensjahres, als Vollrente.

Der am 00.00.1953 geborene Kläger war seit seinem 14. Lebensjahr durchgängig im rentenversicherungsrechtlichen Sinne erwerbstätig.

Zum 30.11.2015 endete sein Beschäftigungsverhältnis mit der SQ AG infolge eines Altersteilzeitvertrages, der bereits im November 2006 mit Beginn zum 01.12.2008 abgeschlossen worden war.

Das Rentenkonto des Klägers weist bereits mit Vollendung seines 62. Lebensjahres im Dezember 2015 genau 568 belegungsfähige Kalendermonate und damit eine 28 Monate (2,33 Jahre) betragende Übererfüllung der rentenrelevanten Wartezeit von 45 Jahren (540 Monate) auf.

Auf seinen Antrag vom 02.09.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 21.09.2015 Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI. Hierbei nahm sie für 36 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme gemessen an der Regelaltersgrenze von 65 Jahren eine Verminderung des Zugangsfaktors um 0,108 (10,8 %) vor.

Hiergegen richtete sich der am 29.09.2015 erhobene Widerspruch. Der Kläger beansprucht eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits ab dem 01.12.2015, d.h. mit Vollendung seines 62. Lebensjahres. Im Jahr 2006, als er seine Altersteilzeit beantragt habe, habe man die Einführung des § 236 b SGB VI nicht vorhersehen können. Die Verträge seien von seinem Arbeitgeber auf das 62. Lebensjahr begrenzt worden. Eine derartige Altersteilzeitregelung hätte er niemals beantragt, sondern stattdessen auch bis zum Alter von 63 Jahren und zwei Monaten gearbeitet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Wechsel in eine andere Altersstufe sei für den Kläger gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen. Der Bescheid vom 21.09.2015 sei rechtswidrig.

Hiergegen richtet sich die am 15.12.2015 erhobene Klage.

Der Kläger meint, die Neufassung der §§ 38, 236 b SGB VI beinhalte eine gleichheitswidrige Benachteiligung derjenigen Versicherten, deren Rentenkonto bereits mit Erreichen des 62. Lebensjahres eine überproportional hohe Wartezeit aufweise gegenüber jenen 63-jährigen "besonders langjährig Versicherten". Maßgebliche Vergleichsgruppe der Normadressaten seien Versicherte, die nach Dezember 1947 und vor Januar 1955 geboren seien und in Folge vor dem Januar 2007 vereinbarter Altersteilzeit Anspruch auf vorzeitige, um Abschläge verminderte Altersrente mit Vollendung des 62. Lebensjahres hätten, bei gleichzeitiger Erfüllung einer mindestens 552-monatigen Wartezeit. Die Differenzierung nach dem Lebensalter der Versicherten führe vorliegend zu einer Ungleichbehandlung zweier Gruppen von Versicherten, die nicht durch Sachgründe gerechtfertigt seien. Es sei willkürlich, Versicherten mit Erreichen des 63. Lebensjahres und Erfüllung der Wartezeit von 540 Monaten eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren, selbigen Altersrentnern, deren Vorleistung für die gesetzliche Rentenversicherung bereits mit 62. Lebensjahren derjenigen der "besonders langjährig Versicherten" erheblich übersteige, zu versagen.

Die Rentenkürzung des Klägers sei überproportional. Sachgründe für diese Ungleichbehandlung lägen nicht vor. Die Vertrauensschutz-Altersrenten mit 62 seien im Gesetzgebungsverfahren bei Schaffung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte schlicht vergessen worden. Es liege ferner eine gleichheitswidrige Inhaltsbestimmung des Renteneigentums des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG vor. Zudem müssten die entsprechenden Vorschriften verfassungskonform ausgelegt und dem Kläger eine abschlagsfreie Altersrente bewilligt werden. Hilfsweise sei auch der Zugangsfaktor unzulässig berechnet worden. Die Beklagte hätte für den 14-monatigen Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze des § 236 b Abs. 3 SGB VI allenfalls einen Rentenabschlag von 0,042 vornehmen dürfen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 21.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2019 abzuändern und seine Altersrente ohne Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte könne die bewilligte Altersrente nicht ohne Abschläge wegen vorzeitiger Wartezeit bewilligen, weil es die gesetzlichen Vorschriften nicht erlaubten. Der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte sei nicht zulässig. Dies folge aus § 34 Abs. 4 SGB VI.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 2 S...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge