Entscheidungsstichwort (Thema)
Künstlersozialversicherung. Juror einer Musiksendung. Unterhaltungskünstler. künstlerische Leistung. Künstlersozialabgabepflicht
Orientierungssatz
Die für die Mitwirkung von Juroren an einer Musiksendung gezahlten Entgelte unterliegen als künstlerische Leistungen der Künstlersozialabgabepflicht. Dabei kommt es nicht auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe an, sodass grundsätzlich insbesondere auch die Unterhaltungskunst von der Künstlersozialversicherung erfasst wird (vgl ua BSG vom 25.10.1995 - 3 RK 24/94 = BSGE 77, 21 = SozR 3-5425 § 24 Nr 12).
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Umstritten ist die Berücksichtigung der Entgelte für die Mitwirkung von D B, S F, T S und T B in den Sendungen "D ..." bei der Höhe der Künstlersozialabgabe.
Die Klägerin ist als GmbH mit dem Unternehmensgegenstand: Veranstaltung, Produktion und Herstellung von Rundfunkprogrammen, insbesondere Fernsehprogrammen ins Handelsregister eingetragen. Die grundsätzliche Abgabepflicht als Unternehmer im Bereich Rundfunk und Fernsehen wurde mit Bescheid vom 27.05.1999 festgestellt. Seitdem zahlt die Klägerin Künstlersozialabgaben nach Maßgabe der von ihr an die Beklagte gemeldeten Entgelte.
Bei einer Betriebsprüfung im März 2006 stellte die Beklagte für die Jahre 2001 bis 2005 insgesamt zirka 11 Millionen nicht gemeldeter Entgelte fest. Unter diesen befanden sich die ab 2002 gezahlten Entgelte für die Juroren der Sendungen "D ..." .... Im Prüfbericht waren für die Jahre 2004 und 2005 für den Juror D B jeweils Teilbeträge von 500.000,00 Euro als bereits gemeldet berücksichtigt. Der Prüfbericht vermerkt im Rahmen der Abschlussbesprechung, die Jurorentätigkeit sei entsprechend einer telefonischen Auskunft der Beklagten nicht als abgabepflichtig angesehen worden. Mit Bescheid vom 29.06.2006 setzte die Beklagte die Künstlersozialabgaben für die Jahre 2001 bis 2005 unter anderem unter Berücksichtigung der Entgelte der Juroren in ... neu fest. Die bisher erteilten Abrechnungsbescheide wurden nach § 27 Abs. 1 a KSVG zurückgenommen.
Im Juli 2006 wurde Widerspruch erhoben und vorgetragen, bis 2005 seien von der Klägerin für die Jurorentätigkeit bei ... Entgelte in Höhe von insgesamt 3.950.397,00 Euro gezahlt worden. Die Juroren hätten neben der Aufgabe, 20 bis 50 Bewerber je nach Staffel im "Casting" auszuwählen, die Bewertung und Kommentierung der Darbietungen der Kandidaten in den folgenden Shows bis zur Wahl des Superstars durch das Fernsehpublikum durchgeführt. Außerdem hätten sie zum Teil die Klägerin bei der Durchführung des Sendeformats beraten. Daneben habe ein Moderatorenteam durch die Sendung geführt, das sowohl die Showeinlagen der Kandidaten koordiniert als auch an den entsprechenden Stellen die Juroren nach ihrer Einschätzung befragt habe. Der Nachzahlungsbetrag sei insoweit zu Unrecht festgesetzt worden, weil die Juroren keine künstlerische Leistung erbracht hätten. Sie hätten sich nicht selbst künstlerisch im Sinne freier schöpferischer Gestaltung betätigt, sondern die Darbietungen der Castingteilnehmer und Kandidaten bewertet. Die Äußerungen als Experten seien Beurteilung von Kunst, aber nicht selbst wieder Kunst. Auch hätten sie im Gegensatz zu den Moderatoren nicht gestaltend auf den Ablauf der Sendung eingewirkt. Die Juroren hätten auch nicht eine Rolle gespielt, sondern aufgrund ihrer Erfolge im Bereich Musik, Marketing und Management ihre Expertisen abgegeben. Mit Bescheid vom 17.01.2007 wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 12.02.2007 erhobenen Klage wird unter Wiederholung des früheren Vorbringens das Konzept von ... dahingehend erläutert, dass die Darbietungen der Kandidaten in den dem Auswahlverfahren (Casting) folgenden Livesendungen durch die Juroren kommentiert und bewertet werden. Diese Beurteilung sei aber nicht ausschlaggebend, vielmehr obliege es dem Fernsehpublikum, per Telefonabstimmung einen Favoriten auszuwählen. Hervorgehoben wird auch die Aufgabenteilung zwischen den Moderatoren und den Juroren, deren berufliche Qualifikationen im einzelnen erläutert werden.
Die Klägerin qualifiziert die Tätigkeit der Juroren als reine Expertenleistungen, bei denen ein gewisser Unterhaltungswert nicht ausreiche, diese der Unterhaltungskunst im Sinne des KSVG zuzurechnen. Auch wenn nach dem Regelungszweck des Gesetzes grundsätzlich Tätigkeiten aus dem Bereich der Unterhaltungskunst als darstellende Kunst anzusehen seien, müsse es sich um eine freie schöpferische Gestaltung der Darbietung handeln. Wenn in § 3 des Vertrages mit Herrn B die Berechtigung zur "eigenständigen Textgestaltung" genannt sei, sei dies für einen Juror eine Selbstverständlichkeit und im übrigen eine "Standardklausel in den Moderatorenverträgen" der Klägerin.
Die Klägerin hat auf Anforderung des Gerichts die Verträge der J...