Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Vergütungsanspruch einer Physiotherapeutin gegen eine Berufsgenossenschaft. keine vertragliche Beziehung. Vergütungshöhe. objektiver Verkehrswert. Gebührenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger mit den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe vom 1.1.1998
Orientierungssatz
Eine Physiotherapeutin, die in die vertragliche Preisvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe als Nicht-Mitglied nicht einbezogen ist, hat gegen die Berufsgenossenschaft gem §§ 812 Abs 1 iVm 818 Abs 2 BGB für die erbrachten Leistungen nur einen Anspruch in Höhe einer üblichen Vergütung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung für die von ihr an den Beigeladenen ... erbrachten physiotherapeutischen Behandlungen.
Die Klägerin betreibt eine krankengymnastische Praxis in Bergisch Gladbach. Sie ist als Leistungserbringerin i. S. d. § 124 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zugelassen.
Der am ... 1951 geborene Beigeladene erlitt am 04.11.1998 einen Arbeitsunfall. Die Beklagte gewährt dem Beigeladenen mit Bescheid vom 06.02.2001 Rente nach einer MdE von 20 vom Hundert ab 01.03.2001.
Aufgrund ärztlicher Verordnungen erbrachte die Klägerin an den Beigeladenen in der Zeit von September 2000 bis Dezember 2003 physiotherapeutische Behandlungen (vorwiegend Massagen). Diesbezüglich wird auf die von der Beklagten überreichten Rechnungen samt ärztlicher Verordnungen (Blatt 186-250 Gerichtsakte verwiesen.
Weil eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der Beteiligten, insbesondere auch über die Höhe der Vergütung fehlt, bezahlt (e) die Beklagte die Leistungen der Klägerin regelmäßig nach der ab dem 01.01.1998 geltenden Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und den vier großen Verbänden der physiotherapeutischen Berufe über Gebühren für Leistungen selbständiger Physiotherapeuten/Krankengymnasten oder Masseure oder Masseure und medizinische Bademeister oder verantwortlicher, fachlicher Leiter von medizinischen Badebetrieben (Blatt 127-181 Gerichtsakte).
Die Klägerin hat am 21.03.2001 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Begleichung eines Betrages von 380,00 DM zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 38,00 DM zuzüglich 10 % Zinsen zu zahlen begehrt hat. Im Laufe des Streitverfahrens hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Zahlung von insgesamt 1.465,39 EURO spezifiziert und erweitert. Diesbezüglich wird auf die von ihr überreichte Aufstellung im Schriftsatz vom 08.01.2004 (Blatt 108 Gerichtsakte) nebst Anlagen verwiesen.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei verpflichtet, die von ihr verlangte Vergütung zu zahlen; dürfe nicht einseitig die zu entrichtende Vergütung festsetzen. Wegen des weiteren Klagevorbringens wird auf die umfangreichen Schriftsätze des Bevollmächtigten Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Summe von 1.243,58 EURO gemäß der Aufschlüsselung im Schriftsatz vom 08.01.2004 zu bezahlen und den Betrag mit 10 % (221,81 EURO) zu verzinsen jeweils ab Fälligkeitsdatum,
hilfsweise aus abgetretenem Recht aufgrund der Abtretung des Herrn ... vom 15.12.2003.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf § 34 Absatz 8 Sozialgesetzbuch (SGB) VII und führt aus: Nach § 34 Abs. 8 SGB VII würden die Beziehungen zwischen den Unfallversicherungsträgern und anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen, die Heilbehandlung durchführten oder an ihrer Durchführung beteiligt seien, durch Verträge geregelt. In der Gesetzgebung heiße es hierzu: Die Vorschrift beauftrage die Unfallversicherungsträger und die Stellen, die Heilbehandlung und medizinische Rehabilitation durchführten, die Einzelheiten ihrer Beziehung zueinander vertraglich zu regeln. Nur so seien die Unfallversicherungsträger überhaupt in der Lage, dem gesetzlich vorgegebenem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, wie es z. B. auch im Ärztevertrag festgeschrieben sei, nachzukommen und zudem die Qualifikationsmaßstäbe für die Behandlung zu regeln. Durch Abkommen mit den vier großen Verbänden der physiotherapeutischen Berufe stünden die Unfallversicherungsträger mit einem Großteil der Physiotherapiepraxen in der Bundesrepublik Deutschland in vertraglichen Beziehungen. Die darin enthaltenen Vergütungssätze würden von den Verbänden offenbar als angemessen angesehen, sonst hätten sie ihnen nicht zugestimmt. Sie würden darüber hinaus jährlich angepasst. Auch Praxen, die nicht Mitglied eines dieser Verbände seien, hätten die Vertragsbedingungen bisher akzeptiert. Die Vergütungssätze könnten damit als üblich angesehen werden. Die Gebühren im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung seien keinesfalls gleichzusetzen mit den Gebührensätzen für Privatver...