Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Vergütungsanspruch einer Physiotherapeutin gegen eine Berufsgenossenschaft. keine vertragliche Beziehung. Vergütungshöhe. objektiver Verkehrswert. Gebührenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe vom 1.1.1998
Orientierungssatz
Eine Physiotherapeutin, die in die vertragliche Preisvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe als Nicht-Mitglied nicht einbezogen ist, hat gegen die Berufsgenossenschaft gem §§ 812 Abs 1 iVm 818 Abs 2 BGB für die erbrachten Leistungen nur einen Anspruch in Höhe einer üblichen Vergütung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung für die von ihr erbrachten physiotherapeutischen Behandlungen an dem bei der Beklagten Versicherten ....
Die Klägerin betreibt eine krankengymnastische Praxis in Bergisch Gladbach und ist als Leistungserbringerin im Sinne des § 124 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) zugelassen und erbringt fortlaufend krankengymnastische Leistungen an Versicherte der Beklagten.
Der 1939 Versicherte ... erlitt am 07.12.2000 einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich eine Kreissehnenrissverletzung des rechten Handrückens zuzog. Die Beklagte zahlte bis zum 27.02.2001 an den Versicherten Verletztengeld, nachdem der behandelnde Arzt ... den Versicherten ab 28.02.2001 für arbeitsfähig hielt und die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus mit unter 10 v. H. bewertet hatte.
Aufgrund ärztlicher Verordnungen erbrachte die Klägerin an den Versicherten ... zwischen Januar und März 2001 physiotherapeutische Behandlungen. Weil eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der Beteiligten insbesondere auch über die Höhe der Vergütung fehlt, bezahlte die Beklagte die Leistungen der Klägerin nach der Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe über Gebühren für Leistungen selbstständiger Physiotherapeuten u. a. von 01.01.1998.
Mit ihrer am 15.11.2001 erhobenen Klage fordert die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 805,68 DM zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10% sowie der nachweisbaren Zinsen ab dem Verzugszeitpunkt 06.04.2001. Sie ist der Auffassung, dass ihr nach ihrer eigenen Preisliste für krankengymnastische Behandlungen eine höhere Vergütung zustehe. Sie sei zu einer gleichmäßigen Versorgung der Patienten verpflichtet und könne sich dieser Verpflichtung nach dem SGB V nicht entziehen. Die Beklagte sei demgegenüber verpflichtet, die von ihr verlangte Vergütung zu zahlen und dürfe nicht einseitig die zu entrichtende Vergütung festsetzen. Wegen des weiteren Klagevorbringens wird auf die umfangreichen Schriftsätze des Bevollmächtigten der Klägerin Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 805,68 plus einen Verwaltungskostenzuschlag von 10% gleich einer Gesamtforderung von 886,25 DM zuzüglich Zinsen ab Verzugszeitpunkt ab 06.04.2001 zu zahlen,
die Beklagte zu verpflichten, in Zukunft die Rechnungen der Klägerin selbstverständlich nach einer entsprechenden Leistungserbringung und zugestandenen Überprüfung gemäß der ortsüblich anerkannten Preisliste der Klägerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen und nicht erneut Verträge anderer Berufsverbände gegenüber der Klägerin anzuwenden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass durch die Annahme und Ausführung der durchgangsärztlichen Verordnung, die im übrigen speziell zu der Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe über Gebühren für Leistungen selbstständiger Physiotherapeuten u. a. vom 01.01.1998 entworfen wurde, sowie die Abrechnung der Klägerin auf der Basis der "BG-Positionen". konkludent die Geltung der Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden für die Leistungserbringung und auch die Vergütung vereinbart worden sei. Bei der Aufzählung der verschiedenen Leistungsziffern zu 2) heiße es dort: "Die mit "8" beginnenden Ziffern entsprechen der Vereinbarung mit den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe". Auch die Klägerin habe in ihren Rechnungen diese Bezeichnungen verwendet. Sie habe die Positionen 8103 und 8402 bzw. 8403 abgerechnet, also auch die "8er"-Positionen entsprechend der vorgenannten Vereinbarung. Ausdrücklich habe sie sie sogar als "BG-Boss" bezeichnet. Das bedeute, dass der Klägerin die Gebührenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe bewusst und bekannt gewesen sei. Soweit sich die Klägerin auf § 34 Abs. 8 SGB VII berufe, wonach die Unfallve...