Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bereits ab dem 01.03.2014 beanspruchen kann.
Die Klägerin ist 1976 geboren und Mutter zweier in den Jahren 2009 und 2011 geborenen Kinder. Sie hat im November 2004 das Zweite Juristische Staatsexamen absolviert.
In der Zeit von Oktober 2005 bis Juli 2007 war sie zunächst als Juristin in C tätig und dort Mitglied der Rechtsanwaltskammer N1 sowie der Rechtsanwaltsversorgung.
Seit dem 25.07.2007 ist die Klägerin als Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer L aufgenommen und seit dem 28.07.2007 Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen.
Ab August 2007 war sie zunächst als angestellte Rechtsanwältin bei der N2 GmbH & Co KG und ab Mitte April 2010 bei der X GmbH beschäftigt.
Seit dem 01.03.2014 war die Klägerin zunächst befristet und ist zuletzt nun unbefristet bei der T GmbH als Volljuristin tätig. In einer von der Arbeitgeberin ausgestellten Aufgabenbeschreibung heißt es, die Klägerin sei als Syndikusrechtsanwältin bei ihr tätig.
Für diese Tätigkeit stellte die Klägerin am 10.03.2014 einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2015 ab. Dagegen hat die Klägerin am 20.05.2015 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 30 R 134/18 WA geführt und ist noch beim Sozialgericht Köln anhängig.
Nach dem die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zum 01.01.2016 dahingehend geändert worden war, dass nunmehr auch eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt möglich ist (§ 46a BRAO), beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 31.03.2016 die rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI.
Mit Bescheid vom 04.10.2016 ließ die Rechtsanwaltskammer L die Klägerin gemäß § 46 Abs. 2 BRAO als Syndikusrechtsanwältin bei der T GmbH zur Rechtsanwaltschaft zu. Der Bescheid wurde der Klägerin am 05.10.2016 ausgehändigt.
Mit Bescheid vom 14.03.2017, der hier nicht streitgegenständlich ist, befreite die Beklagte die Klägerin gemäß § 231 Abs. 4b SGB VI rückwirkend zum 01.04.2014 für ihre Tätigkeit bei der T GmbH von der Rentenversicherungspflicht.
Die Beklagte erließ ferner den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 13.03.2017, mit welchem sie eine Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht ab Beginn der Beschäftigung bei der T GmbH, also ab 01.03.2014, ablehnte. Dies begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin für den Monat März 2014 keine einkommensbezogenen Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt habe.
Hiergegen legte die Klägerin am 31.03.2017 Widerspruch ein. Sie wies darauf hin, dass sie für März 2014 den Grundbeitrag an die Rechtsanwaltsversorgung bezahlt habe. Der Grundbeitrag sei ein einkommensbezogener Pflichtbeitrag, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 19. und 22.07.2016 entschieden habe (Az. 1 BvR 2584/14, 1 BvR 2534/14). Auch sei zu berücksichtigen, dass sie ihre Altersvorsorge mit Ausnahme des Monats März 2014 bislang ausschließlich bei der Rechtsanwaltsversorgung zurückgelegt habe. Die Beiträge für die Zeit ab April 2014 seien ihr erstattet worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2018 als unbegründet zurück. Ihrer Auffassung nach kann nicht von der Zahlung eines einkommensbezogenen Beitrages für den Monat März 2014 ausgegangen werden.
Dagegen hat die Klägerin am 26.01.2018 Klage erhoben, mit dem Ziel der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für den Monat März 2014. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2018 aufzuheben.
2. es wird festgestellt, dass sie für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014 für die Tätigkeit bei der T GmbH von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI/§ 231 Abs. 4 b SGB VI befreit wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihrer Klageerwiderung auf den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Rentenversicherungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid vom 13.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Die Beklagte hat es...