Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.
Der 1960 geborene Kläger erlitt am 28.08.2002 während seiner Tätigkeit als Arbeiter der Stadtgärtnerei einen Arbeitsunfall, als er beim Mähen einer städtischen Grünfläche mit der linken Hand in das Mähwerk des Mähers geriet.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr., zu dem er sofort gebracht wurde, diagnostizierte Rissquetschverletzungen der 2. bis 5. Finger links, offene Wunden sowie Frakturen der Finger 3 bis 5 links. Während des folgenden stationären Aufenthalts bis zum 11.09.2002 wurde der Kläger operiert.
In der Folgezeit erfolgten ambulante Behandlungsmaßnahmen. Während eines erneuten stationären Aufenthalts in der Zeit vom 14.11.2002 bis 17.11.2002 kam es zu einer Amputation des Endgliedes des linken Kleinfingers. Am 16.12.2002 teilte Dr. mit, Arbeitsfähigkeit bestehe wieder ab dem 02.01.2013, die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage weniger als 20 %.
Zur gleichen Einschätzung gelangte der zwischenzeitlich behandelnde Arzt des Klägers Dr. in einem Bericht vom 26.11.2003.
Nachdem sich der Kläger in der Folgezeit mehrfach an die Beklagte gewandt hatte, teilte der Chirurg Dr. in einer beratungsärztliche Stellungnahme vom 04.11.2008 mit, eine MdE im rentenberechtigenden Grad über die 26. Woche hinaus habe nicht vorgelegen. Eine Begutachtung sei nicht erforderlich.
Mit Schreiben vom 31.03.2011 beantragte der der Kläger dann eine "Überprüfung der Angelegenheit". Er trug hauptsächlich vor, es liege eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, nicht zuletzt durch den Verlust der Fingersegmente als auch durch die Versteifung von Fingern an der linken Hand.
Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten ein, das Dr. am 17.09.2011 erstattete. Als Unfallfolgen beschrieb er darin narbige Veränderungen an allen Langfingern der linken Hand, eine Verplumpung der Mittelgelenke des dritten und vierten Fingers der linken Hand mit posttraumatischer Arthrose, eine leichte Behinderung beim Faustschluss sowie eine Kraftminderung der linken Hand. Wegen der anzunehmenden Beeinträchtigung der Handfunktion bei Amputation des Kleinfingers und der Bruchschäden am Mittelgelenk des Mittel- und Ringfingers hielt er eine MdE von 20 % für die Dauer von neun Monaten ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit für gerechtfertigt. Danach schätzte er die MdE mit 10 % auf Dauer ein.
In einer von der Beklagten daraufhin eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.11.2011 gab der Orthopäde Dr. an, dem Gutachten könne man im Großen und Ganzen folgen. Allerdings erscheine eine MdE von 20 % für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Rentenbeginn ausreichend. Danach seien 10 % auf Dauer angemessen.
Mit Bescheid vom 23.11.2011 erkannte die Beklagte alsdann den Arbeitsunfall dem Grunde nach an. Des Weiteren stellte sie fest, dass eine MdE von 20 % in der Zeit vom 02.01.2003 bis 01.07.2003 vorgelegen habe. Der Anspruch für diese Zeit sei aber verjährt und die Rente könne deswegen nicht mehr ausgezahlt werden.
Der Widerspruch des Klägers vom 06.12.2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am 30.10.2013 erhobene Klage. Der Kläger ist im Wesentlichen der Ansicht, die unfallbedingte MdE betrage mindestens 20 % und ihm stehe deswegen auch eine Verletztenrente zu. Im Jahre 2008 sei eine erhebliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen eingetreten. Im Übrigen sei eine besondere berufliche Betroffenheit zu berücksichtigen. Auch werde der Verjährung widersprochen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 28.08.2002 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend und ist nach wie vor der Ansicht, die Zahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung komme nicht in Betracht. Soweit im Jahre 2003 eine rentenberechtigende MdE bestanden habe, seien die Ansprüche verjährt. Danach habe die MdE zu keinen Zeitpunkt mehr einen rentenberechtigenden Grad erreicht. Bestätigt sieht sie sich insoweit durch das vom Gericht von Amts wegen eingeholte Gutachten. Von einer besonderen beruflichen Betroffenheit könne nicht ausgegangen werden.
Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Handchirurgen Dr. vom 30.06.2014.
Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger wird ergänzend in vollem Umfang Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.1...