Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragsbemessung. keine Beitragspflicht des vom Rentenversicherungsträger nach § 249a SGB 5 zu tragenden Beitragsanteils. Beitragsübernahme durch Sozialhilfeträger gem § 32 SGB 12 unterliegt Beitragsbemessung nach § 240 SGB 5
Orientierungssatz
1. Der vom Rentenversicherungsträger nach § 249a SGB 5 zu tragende Anteil an den Beiträgen zur Krankenversicherung stellt keine beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 240 SGB 5 dar.
2. Neben einzelnen in Geld oder Sachbezügen gewährten Sozialhilfeleistungen stellt die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Sozialhilfeträger gemäß § 32 SGB 12 eine Einnahme dar, die der Beitragsbemessung nach § 240 SGB 5 in Verbindung mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler für Sozialhilfeempfänger, die nicht in Einrichtungen untergebracht sind, unterliegt.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2012 wird abgeändert, soweit die Beklagte bei der Beitragsbemessung den durch den Träger der Rentenversicherung zu tragenden Anteil an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 1/2.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die 1956 geborene Klägerin ist bei der der Beklagten gesetzlich krankenversichert; sie unterliegt seit dem 01.04.2007 der Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Sie bezieht durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese betrug ab dem 01.07.2011 monatlich 655,60 Euro. Hiervon brachte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland seit dem 01.07.2011 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 53,76 Euro sowie Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 12,78 Euro zum Abzug. Die Klägerin bezieht darüber hinaus von der Beigeladenen Leistungen nach dem Vierten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Beigeladene hat im Fall der Klägerin einen Gesamtbedarf in Höhe von 931,00 Euro, der sich zusammensetzt aus dem Regelbedarf in Höhe von 359,00 Euro, einen Mehrbedarf in Höhe von 8,37 Euro sowie Kosten der Unterkunft (anteilig) in Höhe von 563,63 Euro, ermittelt. Die Beiträge zur Krankenversicherung der Klägerin werden, soweit sie nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland abgeführt werden, gemäß § 32 Abs. 2 SGB XII durch die Beigeladene übernommen und an die Beklagte gezahlt.
Mit Bescheid vom 14.09.2011 berechnete die Beklagte die durch die Klägerin ab 01.10.2011 zu zahlenden Beiträge zur Krankenversicherung neu und erhob Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 69,85 Euro. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2011, bei der Beklagten eingegangen am 04.10.2011, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Beitragsbescheid beinhalte zu Unrecht die Berücksichtigung des vom Träger der Rentenversicherung zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages als beitragspflichtige Einnahme. Hierbei handele es sich nicht um eine Einnahmen der Klägerin, so dass dieser Beitragsanteil auch keine beitragspflichtige Einnahme darstellen könne. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehörten unter anderem die gewährten Leistungen nach dem SGB XII einschließlich der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Da der Beitragsanteil des Trägers der Rentenversicherung von diesem zu tragen und direkt zu zahlen sei, bestehe für diesen Anteil kein sozialhilferechtlich zu deckender Bedarf mit der Folge, dass eine Übernahme durch den Träger der Sozialhilfe nicht erfolge. Somit stehe der Klägerin auch keine entsprechende (beitragspflichtige) Einnahme zur Verfügung. Die Berücksichtigung tatsächlich nicht vorhandener Einnahmen als beitragspflichtige Einnahmen sei nicht zulässig. Es seien nur Einnahmen beitragspflichtig, die tatsächlich anfielen. Die aus der Rente zu zahlenden Beiträge würden sozialhilferechtlich dadurch berücksichtigt, dass bei der Berechnung der Sozialhilfe lediglich die ausgezahlte Nettorente angerechnet werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder, die neben den Sozialhilfeleistungen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, führe der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) in seinem Rundschreiben 2010/302 vom 24.06.2010 wie folgt aus:
“Neben einzelnen in Geld oder Sachbezügen gewährten Sozialhilfeleistungen stellt die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch den Sozialhilfeträger gemäß § 32 SGB XII eine Einnahme dar, die der Beitragsbemessung nach § 240 SGB V in Verbindung mit den Beitragsverfahrensgrundsätze S...