Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf die Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen für das Altenheim St. K in L für die Jahre 2009 und 2010.
Die Klägerin ist Trägerin des Altenheims St. K in L. Im Jahre 1998 war ihr für den Bau und die Erstausstattung von 14 Plätzen einer Tagespflege als Landes- und LVR-Zuschuss ein Zuschuss in Höhe von insgesamt 758.769,00 DM gezahlt worden. Ferner waren ihr für den Bau und die Erstausstattung von 114 vollstationären Plätzen Landesdarlehen und LVR-Darlehen in Höhe von insgesamt 10.012.957,00 DM gewährt worden. Vom Deutschen Hilfswerk erhielt die Klägerin für die Erstausstattung einen Zuschuss von 550.000,00 DM.
Mit Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 20.06.2006 wurde der Zuwendungsbescheid des Beklagten für die Tagespflege mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 18.256,19 Euro wegen festgestellter Minderflächen widerrufen. Für die vollstationäre Pflege wurde der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 115.181,16 Euro wegen eines Verstoßes gegen das Raumprogramm sowie wegen der Nichteinhaltung der Verdingungsordnung für Leistungen außer Bauleistungen (VOL) widerrufen. Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag aus dem Jahre 2007 wurde die Rückzahlungssumme unter Berücksichtigung eines bereits einbehaltenen Betrages und inklusive der Zinsen auf insgesamt 58.077,32 Euro reduziert. Hinsichtlich der Minderfläche für die Tagespflege verblieb es dabei bei einem Betrag von 18.256,19 Euro. Wegen der Nichteinhaltung des Raumprogrammes erfolgte ein Widerruf in Höhe von 21.900,68 Euro und wegen der VOL-Verstöße in Höhe von 47.697,10 Euro.
Für das Jahr 2008 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 11. Teil - SGB XI - in Verbindung mit dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW - und der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz - GesBerVO - und § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen - StatPflVO - in Höhe von 18,07 Euro täglich pro Mehrbettzimmer und 19,19 Euro täglich pro Einbettzimmer zu.
Im Juni 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, von der Zuwendung des Deutschen Hilfswerks in Höhe von insgesamt 281.211,00 Euro sei ein Betrag in Höhe von 29.611,50 Euro zurückgefordert worden. Dieser Betrag fehle nun bei der Gesamtfinanzierung der Einrichtung. Ferner bezog sie sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.09.2007 (Az. B 3 P 3/07 R) und machte geltend, in dem BSG-Urteil werde festgelegt, dass die Berechnung der Investitionskosten nicht an Pro-Platz-Werte oder festgestellte mögliche Aufwendungen in Zuwendungsbescheiden gebunden sei. Mit Schreiben vom 05.08.2008 beantragte die Klägerin für die Jahre 2009/2010 die Zustimmung des Beklagten zur Umlage der nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten Investitionskosten auf die Bewohner des Altenpflegeheims. Sie führte aus, nach zusätzlicher Berücksichtigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus dem Jahre 2007 ergebe sich ein tatsächlich anzusetzender, betriebsnotwendiger Baukostenaufwand in Höhe von 10.222.006,00 Euro, so dass die für den Betrieb notwendigen Mehrkosten von 662.681,00 Euro auch über die bewilligte Fördersumme hinaus anerkennungs- und dementsprechend auch zustimmungsfähig seien. Im September 2008 beantragte die Klägerin die Neuberechnung der Investitionskosten zum 01.01.2009 und bezog sich auf einen Vermerk vom August 2008.
Mit Bescheid vom 04.11.2010 wurde der Klägerin mitgeteilt, es seien für die Mehrbettzimmer gesondert berechnungsfähige betriebsnotwendige Investitions-aufwendungen in Höhe von 18,59 Euro pro Tag und für die Einbettzimmer solche in Höhe von 19,71 Euro pro Tag festgestellt worden. Die Zustimmung gelte ab dem 01.01.2009 und sei bis zum 31.12.2010 befristet. Bei der Berechnung wurden maximal anerkennbare Baukosten in Höhe von 9.559.325,00 Euro berücksichtigt. Ein Teil der Mehrkosten bei den Baukosten wurde als Einrichtungskosten anerkannt und es wurden 955.932,00 Euro als Einrichtungskosten berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und bezog sich auf den bisherigen Schriftverkehr. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2011 zurückgewiesen. Es wurde ausgeführt, offen sei nur noch die Frage, ob die tatsächlichen Baukosten oder die maximal anerkennungsfähigen Baukosten nach § 5 StatPflVO als Investitionskosten anzuerkennen seien. Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 GesBerVO in der vorliegend anwendbaren Fassung sei Grundlage für die gesonderte Berechnung für Pflegeeinrichtu...