Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung einer Prämie nach Bestehen einer Zwischenprüfung bei Teilnahme des Arbeitnehmers an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme
Orientierungssatz
1. Nach § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB 3 besteht bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme dann ein Anspruch auf eine Zwischenprämie von 1.000,- €. nach Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn die Teilnahme an einer gemäß § 81 SGB 3 geforderten beruflichen Weiterbildung erfolgt und nach den für Ausbildungsberuf geltenden Vorschriften eine Zwischenprüfung geregelt ist.
2. Für den Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau Büromanagement ist nach den bundes- und landesrechtlichen Vorschriften eine Zwischenprüfung nicht vorgesehen. Die Prüfung ist durch eine in zwei Teile gegliederte Abschlussprüfung zu absolvieren. Auch nach § 48 Abs. 2 BBiG ist keine Zwischenprüfung mehr erforderlich.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Prämie nach Bestehen einer Zwischenprüfung.
Die Klägerin nahm zwischen Juli 2017 und April 2018 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme - Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement - teil. Diesbezüglich wurden ihr von der Beklagten die Lehrgangskosten, die Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten bewilligt (Bescheid vom 06.07.2017).
Mit Prüfungszeugnis vom 26.06.2018 wurde der Klägerin von der Industrie - und Handelskammer zu L das Bestehen der in zwei Teilen erfolgten Abschlussprüfung bescheinigt.
Mit Bescheid vom 19.07.2018 lehnte die Beklagte auf einen Antrag der Klägerin aus Mai 2018 die Gewährung einer Prämie i.H.v. 1000 EUR nach Bestehen einer Zwischenprüfung ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2018 als unbegründet zurück, weil die Klägerin eine Maßnahme besucht habe, die auf eine externe Prüfung vorbereitet habe und Teilnehmende an Vorbereitungslehrgängen zur externen Prüfung nur eine Prämien für das Bestehen der Abschlussprüfung erhalten könnten.
Hiergegen richtet sich die erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorbringt, dass die Beklagte der Klägerin für das Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie i.H.v. 1500 EUR gewährt und ausgezahlt habe. Die Gewährung und Auszahlung für das Bestehen einer Zwischenprüfung i.H.v. 1000 EUR durch die angefochtenen Bescheide habe die Beklagte jedoch zu Unrecht verweigert. Die Klägerin habe an einer geförderten beruflichen Weiterbildung für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Kauffrau für Büromanagement teilgenommen und auch eine Zwischenprüfung absolviert. Denn nach dem Bundesbildungsgesetz ersetze der erste Teil der Abschlussprüfung die von der Beklagten als nicht vorgesehen bezeichnete Zwischenprüfung als gleichwertig, unabhängig davon, dass es eine Zwischenprüfung nach der Reform der Ausbildungsbedingungen für den Ausbildungsberuf Kauffrau Büromanagement nicht mehr gebe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2018 zu verurteilen, eine Prämien für eine abgelegte Zwischenprüfung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihren angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streit- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und auf die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Beklagte hat damit zu Recht die Gewährung einer Prämie nach Bestehen einer Zwischenprüfung in Höhe von 1000 EUR gem. § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III abgelehnt. Hierauf besteht kein Anspruch.
Nach § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III besteht dann ein Anspruch auf eine Zwischenprämie in Höhe von 1000 EUR nach Bestehen einer Zwischenprüfung, wenn wie hier - unstreitig - die Teilnahme an einer gem. § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung erfolgt und nach den für den Ausbildungsberuf geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Zwischenprüfung geregelt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil für den Ausbildungsberuf Kauffrau Büromanagement unter Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement (http://www.gesetze-im-internet.de/b romkfausbv/BJNR412500013.html) sowie der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/b romkfausbverprv/BJNR414100013.html) gerade eine Zwischenprüfung nicht - mehr - vorgesehen ist, sondern die Prüfung durch eine in zwei Teile erfolgende Abschlus...