Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Die drei minderjährigen Kläger und leben mit ihrer Mutter und ihrem seit Oktober 2003 mit ihrer Mutter verheirateten Stiefvater zusammen. Der leibliche Vater der Kläger, der mit ihrer Mutter in erster Ehe verheiratet war, zahlt keinen Unterhalt für die Kinder; sein Aufenthaltsort ist derzeit unbekannt. Der mit der Klägerin seit Oktober 2003 verheiratete Stiefvater verdiente im maßgeblichen Zeitraum monatlich 2.681,22 Euro netto. Die Kläger bezogen bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 12.04.2005 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.05.2005 ab, weil die Kläger im Hinblick auf die angegebenen Einkommensverhältnisse nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II seien. Dabei berücksichtigte sie bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit das Einkommen des Stiefvaters in Höhe von 2.681,22 Euro netto monatlich zu Lasten der Kläger.
Der am 20.06.2005 eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 zurückgewiesen.
Exkurs: Der Vater der Kinder heißt ... und ist von der Mutter der Kinder seit März 2000 geschieden. Die Klägerin legte eine Erklärung des Ehemannes vom 25.09.2003 vor, wonach dieser erklärt, nach der Eheschließung im Oktober 2003 nicht für die drei Kinder aufzukommen.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehörten die Klägerin, ihr Ehemann und die minderjährigen Söhne. Neben der monatlichen Regelleistung in Höhe von 311,- Euro für die Klägerin und ihren Ehemann seien 207,- Euro für die drei Kinder zu berücksichtigen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung beliefen sich nach Angaben der Antragsteller auf 608,50 Euro monatlich, was für jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen monatlichen Bedarf in Höhe von 121,70 Euro für Unterkunft und Heizung entspreche. Insgesamt ergebe sich ein Bedarf für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von 865,40 Euro, für die Kinder in Höhe von 986,10 Euro. Als Einkommen stehe der Familie das Einkommen des ... in Höhe von 2.608,03 Euro netto zur Verfügung. Bereinigt um die Freibeträge des § 30 SGB II ergebe sich ein anzusetzendes Erwerbseinkommen in Höhe von 2.426,26 Euro. Hiervon sei zunächst der Bedarf der Klägerin und ihres Ehemannes zu decken. Eine Anrechnung auf den Bedarf der Kinder gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II erfolge nicht. Den Kindern sei jedoch das Kindergeld von insgesamt 462,- Euro anzurechnen, sodass ein Restbedarf von 524,10 Euro bestehen bleibe. Hierauf sei das Einkommen ihres Stiefvaters gemäß § 9 Abs. 5 SGB II, § 1 Abs. 2 Arbeitslosengeld-II-Verordnung (AlG II-V) anzurechnen. Da der Ehemann ihrer Mutter mit den Klägern gemäß § 1590 BGB verschwägert sei, bestehe nach § 9 Abs. 5 SGB II die Vermutung, dass sie von ihm Leistungen erhalten. Auch nach Abzug eines doppelten Regelsatzes für den Stiefvater verbleibe ein Einkommen von 1.181,86 Euro, von dem die Hälfte, also 590,93 Euro, auf den Bedarf der Kinder anzurechnen sei. Dieser Betrag übersteige den Restbetrag in Höhe von 524,10 Euro. Mangels Hilfebedürftigkeit der Kinder bestehe auch für diese kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Die Kläger haben am 02.12.2005 Klage erhoben. Die Anrechnung der Einkünfte des Ehemannes der Klägerin nach § 9 Abs. 5 SGB II erfolge auf Grund widerlegbarer Vermutung, dass dieser mit seinem Einkommen zum Unterhalt der Kinder beitrage. Dies treffe vorliegend nicht zu, da der Ehemann der Klägerin aus seinem Einkommen keine geldwerten Leistungen für seine Stiefkinder zur Verfügung stelle. Der Lebensunterhalt der Kinder werde aus dem Kindergeld bestritten sowie durch die Großeltern, die den Kindern Taschengeld zahlten oder bei größeren Anschaffungen für Bekleidungsstücke o. ä. Kosten übernähmen. Demnach sei die Bedürftigkeit der Kläger unabhängig vom Einkommen des Ehemannes der Klägerin zu ermitteln.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 12.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters der Kinder zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II habe nicht widerlegt werden können. § 9 Abs. 5 SGB II knüpfe an die Regelung des früheren § 16 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an, habe aber gerade den Satz 2 des § 16 Abs. 1 BSHG, der vorsah, dass Hilfe zu gewähren ist, wenn tatsächlich keine Leistungen erbracht werden, nicht übernommen. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II könne nicht mehr wie früher durch die einfache Behauptung, man sei nicht zur Unterstützung bereit, widerlegt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Strei...