Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 und Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 15.05.2019 dazu verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe von 252,78 Euro für Juni 2019, 435,35 Euro für Juli 2019, 435,35 Euro für August 2019 und 14,04 Euro für September 2019 nebst Verzugszinsen in Höhe von 4 % ab dem 01.02.2020 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50%.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Form der Kosten der Unterkunft.
Der Kläger, der unter gesetzlicher Betreuung steht, stand im Jahr 2019 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bewilligungsbescheid vom 15.05.2019 wurde ihm für den Zeitraum 01.06.2019 - 31.05.2020 monatlich der Regelbedarf von 424,00 Euro bewilligt, aber keine Kosten der Unterkunft.
Für den Zeitraum vom 13.06.2019 bis einschließlich 01.09.2019 mietete der Kläger zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eine Parzelle auf dem Campingplatz "Q D", Q-Str. , L, an. Der Vertragsschluss erfolgte mündlich. Der Mietzins orientierte sich an der Preisliste 2019 des Q-D.
Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 12.07.2019 die Zusicherung der Übernahme der Aufwendungen für den Zeltplatz. Der Antrag wurde mündlich am selben Tag vom Beklagten abgelehnt. Dagegen legte der Betreuer des Klägers am 29.07.2019 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2020 wurde der Widerspruch vom 29.07.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Beklagte ein Zelt und den damit verbundenen Zeltplatz nicht als Unterkunftsbedarf im Sinne des § 22 SGB II anerkenne, sodass auch keine Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II erteilt werden dürfe.
Unterkünfte seien nach den Weisungen des S-T-Kreises alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon, die geeignet sind, vor den Unbilden der Witterung zu schützen und einen Raum für Privatheit zu gewährleisten. Unterkünfte seien daher neben Mietwohnungen und Eigentumswohnungen oder Eigenheimen, insbesondere auch Not- oder Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser, Hotel-Pensionszimmer, Schiffe und Wohnwagen bzw. Wohnmobile. Zelte seien nicht unter die Definition einer Unterkunft zu fassen.
Am 24.06.2020 erließ der Beklagte einen schriftlichen ablehnenden Bescheid bezüglich der Übernahme der Kosten für die Zelt-Parzelle auf dem Campingplatz. Zur Begründung führte er weiter aus, dass grundsätzlich ein ordnungsgemäßer Miet- oder Pachtvertrag nachzuweisen sei. Da Zelte allerdings bereits nicht unter den Begriff der "Unterkunft" zu fassen wären, seien sie schon deshalb nicht anerkennungsfähig.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30.06.2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass ein Anspruch auf Zahlung der Kosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bestehe. Es sei ein mündlicher Mietvertrag geschlossen worden und der von Kläger am 13.09.2019 in Höhe von 688,13 Euro und am 03.11.2019 in Höhe von 449,39 Euro gezahlte Abrechnungsbetrag decke sich mit der Preisliste des Q D. Das Zelt auf einem Campingplatz falle unter den Unterkunftsbegriff des § 22 Abs. 1 SGB II. Der Kläger sei dadurch vor Regen, Wind und Kälte geschützt und habe dort seine privaten Habseligkeiten unterbringen können. Er sei damit nicht im eigentlichen Sinne obdachlos. Auch habe er die sanitären Anlagen des Platzes nutzen dürfen, einen Stromanschluss in Anspruch nehmen können und sei durch die Umfriedung des Campingplatzes und die vom Betreiber des Campingplatzes ausgehenden Kontrollen des Areals geschützt gewesen. Außerdem werde durch den Beklagten auch die Kosten der Unterkunft bei Wohnwagen und Wohnmobilen in Form einer Parzellenmiete als Stellplatz übernommen und nicht der Wohnwagen an sich. Die Kosten für die Anmietung der Parzelle seien auch angemessen.
Auch dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2020 zurückgewiesen, weil ein Zelt nicht als Unterkunft gelte und die Kosten deshalb nicht als Bedarf anerkannt werden könnten.
Mit der am 29.07.2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel, die Kosten für den Campingplatz als Kosten der Unterkunft bewilligt zu erhalten, unter Wiederholung der Argumentation aus dem Widerspruch vom 30.06.2020 weiter.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
1. den mündlichen Bescheid des Beklagten vom 12.07.2019 in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheids vom 02.07.2020 aufzuheben,
2. den Bescheid des Beklagten vom 24.06.2020 in Gestalt des entsprechenden Widerspruchsbescheides vom 02.07.2020 aufzuheben
3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 13.06.2019 bis zum 01.09.2019 Arbeitslosengeld II in Form der Leistung für Unterkunft in Höhe von insgesamt 1.1...