Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.03.2012; Aktenzeichen B 8 SO 2/11 R)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 91.191,07 EUR zurückzuerstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X.

Die 1941 im Zuständigkeitsbereich des Klägers geborene Frau X (nachfolgend Hilfeempfängerin: HE) reiste nach langjährigem Aufenthalt in den USA am 19. Mai 1987 wieder in die BRD ein. Die Stadt Dortmund gewährte der HE auf deren Antrag ab dem 21.05.1987 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe nach dem BSHG. Der Beklagte trug als überörtlicher Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten der Behandlung der geistig und seelisch behinderten HE in stationären Einrichtungen in den Zeiten vom 23. bis 27.05.1987, vom 02. bis 03.12.1987 sowie 12.09.bis 24.10.1988 und fortlaufend ab 15.03.1989. Für die seit dem 15. März 1989 entstandenen Kosten der Unterbringung der HE erkannte der Kläger auf entsprechende Aufforderung des Beklagten diesem gegenüber mit Schreiben vom 15. Juni 1989 die Kostenerstattungspflicht gemäß § 108 BSHG als im Falle der HE für die Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland zu-ständiger überörtlicher Träger der Sozialhilfe an. Der Kläger leistete an den Beklagten zur Erstattung der von dort der HE gewährten Sozialhilfe zuletzt in den Jahren 2003 und 2004 Zahlungen in Höhe von insgesamt 91.191,07 EUR.

Mit Schreiben vom 09. November 2006 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Rückerstattungsanspruch nach § 112 SGB X - unter Hinweis auf die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X nur - betreffend die vorgenannten in 2003 und 2004 erfolgten Erstattungsleistungen geltend. Hierzu führte er näher aus, dass in Anlehnung an ein Urteil des BVerwG vom 20.10.2005 zu § 108 BSHG die Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten zu Unrecht erfolgt sei, da entgegen der früher geltenden Rechtsauffassung ein solcher Erstattungsanspruch nicht erst beendet werde, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe - von welchem Sozialhilfeträger auch immer - nicht zu gewähren gewesen sei, sondern bereits ein Wechsel der sachlichen Zuständigkeit der Träger genüge. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28.11.2006 den vom Kläger geltend gemachten Rückerstattungsanspruch mit der Begründung ab, aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des BVerwG ergebe sich ein Rückforderungsanspruch nur bei einem Ortswechsel eines Hilfeempfängers, nicht dagegen bei einem Zuständigkeitswechsel der Sozialhilfeträger.

Der Kläger hat am 15.12.2006 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Zur Begründung stellt er erneut auf die Entscheidung des BVerwG vom 20. Oktober 2005 ab. Hieraus ergebe sich, dass die in 2003 und 20042 gegenüber dem Beklagten vorgenommene Kostenerstattung zu Unrecht erfolgt sei, weil ein maßgebliches Kriterium für die Beendi-gung eines einmal nach § 108 BSHG entstandenen Erstattungsanspruch nicht nur ein Umzug verbunden mit einem örtlichen Zuständigkeitswechsel sondern auch das Fehlen bzw. Entfallen anderer tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sei. Die HE habe dabei jedoch nach ihrer Übersiedlung in die BRD nicht innerhalb eines Monats und gleichzeitig ohne Unterbrechung von drei Monaten im Hilfebezug des Beklagten gestanden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihm 91.191,07 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem vom Kläger angeführte Urteil des BVerwG keine vergleichbare Sachlage zugrunde gelegen habe. Die Entscheidung sei mit Blick auf den Schutzzweck des § 108 BSHG allein für den Fall relevant, dass durch einen Umzug des Hilfebedürftigen sozialhilferechtlich eine neue örtliche Zuständigkeit begründet werde; dagegen sei bei fortlaufendem Hilfebezug wie bei der HE ein Wechsel nur in der sachlichen Zuständigkeit zwischen dem örtlichen und überörtlichen Träger für die Kostenerstattung nach § 108 BSHG unschädlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Leistungsklage des Klägers ist hinsichtlich der geltend gemachten Rücker-stattung begründet. Der Beklagte ist gemäß § 112 SGB X zur Rückerstattung der von dem Kläger in den Jahren 2003 und 2004 erstatteten Aufwendungen für die der HE erbrachten Sozialhilfe in Höhe von 91.191,07 EUR verpflichtet.

Nach § 112 SGB X sind, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, die gezahlten Be-trä-ge zurückzuerstatten. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Beträge dem Beklagten zu Unrecht erstattet.

Hinsichtlich der der HE vom Beklagten gewährten Sozialhilfe fehlte es an einer rechtli-chen Verpflichtung des Klägers zur Kostenerstattung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des ...

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