Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2022 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Aufschlagzahlung gemäß § 275c Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die am 00.00.1937 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Frau Q. (im Folgenden: Versicherte) befand sich in der Zeit vom 28.06.2021 bis zum 01.07.2021 und sodann vom 21.07.2021 bis zum 26.07.2021 in vollstationärer Behandlung bei der Beklagten, einem Krankenhaus nach § 108 SGB V. Die Klägerin rechnete diese Krankenhausaufenthalte gegenüber der Beklagten ab und die diesbezüglichen Rechnungen gingen am 08.07.2021 bzw. am 31.07.2021 bei der Beklagten ein.
Die Beklagte beglich die Rechnungen und beauftragte am 09.09.2021 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nordrhein (heute: Medizinischer Dienst Nordrhein [MD]) mit der sozialmedizinischen Begutachtung. Darüber informierte der MD die Klägerin mit Schreiben vom 13.09.2021, das am 16.09.2021 bei der Klägerin einging.
Der MD vertrat in seinen Stellungnahmen vom 15.02.2022 die Auffassung, die beide Krankenhausaufenthalte seien zusammen zu führen. Die Behandlung der Versicherten sei am 01.07.2021 noch nicht abgeschlossen gewesen und am 21.07.2021 fortgesetzt worden, so dass nach einer Fallzusammenführung nur eine Fallpauschale für beide Zeiträume anzugeben sei. Den hiernach überzahlten Betrag fordert die Beklagte von der Klägerin zurück, woraufhin die Klägerin die ursprünglichen Rechnungen entsprechend korrigierte und den Differenzbetrag an die Beklagte erstattete.
Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21.02.2022 setzte die Beklagte hierfür nach § 275c Abs. 3 SGB V - unter Berücksichtigung einer für die Klägerin nach § 275c Abs. 2 SGB V ermittelten quartalsbezogenen Prüfquote von 10% - eine Aufschlagszahlung in Höhe von 387,08 EUR fest. Aus der korrigierten Abrechnung ergebe sich ein Minderungsbetrag von 3.475,88 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus, für den zeitlichen Anknüpfungspunkt der Aufschlagszahlung sei gemäß § 275c Abs. 3 SGB V nicht das Datum der Übermittlung eines Leistungsentscheides Ausschlag gebend. Vielmehr könne der zeitliche Anknüpfungspunkt das Datum des Krankenhausaufenthalts ab dem 01.01.2022, hilfsweise das Datum des Rechnungszugangs oder äußerst hilfsweise das Datum der Prüfeinleitung durch den MD sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2022 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Aufschlagsberechnung sei auch auf stationäre Aufenthalte vor dem 01.01.2022 anwendbar. Sie verweise insofern auf den "Nachtrag vom 01.12.2021 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung", wonach die Aufschlagszahlung vollstationäre Krankenhausfälle mit Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung der Krankenkasse ab dem 01.01.2022 betreffen sollen. Dieser Auffassung folge auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Schreiben vom 13.01.2021.
Hiergegen erhob die Klägerin am 27.05.2022 Klage beim Sozialgericht Köln.
Zur Begründung führt die Klägerin aus, der streitige Behandlungsfall sei im Jahr 2021 abgerechnet und durch den MD geprüft worden. Lediglich die leistungsrechtliche Entscheidung sei im Jahr 2022 ergangen. Diese sei aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Anknüpfungszeitpunkt für die Aufschlagszahlung gemäß § 275c Abs. 3 SGB V. Dagegen spreche schon der klare Gesetzeswortlaut. Anknüpfungszeitpunkt seien vielmehr beanstandete Abrechnungen für Behandlungsfälle mit Aufnahmedatum ab dem ab dem 01.01.2022. Diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (COVKHEntlG) sei auf die Erhebung von Aufschlägen in den Jahren 2020 und 2021 verzichtet worden. Sinn und Zweck sei gewesen, die Krankenhäuser in der COVID-19-Pandemie von unnötigen finanziellen Belastungen zu befreien, die infolge des Vorhalts freier Bettenkapazitäten durch den Aufschub planbarer Behandlungen entstehen würden. Anknüpfungspunkt für den Aufschlag nach § 275c Abs. 3 SGB V könne daher nicht die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse sein. Dem Rundschreiben des BMG vom 13.01.2022 komme keine Bindungswirkung zu. Gleiches gelte für den "Nachtrag vom 01.12.2021 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung". Zudem nehme die Klägerin hierzu auf weitere, hierzu bereits ergangene gerichtliche Entscheidungen Bezug.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Geltendmachung des Aufschlags sei die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse. Der Wortlaut des § 275c Abs. 3 SGB V lasse diese Auslegung zu. Der Normtext stelle gerade nicht auf den Zeitpunkt der stationären Aufnahme ...