Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.03.2018; Aktenzeichen B 12 KR 42/17 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Beitragserhebung.

Gegenüber der am 29.06.1979 geborenen Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2010 die freiwillige Mitgliedschaft fest und erhob Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab 01.09.2010 unter Zugrundelegung monatlicher Einnahmen in Höhe der Mindestbemessungsgrenze (851,67 Euro). Einen hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 12.12.2010 wies die Beklagte mit rechtskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 20.01.2012 als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 24.03.2014 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2012. Der Anspruch auf Aufhebung der Bescheide resultiere aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Die Beklagte habe die Klägerin nach Kenntnis von deren Mittellosigkeit nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit hingewiesen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung sei der Klägerin ein Schaden in Höhe der Beitragsforderung der Beklagten entstanden. Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Überprüfungsantrag, den sie mit Bescheid vom 08.04.2014 ablehnte. Sie habe die Klägerin erstmals am 17.12.2010 und danach fortlaufend darauf hingewiesen, dass diese sich an das Sozialamt wenden könne, sofern sie nicht in der Lage sei, Beitragsrückstände zu begleichen. Ihren Aufklärungspflichten sei sie nachgekommen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 05.05.2014 wies die Beklagte mit im laufenden Klageverfahren ergangenem Widerspruchsbescheid vom 24.09.2014 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 28.08.2014 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Sie führt im Wesentlichen aus: Die Klägerin hat am 28.08.2014 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Sie führt im Wesentlichen aus: Sie habe von Januar 2009 bis August 2010 sowie von April 2011 bis September 2011 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bei dem Land Nordrhein-Westfalen gestanden. Der vorliegende Rechtsstreit um Beiträge zur Sozialversicherung bezieht sich auf den dazwischen liegenden Zeitraum September 2010 bis März 2011. Die Klägerin sei in diesem Zeitraum arbeitslos gewesen und habe gar kein Gehalt bezogen. Der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, in der Zeit des Referendariats von Januar 2009 bis August 2010 so viel Geld anzusparen, dass sie davon den Krankenkassenbeitrag in dem hier streitigen Zeitraum von September 2010 bis März 2011 hätte bezahlen können. Der Bescheid vom 15.11.2010 sehe aus wie eine Rechnung, nicht wie ein Bescheid. Auch sei keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten gewesen, so dass offensichtlich kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliege. Auch sei der Bescheid nicht unterschrieben. Es sei ein Verwaltungsakt mit EDV erstellt, dann aber manuell abgeändert worden. Es liegt kein automatisierter Verwaltungsakt vor. Gemäß § 33 Abs. 3 SGB X müsse der Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Daran fehlt es in dem hier angegriffenen Bescheid vom 15.11.2010. Mangelnde Unterschrift oder Namenswiedergabe führe zur Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des Verwaltungsaktes. Darüber hinaus werde die Befugnis des Sachbearbeiters der Beklagten zum Erlass eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes bestritten. Nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei die Klägerin so zu stellen, als sei sie rechtzeitig über die Möglichkeit der Unterstützung durch Sozialleistungsträger beraten worden. Die Beklagte habe durch Verletzung ihrer aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- und Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition der Klägerin herbeigeführt. Diese Rechtfolgen könnten durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln, die Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2010, wieder beseitigt werden. Der Bescheid vom 15.11.2010 enthalte keine Auskunft darüber, welche Versicherungsmöglichkeit für die Klägerin besteht. Da die Klägerin einkommenslos gewesen sei, sei nicht auf ein fiktives Einkommen abzustellen, sondern auf anderweitige Versicherungsmöglichkeiten hinzuweisen gewesen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Bescheid der Beklagten vom 08.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 15.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2012 zurückzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.

Das Gericht hat die Verfahrensakte S 34 KR 868/14 ER beigezogen. Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten lagen vor. Diese sind Gegenst...

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