Tenor
Die Beklagte und Widerklägerin wird verurteilt, an die Klägerin und Widerbeklagte 3.938,29 EUR nebst 2% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2016 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten und Widerklägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von stationären Behandlungskosten in Höhe von 3.938,29 EUR.
Bei der Klägerin und Widerbeklagten handelt es sich um ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V. Der bei der Beklagten und Widerklägerin versicherte SG, geboren am 00.00.1955, wurde in der Zeit vom 02.03.2016 bis zum 16.03.2016 stationär bei der Klägerin und Widerbeklagten in der Klinik für Innere Medizin, Abteilung für Diabetologie und Endokrinologie behandelt. Bei den Diagnosen eines Diabetischen Fußsyndroms rechts mit Wundheilungsstörungen, eines Diabetes Mellitus Typ 2 und eine PAVK St. IV rechts erfolgte am 15.02.2016 eine Angiographie mit frei durchgängigem Stent im Bereich der A. iliaca externa, bei der sich ein kurzstreckiger Verschluss der ATP, ohne PTA Option bei sehr starker Skleorisierung zeigte. Zur Überbrückung erfolgte im Anschluss daran in der Zeit vom 23.03.2016 bis zum 06.04.2016 die geplante Bypassverlängerung auf die A. tibialis posterior mit Venenentnahme vom linken Oberschenkel.
Beide Behandlungsfälle in Bezug auf die Behandlung vom 02.03.2016 bis zum 05.04.2016 rechnete die Klägerin und Widerbeklagte im Rahmen einer Fallzusammenführung mit Rechnung vom 18.04.2016 unter Ansetzung der DRG F08B mit einem Gesamtbetrag von 17.049,64 EUR ab.
Nach dem zunächst erfolgten Ausgleich des Rechnungsbetrages beauftragte die Beklagte und Widerklägerin den MDK Nordrhein mit der Überprüfung und zeigte dies gegenüber der Klägerin und Widerbeklagten am 20.04.2016 an. Hiernach leite die Beklagte und Widerklägerin eine "Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistungen bzw. der Korrektheit der Abrechnung ein". Der MDK zeigte die Prüfung gegenüber der Beklagten und Widerklägerin am 22.04.2016 entsprechend "der Benachrichtigungspflicht nach § 275 Abs. 1c SGB V" an mit der Fragestellung: "Ist die DRG korrekt?". Für die Prüfung bat der MDK um Übersendung der folgenden Unterlagen bis zum 26.05.2016:
- ärztliche Dokumentation (inkl. Verlauf, Anordnungen, Med. Verordnungsblatt),
- OP Berichte/ Eingriffsprotokolle/ OPS Nachweise (inkl. Komplexbehandlung)
- endgültiger Krankenhausentlassungsbericht,
- Laborberichte (u.a. Kumulativbefund),
- Fieberkurven (u.a. Vitalparameter),
- Pflegeverlaufsdokumentation.
In der am 10.06.2016 erstellten Stellungnahme des MDK wurde ausgeführt, dass als Beurteilungsgrundlage die Behandlungsunterlagen für den Zeitraum vom 02.03.2016 bis zum 15.03.2016 vorhanden gewesen seien. Nicht vorliegen würden hingegen die Unterlagen für den Behandlungszeitraum vom 23.03.2016 bis zum 06.04.2016. Aufgrund der Berichte könnten die erlösrelevanten Nebendiagnosen und OPS Kodes, insbesondere der OPS 5-539.61 nicht nachvollzogen werden. Mithin sei aus Sicht des MDK nicht die von der Klägerin und Widerbeklagten angesetzte DRG F08B abzurechnen, sondern vielmehr die DRG F13A. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten teilte die Beklagte und Widerklägerin der Klägerin und Widerbeklagten am 15.06.2016 mit, dass sich aus dem Gutachten des MDK eine Rückforderung i. H. v. 3.938,29 EUR ergebe. Es werde um Gutschrift bis zum 13.07.2016 gebeten.
Am 25.07.2016 führte die Beklagte und Widerklägerin aus, dass der Erstattungsanspruch bislang noch nicht gutgeschrieben worden sei. Daher werde die entsprechende Forderung nunmehr auf der Grundlage von § 8 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V gemäß § 17c Absatz 2 KHG zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (in Kraft getreten am 01.09.2014 für Behandlungsfälle ab 01.01.2015 - im Folgenden: PrüfvV 2015), aufgerechnet. Auf das vom Finanzbereich übermittelte Avis werde verwiesen.
Hierzu führte die Klägerin und Widerbeklagte am 20.09.2016 aus, dass die Unterlagen bei dem MDK fristgerecht eingegangen seien. Vorliegend liege eine Fallzusammenführung vor, welche der Gutachter gewiss unabsichtlich übersehen habe. Um nochmalige Prüfung werde gebeten.
Nach der erfolgten Aufrechnung erhob die Klägerin und Widerbeklagte am 04.10.2016 die Klage vor dem Sozialgericht Köln.
Die Klägerin und Widerbeklagte trägt vor, dass der Behandlungsfall zutreffend über die DRG F08B abzurechnen sei. Es könne zwar sein, dass aufgrund der Anforderung der Behandlungsunterlagen für den Behandlungsfall mit Aufnahme des Versicherten ab dem 02.03.2016 lediglich die angeforderten Unterlagen aus der Behandlungsdokumentation der Behandlung des Versicherten in der Zeit vom 02.03.2016 bis zum 16.03.2016 an den MDK übersandt worden seien. Jedoch sei für den MDK ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es hier zwei getrennte Krankenhausaufenthalte gegeben habe, die lediglich nachträglich abrechnungstechnisch zusammengeführt worden seien. Mithin sei auch für den MDK eine Nachforderung...