Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage die Gewährung von Einstiegsgeld für ihre selbständige Tätigkeit als Qi-Gong Lehrerin geltend.
Sie steht im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten.
In den Jahren 2013 / 2014 war die Klägerin wiederholt für teils längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt. Mit Datum vom 09.04.2013 schaltete der Beklagte mit der Begründung des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit über einem Jahr seinen ärztlichen Dienst zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ein. Die daraufhin eingeholte psychiatrische Stellungnahme mit Arbeitsplatzbezug der Diakonie N vom 21.06.2013 kam zu dem Ergebnis, dass ein Leistungsbild von täglich weniger als drei Stunden für voraussichtlich bis zu sechs Monaten bestehe. Hierzu wurde ausgeführt:
"Im Rahmen der seelischen Erkrankung zeigt sich die psychische Belastbarkeit der Probandin aktuell erheblich eingeschränkt. Die bisherigen Maßnahmen sollten fortgesetzt werden. Darüber hinaus könnte eine ambulante ...therapie erwogen werden (Uniklinik oder LVR Klinik Köln), über die Frau J. im Gespräch aufgeklärt wurde" (Auslassung seitens der Klägerin geschwärzt).
Die Klägerin begann im Mai 2014 eine Ausbildung zur Qi-Gong Kursleiterin bei der "E R Gesellschaft e.V." in I, die sie nach eigenen Angaben durch private Darlehen finanzierte und mit Urkunde vom 11.09.2016 nach 300 Unterrichtssunden abschloss.
Am 09.12.2014 fand ein Gespräch der Klägerin mit einer Arbeitsvermittlerin des Beklagten, der am 19.05.2018 verstorbenen Frau C I-N, statt. Zu diesem Gespräch gibt es einen Aktenvermerk des Beklagten mit dem Betreff "Beratung zur geplanten Selbständigkeit". Dort hat der Beklagte unter anderem festgehalten:
"Bericht aus BFM: massive gesundheitliche Einschränkungen vorhanden. Med. Reha geplant. Anschließend (vorauss. Frühjahr 2015) vorgehend nach Hamburger Modell möchte Kd. versuchen, sich selbständig zu machen (Online-Marketing und ev. Qi Gong), was aufgrund der als schlecht einzuschätzender Chance einen entsprechenden Arbeitsplatz im Angestelltenverhältnis zu finden, zu unterstützen ist. Auf Einschaltung ÄD wird daher vorerst verzichtet."
Am 01.04.2015 meldete die Klägerin ein Kleingewerbe für folgende Tätigkeiten an: 1) Qi Gong Trainerin, 2) Dienstleistungen und eigene Projekte im Internet, 3) Betrieb eines Internetblogs und war ab dem 15.04.2015 als Qi-Gong-Kursleiterin für den K e.V. in L (1,5 Trainingsstunden wöchentlich) tätig.
Mit Schreiben vom 25.08.2015 wurde die Klägerin durch den Beklagten der EBB zur Beratung und Kenntnisvermittlung für Selbständige gemäß § 16c SGB II zugewiesen, die mit Bericht vom 24.09.2015 Investitionen für Werbung, Homepage und Fotos in Höhe von 1.500,00 EUR empfahl.
Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2016 einen Zuschuss für die Beschaffung von Sachgütern für Bürobedarf und Werbung (Flyer/ Visitenkarten/ Internetseite/ Laptop/ Büromöbel/ Sonstiges) in Höhe von 1.500,00 EUR. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen zur Beschaffung weiterer Sachgüter lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2016 ab.
Am 26.07.2017 beantragte die Klägerin die Gewährung von Einstiegsgeld.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2017 mit der Begründung ab, dass Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nur erbracht werden könnten, wenn sie vor der Entstehung beantragt worden seien; es müsse ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der unmittelbaren Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit bestehen. Die Klägerin habe ihre Selbständigkeit aber bereits am 01.04.2015 begonnen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten am 27.10.2017 Widerspruch ein und begründete diesen mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2017 damit, dass mit der Klägerin hätte besprochen werden müssen, wie die Selbständigkeit durch den Beklagten unterstützt werden könne. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Klägerin bereits seit 2015 selbständig tätig gewesen sei, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin nicht hinsichtlich anderer Unterstützungsmöglichkeiten beraten worden sei. Leistungen zum Ausbau der Selbständigkeit seien daher zumindest auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu gewähren.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2018 zurück und verwies erneut auf die nicht rechtzeitige Antragstellung. Zudem müsse zwischen der begehrten Förderung und der beabsichtigten Eingliederung in den Arbeitsmarkt ein kausaler Zusammenhang bestehen, der fehle, wenn die Eingliederung auch ohne Förderung bereits erfolgt sei; dass Einstiegsgeld sei daher auch nicht erforderlich gewesen.
Die Klägerin hat am 08.06.2018 gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben.
Sie trägt vor, dass die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anzuwenden seien. Die Selbstän...