Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme als Einkommen -bereits erfolgte Leistungsbewilligung für den Zufluss- und den Folgemonat. Notwendigkeit der Aufhebung der Leistungsbewilligung

 

Orientierungssatz

§ 11 Abs 3 S 2 SGB 2 idF vom 24.3.2011, wonach einmalige Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt werden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, findet keine Anwendung, wenn bei der Feststellung der Leistung durch das Jobcenter der Monat des Zuflusses bereits vergangen und auch schon Leistungen für den Folgemonat gewährt worden sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.04.2015; Aktenzeichen B 4 AS 32/14 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten.

Der am geborene Kläger bezog von dem Beklagten ab Mai 2011 - nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses im April 2011 - Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Unter anderem bewilligte der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 12. Mai 2011 Leistungen für die Zeit von Mai bis August 2011 und mit Bewilligungsbescheid vom 23. April 2012 vorläufig Leistungen für Mai bis Oktober 2012.

Der Kläger erhielt am 31. Mai 2011 eine Nachzahlung seines Arbeitgebers (zu Unrecht einbehaltene Beiträge zur Arbeitslosenversicherung) i.H.v. 328,55 € und am 5. Juli 2012 eine Steuerrückerstattung des Finanzamtes i.H.v. 259,32 €, welche bei dem Erlass der genannten Bescheide nicht berücksichtigt worden waren. Der Beklagte erfuhr hiervon am 4. Oktober 2011 bzw. 9. Juli 2012 (jeweils Vorlage der Kontoauszüge durch den Kläger).

Nach vorangehender Anhörung (Schreiben vom 9. Juli 2012) hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. Juli 2012 den Bescheid vom 12. Mai 2011 teilweise für Mai 2011 i.H.v. 182,84 € und den Bescheid vom 23. April 2012 teilweise für Juli 2012 i.H.v. 259,32 € auf. Zugleich forderte er den Kläger zur Erstattung der zu Unrecht gewährten Leistungen auf.

Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, den er nicht begründete.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, mit dem angefochtenen Bescheid seien die Entscheidungen für die Zeit von Mai 2011 und Juli 2012 teilweise aufgehoben worden. Der Kläger sei aufgrund des erzielten Einkommens im Mai 2011 bzw. Juli 2012 nicht in der bisher festgestellten bewilligten Höhe hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II gewesen. Deswegen durften die Bewilligungsentscheidungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) teilweise aufgehoben werden. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 SGB X. Soweit Leistungen gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II vorläufig bewilligt worden seien, sei die Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen kraft Gesetzes zulässig. Rechtsgrundlage für die Erstattung sei § 328 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II.

Der Kläger hat hiergegen am 15. Oktober 2012 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht beachtet, wonach einmalige Einnahmen im Folgemonat berücksichtigt würden, sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 18. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält ihre Entscheidung für zutreffend und verweist zur Begründung insbesondere auf den Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 19. März 2013 erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2011 hinsichtlich 182,84 € im Monat Mai 2011 beruht auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III, die Rückforderung auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Satz 1 SGB X. Danach kann ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zu...

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