Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2020, mit dem die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Anrechnung eines Hinzuverdienstes bewilligte.
Der am 12. November 1964 geborene Kläger verkaufte im Jahr 2006 ein (landwirtschaftliches) Grundstück. Den hieraus erzielten Gewinn legte er - zur Verschiebung der Versteuerung in die Zukunft - in sogenannten § 6b Einkommenssteuergesetz-Fonds (100.000,00 Euro bei der B. und 30.000,00 Euro bei der L.) an. Zudem bewirtschaftete er bis Juni 2017 noch selbst einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Obstbauflächen), den er ab 1. Juli 2017 verpachtete. Bis zum 23. Juni 2017 bezog der Kläger Krankengeld, im Anschluss wurde er ausgesteuert und meldete sich arbeitslos.
Auf den Antrag des Klägers vom 1. Juni 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger - nach Anforderung von Unterlagen zu seinem Hinzuverdienst - mit Bescheid vom 3. Mai 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juni 2017 bis längstens zum Erreichen der Regelaltersrente am 30. November 2031. Wegen seines Hinzuverdienstes stünde dem Kläger die Rente für Juni 2017 in Höhe von ¾ zu. Für die Zeit ab Juli 2017 kündigte die Beklagte einen weiteren Bescheid an.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2018 gewährte die Beklagte dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Höhe des Hinzuverdienstes nur teilweise. Ab dem 1. Juli 2017 zog die Beklagte einen Hinzuverdienst von 143,52 Euro, ab dem 1. Januar 2018 einen Betrag in Höhe von 292,18 Euro ab. Es ergab sich so eine Nachzahlung in Höhe von 15.517,78 Euro für die Zeit seit Juli 2017 bis einschließlich August 2018. Ab 1. September 2018 zahlte der Beklagte dem Kläger die Erwerbsminderungsrente teilweise in Höhe von 1.087,70 Euro aus (Bruttobetrag: 1.220,07 Euro). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 24. Juli 2018 Widerspruch. Die Einnahmen aus Gewerbebetrieb im vorgelegten Steuerbescheid, die über 3.000,00 Euro lägen, seien steuerliche Auflösungen von Rückstellungen aus dem Jahr 2006 aus sogenannten § 6b-Fonds, welchen keine tatsächlichen Einnahmen gegenüberstehen würden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 vor.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2020 als unbegründet zurück. Veräußerungsgewinne seien als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie steuerrechtlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zugeordnet würden. Es sei dabei unbeachtlich, ob der Veräußerungsgewinn tatsächlich zugeflossen sei oder fiktiv ermittelt worden sei. Als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei der Betrag, der im Einkommenssteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt worden sei. Da der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch nicht vorgelegen habe, sei zur Einkommensermittlung u.a. das Schreiben der B. vom 22. November 2017 zugrunde gelegt worden.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 6. Februar 2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage zum Sozialgericht Konstanz mit dem Begehren erhoben, ihm eine ungekürzte Erwerbsminderungsrente zu gewähren. Es bestehe entgegen der Annahme der Beklagten kein Automatismus, eine steuerrechtliche Feststellung eines Gewinns aus selbständiger Tätigkeit automatisch als Zufluss von Einkommen und Hinzuverdienst nach§ 34 Abs. 2 SGB VI zu werten. Vielmehr sei eine Einkommensanrechnung auf vorzeitige Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten nur möglich, wenn ein Zufluss von Einkommen tatsächlich erfolge und ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem während des Rentenbezuges noch ausgeübten bzw. bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. der selbständigen Tätigkeit bestehe. Bei den Gewinnen, die auf den Steuerbescheiden in Bezug auf die § 6b-Fonds ausgewiesen seien, handle es sich daher um nicht zu berücksichtigende, fiktive Gewinne. Es bestehe weder ein zeitlich noch ein sachlicher Zusammenhang mit dem Rentenbezug. Der Kläger verweist insoweit auf ein Urteil des bayerischen Landessozialgerichtes vom 13. Februar 2019 (Az. L 19 R 271/17 ).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 17. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2020 eine ungekürzte Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, die Ausführungen des LSG Bayern seien auf dieses Verfahren nicht übertragbar. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 sei rechtskräftig und daher für die Beklagte bindend. Die Entscheidung, ob etwas steuerrechtlich zugeflossen sei, treffe ausschließl...