Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Anspruchseinschränkung. Gewährung eines Aufenthaltsrechts durch einen anderen Mitgliedstaat der EU. pflichtwidrige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Befristung der Anspruchseinschränkung auf sechs Monate

 

Leitsatz (amtlich)

Wegen einer pflichtwidrigen Einreise ist eine Einschränkung nach § 1a Abs 4 S 2 AsylbLG nur für maximal sechs Monate möglich, wenn danach das Verbleiben in Deutschland wegen einer Aufenthaltsgestattung nicht pflichtwidrig ist.

 

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 04.10.2018 bis zum 31.01.2019 in Höhe von insgesamt 320,14 Euro monatlich, für Oktober 2018 anteilig, zu zahlen.

II. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

III. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S..., ... ... .., ... ... bewilligt. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr vorläufig weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG ohne Anspruchseinschränkung zu gewähren. Umstritten ist insoweit eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG.

Die 1982 geborene Antragstellerin ist nigerianische Staatsangehörige und reiste am ...11.2016 mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie lebt zusammen mit ihren am ...11.2012 und ...05.2014 geborenen Töchtern aus erster Ehe und der am ...07.2018 geborenen Tochter, deren Vater in einer nahegelegenen Asylunterkunft in M. lebt. Der Antragstellerin und ihren Töchtern wurde eine Unterkunft im Landkreis L. zur Verfügung gestellt. Der Antragsgegner erfuhr erst im Juli 2017, dass die Antragstellerin über einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel sowie einen Reisepass verfügt. Die Antragstellerin lebte zuvor über zehn Jahre lang in Italien. Der Antrag auf Gewährung von Asyl vom 08.12.2016 wurde mit Bescheid vom 17.09.2018 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen zu verlassen. Über die am 21.09.2018 erhobene Klage der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg wurde bisher nicht entschieden.

Die Antragstellerin erhielt zunächst für den Zeitraum 01.12.2016 bis 31.07.2017 Leistungen gem. § 3 AsylbLG vom Antragsgegner.

Mit Schreiben 26.07.2017 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Leistungskürzung an. Aus der Akte ist keine Stellungnahme der Antragstellerin zu erkennen.

Mit Bescheid vom 16.08.2017 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin ab dem 01.08.2017 bis voraussichtlich 31.01.2018 Leistungen nach dem AsylbLG nur noch eingeschränkt. Die Antragstellerin erhielt nunmehr Leistungen in Höhe von mtl. 151,11 EUR zzgl. Unterkunft, Energie und Hausrat durch Sachleistung.

Aufgrund der Einreise nach Deutschland trotz des bestehenden Aufenthaltsrechts in Italien würden lediglich Leistungen nach § 1a Abs. 4 AsylbLG gewährt werden. Der Antragstellerin sei erklärt worden, wegen des Aufenthaltsrechtes in Italien die Bundesrepublik Deutschland verlassen zu müssen. Der Nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG seien die Leistungen gem. § 1a Abs. 2 AsylbLG einzuschränken.

Mit Bescheid vom 31.01.2018 folgte eine erneute Leistungsbewilligung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG für den Zeitraum Februar bis Juli 2018. Die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seien unverändert.

Zuletzt wurden mit Bescheid vom 01.08.2018 Leistungen wieder nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG für den Zeitraum 01.08.2018 bis 31.01.2019 bewilligt. An der Begründung änderte sich nichts.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2018 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.08.2018 ein.

Der Vater der jüngsten Tochter lebe in Deutschland. Eine Ausreise der Mutter führte zu einer dauerhaften Trennung des Kindes von seinem Vater und sei somit unzumutbar.

Über den Widerspruch wurde bisher, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden.

Mit ihrem Antrag vom 04.10.2018 auf einstweiligen Rechtsschutz hat sich die Antragstellerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, an das Sozialgericht Landshut gewandt.

Zur Begründung des Antrags wiederholt die Antragstellerin die Begründung des Widerspruchs und ergänzt, dass eine Pflichtverletzung Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1a Abs. 4 AsylbLG sei. Das Verweilen im Bundesgebiet sei nicht pflichtwidrig. Die Antragstellerin verfüge über keine Rücklagen, dass Existenzminimum sei nicht gesichert.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 01.08.2018 anzuordnen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab 04.10.2018 vorläufig Leistungen gem. § 3 AsylbLG zu gewähren.

2. Der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzul...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?