Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Unfallkausalität. Konkurrenzursache. innere Ursache im Vollbeweis. wesentliche Ursache. kein Nachweis: betriebliche Ursache. epileptischer Anfall. Sturz vom Trittbrett eines Müllfahrzeugs

 

Orientierungssatz

Hat sich ein Sturz ausschließlich bzw im Sinne des Vollbeweises aufgrund einer inneren Ursache (hier: epileptischer Anfall, Schwindel) ereignet und fehlen Anhaltspunkte für betriebliche Gründe (zB Stolpern) liegt mangels Vorliegens der Unfallkausalität kein Arbeitsunfall gem § 8 Abs 1 SGB 7 vor (hier: Sturz eines Müllwerkers vom Trittbrett des Fahrzeugs).

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und um die Gewährung von Verletztengeld über den 25. Januar 2015 hinaus.

Der im Jahr 1982 geborene Kläger wurde am 22. Mai 2014 mit einem Schädelhirntrauma mit Kalottenfraktur und Subarachnoidalblutung sowie einer Kontusionsblutung frontal dem Durchgangsarzt vorgestellt.

Im Durchgangsarztbericht vom Unfalltag wird ausgeführt, dass der Kläger während der Arbeit vermutlich aufgrund eines epileptischen Anfalls vom Trittbrett des Müllautos gestürzt sei. Der Status epilepticus konnte trotz Gabe von Midazolam und Lorazepam nicht durchbrochen werden, so dass der Kläger vom Notarzt intubiert und ins Bezirksklinikum gebracht wurde.

Anamnestisch war bekannt, dass der Kläger im Alter von 2 Jahren nach einem Schädel-Hirn-Trauma eine Epilepsie entwickelt habe. Die Medikamentation sei inzwischen abgesetzt worden, nachdem der letzte cerebrale Krampfanfall 2005 aufgetreten war.

In der Unfallanzeige vom 23. Juni 2014 gab der Arbeitgeber des Klägers an, dass der Kläger beim Verladen von Sperrmüll über Übelkeit geklagt habe. Er habe sich vom Fahrzeug einen Schluck Wasser geholt. Er habe dann ca. 5 Minuten weiter gearbeitet und sei dann bewusstlos zusammengebrochen.

Das Bezirksklinikum E-Stadt führte im Antrag auf Weiterführung der neurologischen Rehabilitation aus, dass bei dem Kläger ein Schädelhirntrauma mit nachfolgendem Status epilepticus vorgelegen habe. Zum Unfallhergang wurde hier angegeben, dass der Kläger bei der Arbeit vom Trittbrett des Müllautos auf die Bordsteinkante gestürzt sei und danach generalisiert gekrampft habe.

Die Lebensgefährtin des Klägers, Frau L., gab gegenüber der G. an, dass der Kläger am 22. Mai 2014 während der Arbeitszeit gestürzt sei. Er habe hinten auf dem Trittbrett des Müllwagens gestanden, als er gestürzt sei und sei gegen den Randstein geprallt. Er habe einen schweren epileptischen Anfall gehabt. Es könne nicht gesagt werden, ob der Sturz oder der Anfall zuerst war.

Der Kläger gab im Unfallfragebogen unter dem 08. Juli 2014 an, dass er keinerlei Erinnerung an den Unfall habe.

Ausweislich eines Besuchsberichts der Beklagten im Bezirksklinikum E-Stadt gaben die behandelnden Ärzte an, dass der im D-Arzt-Bericht beschriebene Unfallhergang unwahrscheinlich sei. Man gehe davon aus, dass der epileptische Anfall dem Sturz nachgefolgt ist. Die vorbestehende Grunderkrankung - bei zuletzt jahrelanger Anfallsfreiheit - habe dies ermöglicht. Der Sturz sei jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtlich wesentliche Ursache anzusehen.

Der Zeuge P. gab im Unfallfragebogen der Beklagten an, dass er den Unfall nicht selbst gesehen habe. Er habe den Kläger bewusstlos liegen gesehen. Der Unfall habe sich beim Einladen von Sperrmüll in den Lkw ereignet. Direkte Augenzeugen gebe es nicht.

Am 04. November 2014 erlitt der Kläger einen neuen generalisierten Krampanfall.

Ausweislich eines Besuchsberichts der Beklagten bei dem Arbeitgeber des Klägers war der Kläger am Unfalltag auf einem Sperrmüllfahrzeug eingesetzt. Hier stehe man nicht hinten auf dem Lkw. Die Kollegen fahren vielmehr als Beifahrer zur Ladestelle, stellen das Fahrzeug ab und beladen es gemeinsam. Nach Auskunft des Fahrers sei dem Kläger schwindelig geworden. Er sei dann in Richtung Führerhaus gegangen, um etwas zu trinken. Dabei sei er dann unbeobachtet gewesen. Wenige Augenblicke später habe der Fahrer den Kläger krampfend am Boden liegend gesehen.

Es habe somit niemand gesehen, ob der Anfall dem Sturz oder der Sturz dem Anfall gefolgt sei.

Mit Schreiben vom 09. Dezember 2014 führte der Zeuge C. noch einmal aus, dass der Kläger auf eine Teerstraße gestürzt sei. Den Sturz selbst habe er nicht gesehen. Er könne sich nicht erinnern, ob der Kläger auf eine Bordsteinkante gefallen sei.

Mit Bescheid vom 07. Januar 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 22. Mai 2014 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei auf dem Weg zum Führerhaus zusammengebrochen. Dabei habe er sich ein Schädelhirntrauma mit Einblutung sowie eine Kalottenfraktur rechts zugezogen. Zusätzlich sei ein epileptischer Anfall diagnostiziert worden. Nach den vorliegenden Zeugenaussagen sei dem Kläger unwohl geworden. Auf dem Weg zum Führerhaus sei er dann z...

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