Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung einer Konzertdirektion zur Künstlersozialabgabe. Künstlersozialversicherung. Abgabepflichtiges Unternehmen
Leitsatz (amtlich)
Der Begriff der "Konzertdirektion" ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Weder die anschließende Teilung von Gagen, noch die eigene Mitwirkung an Aufführungen, ebenso wenig wie die Tatsache, dass nur ein Teil der künstlerischen Aufträge unmittelbar mit dem Veranstalter selbst abgeschlossen wird, stehen einem Abgabepflichttatbestand entgegen.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die 1963 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Feststellung und Heranziehung zur Künstlersozialabgabe.
Ab 01.01.2000 gründete sie ein Schreib- und Organisationsbüro. Sie nimmt Aufträge zur musikalischen Ausgestaltung bestimmter Veranstaltungen entgegen, an denen sie selbst, u.a. als Musikbearbeiterin, Arrangeurin, Sängerin, Moderatorin, Rezitatorin, Bühnen-, Kostüm- und Maskenbildnerin, mitwirkt. Als Betreiberin der Musikbands “A...„ und “S...„, die sich Musiktiteln der 70er, 80er und 90er Jahre widmen, schließt sie Konzertverträge für deren Auftritte im eigenen Namen ab. Hierbei nimmt sie die Gage vom Veranstalter entgegen und zahlt diese dann anteilig an die mitwirkenden Künstler, die als freie Mitarbeiter tätig sind, aus. Laut vorgelegter Verträge hat der Auftraggeber eventuelle GEMA- und ähnliche Gebühren, Abführungen an die Künstlersozialkasse u.s.w. zu tragen. Einen von der Antragsgegnerin übersandten Erhebungsbogen zur Prüfung von Abgabepflicht und -höhe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ließ die Antragstellerin unter Nr. 5 in der Spalte “Entgelte„ am 17.12.2007 unbeantwortet.
Nach vergeblichem Hinweis vom 04.01.2008 stellte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 26.08.2008 eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG fest. Die Antragstellerin betreibe als Unternehmerin eine Theater-, Konzert- bzw. Gastspieldirektion. Aus ihrem Internetauftritt gehe hervor, dass sie ein Künstler-Management betreibe.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 22.09.2008 Widerspruch ein. Sie sei nicht Managerin, sondern selbst Künstlerin und erfülle deshalb in eigener Person die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung.
Aufgrund einer Schätzung setzte die Antragsgegnerin für den Zeitraum 2003 bis Oktober 2008 die Künstlersozialabgabe auf 38.786,97 € fest (Bescheid vom 17.11.2008). Berechnungsgrundlage sei die durchschnittliche Entgeltsumme der Abgabepflichtigen in der Branche der Antragstellerin. Diese Schätzung entbinde jedoch nicht von der Meldepflicht. Sobald die Antragstellerin die tatsächlich gezahlten Entgelte gemeldet habe, bzw. diese von der Antragsgegnerin festgestellt worden seien, werde die Schätzung überprüft.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.12.2008 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.12.2008 ab.
Unter dem 30.12.2008 gab die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung über die von 2003 bis Oktober 2008 bezogenen Entgelte ab.
Am 06.01.2009 hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtschutz zum Sozialgericht Leipzig begehrt. Sie sei selbst Künstlerin. Die bei Veranstaltungen erzielten Gagen würden zunächst an sie gezahlt und von ihr anteilig an die Künstler weiter gereicht. Da die Künstlersozialabgabe von ihren Vertragspartnern entrichtet werden müsse, könne die Antragsgegnerin keine doppelte Abführung der Abgabe beanspruchen. Die Grundlagen für ihre Schätzung habe sie nicht offengelegt. Im Übrigen sei die geltende Regelung verfassungswidrig, denn die Künstlersozialabgabe werde auch für Gagen an Künstler und Publizisten fällig, die selbst nicht in der Künstlersozialversicherung versichert seien. Anderes gelte nur, wenn die künstlerische Tätigkeit von einer juristischen Person des Privatrechts geleistet werde. Hilfsweise beantrage sei eine niedrigere Festsetzung der Künstlersozialabgabe anhand der nunmehr mitgeteilten niedrigeren Entgelte.
Daraufhin stellte die Antragsgegnerin durch Abhilfebescheid vom 13.01.2009 die Künstlersozialabgabe auf der Grundlage der nunmehr bekannt gewordenen mitgeteilten Entgelte neu fest. Danach liegt der aktuelle Kontostand bei 16.535,34 € im Soll.
Durch weitere eidesstattliche Versicherung vom 29.01.2009 erklärte die Antragstellerin, nur ca. 20 % der Konzertaufträge direkt mit dem Veranstalter abzuschließen, die übrigen 80 % der Konzertverträge schließe sie mit einer Agentur ab. Technik oder Ausrüstung für die Auftritte der “A...„ oder der “S...„ würden nicht von ihr, sondern von den Agenturen zur Verfügung gestellt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.01.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die Antragstellerin schließe als Managerin im eigenen Namen Verträge, u.a. für die Musikgruppe “A...„, ab. Die daneben ausgeübte eigene künstlerische Tätigkeit sei für die Abgabepflicht unschädlich.
Die Antragste...