Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Betreibung der Vollstreckung. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Mietschulden aufgrund Betriebskostennachzahlungen. vorläufige Leistungen. Darlehen für unabweisbaren Bedarf oder Mietschulden. Bindungswirkung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht statthaft, soweit die Vollstreckung aus (nicht rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidungen begehrt wird.
2. Zur vorläufigen Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bei drohendem Verlust der Unterkunft wegen Zahlungsverzugs hinsichtlich hoher Betriebskostennachforderungen aufgrund einer Zwangsstörung mit Zwangshandlungen (Waschzwang) (Abgrenzung von SG Leipzig vom 16.1.2008 - S 4 AS 102/07 - und - S 4 AS 2063/07 (materiell-rechtlich) sowie Beschlüsse vom 21.12.2006 - S 19 AS 1763/06 ER und 27.3.2008 - S 19 AS 581/08 ER (verfahrensrechtlich)).
Orientierungssatz
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs 2 S 2 SGG ist unzulässig, wenn über das Begehren für die Beteiligten in der Sache bindend iS des § 77 SGG entschieden wurde. Diese Bindungswirkung wird nicht bereits durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder nach § 44 SGB 10 durchbrochen (vgl SG Leipzig vom 21.12.2006 aaO).
Tatbestand
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin (Ag.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Ag. erbringt der 1960 geborenen Ast. seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Das erkennende Gericht verurteilte die Ag. am 16. Januar 2008 zur Zahlung von insgesamt 1.206,89 € (S 4 AS 102/07 und S 4 AS 2063/07). Denn die Ag. habe “für die Betriebskostennachzahlung(en) 2005„ und “2006„ weitere Leistungen zu erbringen. Die Ast. leide “nachweislich an einer Zwangserkrankung.„ Diese sei “verbunden mit einem Mehrbedarf an Wasser, und somit auch an Warmwasser.„ Dagegen legte die Ag. jeweils Berufung ein (L 3 AS 58/08 und L 3 AS 59/08).
Am 22. Januar 2008 beantragte die Ast. bei der Ag. “die Übernahme der noch ausstehenden Forderungen des Vermieters (1.488,- Euro). Auch eine Mietanhebung ab 01.01.08„ müsse “geprüft werden„.
Mit Schreiben vom 19. März 2008 teilte die Ag. der Ast mit, “es kann keine Übernahme der Kosten erfolgen da Berufung gegen das Urteil eingelegt wurde, die Entscheidung hierzu steht noch aus.„ Die Ast. könne sich “an die Abteilung Wohnhilfe ... wenden„.
Am 10. April 2008 beantragte die Ast. die (teilweise) Übernahme der beigelegten “Nebenkostenabrechnung 2007„. Im übrigen habe sie ein Darlehen bei o.g. Abteilung beantragt. Nach der Nebenkostenabrechnung vom 19. März 2008 hat die Ast. bis zum 1. Mai 2008 2.651,50 € zu zahlen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Blatt 179ff der Verwaltungsakte verwiesen.
Mit Bescheid vom 25. April 2008 lehnte die Ag. den o.g. Antrag ab. Die Übernahme von Betriebskostennachzahlungen sei ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 23. April 2008 lehnte die Stadt Leipzig (Sozialamt, Abteilung Soziale Wohnhilfen) den Antrag der Ast. vom 15. April 2008 auf “Übernahme von Mietrückständen für die Wohnung„ ab.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2008 erhob die Ast. gegen die beiden o.g. Bescheide Widerspruch. Darüber wurde noch nicht entschieden.
Am 17. April 2008 beantragte die Ast. einstweiligen Rechtsschutz.
Die Ast. legte ein Schreiben vom 19. März 2008 ihrer Vermieterin vor. Darin wird die Ast. aufgefordert, 4.130,06 € bis zum 1. Mai 2008 zu zahlen. Des weiteren “kündige ich„ (die Vermieterin) “den Mietbereich zum 31.05.2008„. In einem weiteren und ebenso vorgelegten Schreiben der Vermieterin wird “noch einmal auf die Außenstände aus nicht geleisteten Nebenkostenzahlungen per heute in Höhe von 4.449,96 EUR„ hingewiesen.
Die Ag. meint, der Ast. stehe bei Bedarf (Obdachlosigkeit) eine der “Gewährleistungswohnungen in der Stadt Leipzig zur Verfügung.„ Die Übernahme der offenen Forderungen scheide aus.
Am 6. Mai 2008 hat das Gericht mit den Beteiligten den Sachverhalt erörtert. Auf die Niederschrift über den Termin wird verwiesen (Blatt 51ff der Gerichtakte).
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen. Denn das Gesetz verlangt nach § 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur die Begründung des Beschlusses über die einstweilige Anordnung. Auf § 136 SGG wird nur verwiesen, falls der Beschluss nach mündlicher Verhandlung ergeht, vgl. § 142 Abs. 1 SGG. Daran fehlt es hier. Somit ist eine (weitere) gedrängte Darstellung des Tatbestandes im Sinne des § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG entbehrlich.
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Ast. die Zahlung der mit den Urteilen vom 16. Januar 2008 ausgesprochenen Leistungen (insgesamt: 1.206,89 €) von der Ag. begehrt, ist der Antrag nicht statthaft. Insoweit hat das Gericht mit Schreiben vom 5. Mai 2008 u.a. bereits auf folgendes hingewiesen:
“Hinsichtlich des Begehrens zu 1.a) können Sie nur die Vollstreckung aus den o. g. Urteilen gegen die Antragsgegnerin (bzw. ggf. gegen deren Rechtsträg...