nicht rechtskräftig
Tenor
Sozialgericht Leipzig Berliner Straße 11 04105 Leipzig Tel.: (0341)595-7405 Az.: S 8 KR 219/03 ER In dem A n t r a g s v e r f a h r e n ... - Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: ... - in Sachen der Firma ...- gegen Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, - Deutsche Rentenversicherung -, vertreten durch die Geschäftsführung, Paracelsusstraße 21, 06092 Halle - Az.: ... - Antragsgegnerin - wegen Versicherungsbeiträgen b e i g e l a d e n: 1. Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Leipzig, vertreten durch das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung, Georg-Schumann-Straße 150, 04159 Leipzig 2. Barmer Ersatzkasse, - Hauptverwaltung -, vertreten durch den Vorstand, Lichtscheider Straße 89-95, 42285 Wuppertal 3. Barmer Pflegekasse, - Hauptverwaltung -, vertreten durch den Vorstand, Lichtscheider Straße 89-95, 42285 Wuppertal 4. BKK Gesundheit, - Stabsstelle Recht -, vertreten durch den Vorstand, Alfred-Flender-Straße 25, 46395 Bocholt 5. BKK Gesundheit Pflegekasse, - Stabsstelle Recht -, vertreten durch den Vorstand, Alfred-Flender-Straße 25, 46395 Bocholt 6. Salus BKK, - Regress und Grundsatzfragen -, vertreten durch den Vorstand, Siemensstraße 5 a, 63263 Neu-Isenburg 7. Pflegekasse der Salus BKK, - Regress und Grundsatzfragen -, vertreten durch den Vorstand, Siemensstraße 5a, 63263 Neu-Isenburg 8. AOK Sachsen -Die Gesundheitskasse-, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder Rolf Steinbronn, Hans Günter Verhees und Günther Rettich, Sternplatz 7, 01067 Dresden 9. Pflegekasse bei der AOK Sachsen, -Die Gesundheitskasse-, Justiziariat, vertreten durch den Vorstand, Sternplatz 7, 01067 Dresden, 10. Kaufmännische Krankenkasse, -Hauptverwaltung-, vertreten durch den Vorstand, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover 11. Pflegekasse bei der Kaufmännischen Krankenkasse, vertreten durch den Vorstand, Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover, erlässt der Vorsitzende der 8. Kammer, Richter am Sozialgericht Pretzel-Friedsam, ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2004 folgenden Beschluss: I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25.02.2004 gegen den Bescheid vom 17.09.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2004 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes über die Vollziehbarkeit einer Beitragsnachforderung zur Sozialversicherung.
Am 12.07.2000 beantragte die am ...1960 geborene Antragstellerin (Ast) bei der Stadt H ... die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft. Zur Begründung führte sie aus, dass sie seit 04.04.1998 selbstständig sei und in Leipzig ein Textileinzelhandelsgeschäft unter der Firma ... betreibe. Sie sei vorher ein Jahr arbeitslos gewesen und habe während dieser Zeit einen Existenzgründerlehrgang besucht. Eine entsprechende Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes der Industrie- und Handelskammer zu L ... vom 12.07.2000 war beigefügt. In der Schankwirtschaft sollten ausschließlich Getränke aller Art, alkoholische und nichtalkoholische, an jedermann abgegeben werden, wobei die tägliche Betriebszeit jeweils mit Eintritt der Sperrzeit enden solle. Bei einer am 19.07.2000 durchgeführten Überprüfung eines Gaststättenbetriebes wies die Erlaubnisbehörde darauf hin, dass noch bestimmte Beanstandungen bestünden, die von ihr zu beseitigen seien.
Am 02.08.2000 erteilte die Stadt H ... der Ast die Erlaubnis zur Betreibung einer Schankwirtschaft, und zwar nur für Getränke und ohne Speisen entsprechend der Sperrzeitverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Am 02.12.2000 führte die Stadt H ... - Ordnungsamt - von 02.20 Uhr bis 02.35 Uhr eine Betriebskontrolle in dem ... genannten Betrieb durch. Unter anderem wurde festgestellt, dass nur auf Klingeln hin der Eingang geöffnet worden sei. Die Inha- berkennzeichnung und die Preisliste seien (zumindest in nichtlesbarer Form) nicht am Eingang bzw. der Außenseite angebracht. Der Eingang werde kameraüberwacht. Infolgedessen erließ die Stadt H ... unter dem 29.12.2000 einen Kostenfestsetzungsbescheid in Höhe von 150,00 DM wegen nicht sicht- und lesbar angebrachter Inhaberkennzeichnung sowie Preisliste am Eingang bzw. der Außenseite und unerlaubter Verkürzung der Sperrzeit.
Am 10.01.2001 erfolgte eine weitere Nachschau durch das Ordnungsamt H ... Nach dessen Feststellungen handelt es sich um eine unerlaubte Nachtbar. Es sei eine kleine Bühne für Striptease und Tabledance eingerichtet worden, wobei die Durchführung dieser "Veranstaltungen" bauordnungs- und gaststättenrechtlich genehmigungspflichtig sei. Der Betrieb verfüge über Sicherheitsvorkehrungen, die von der Ast nicht ausreichend hätten begründet werden können. Der Preisaushang und die Inhaberkennzeichnung seien zwischenzeitlich am Eingang angebracht worden. Die Ast wurde von den entsprechend festgestellten Beanstandungen in Kenntnis gesetzt und z...