Leitsatz (amtlich)
Für den Fall, dass ein Überprüfungsverfahren erfolgreich ist, ist eine Erstattung von Kosten durch den Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, ausgeschlossen; denn eine Erstattung ist insoweit ausschließlich erfolgreichen Widersprüchen vorbehalten. Eine entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 1 SGB X ist nicht möglich.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Der am ... geborene Kläger beantragte am 05.04.2005 die Überprüfung auf Grund eines Teil-Anerkenntnisses vor dem Sozialgericht Chemnitz vom 02.03.2005 (Az: S 18 AL 443/03) bei der Agentur für Arbeit Plauen hinsichtlich des Bewilligungsbescheides von Arbeitslosengeld vom 14.03.2003.
Durch Bescheid vom 18.05.2005 nahm die Beklagte den Bescheid des Arbeitsamtes Halle über den Eintritt einer Säumniszeit vom 09.01. bis 22.01.2003 zurück. Ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung, d. h. ab 16.01.2003, bewilligte sie Arbeitslosengeld und zahlte bei einem täglichen Leistungssatz von 22,72 € insgesamt 159,04 € nach.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte daraufhin ihre Rechnung vom 26.07.2005 über insgesamt 301,60 € vor.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.09.2005 eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten ab.
Hiergegen legte der Kläger am 13.10.2005 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2005, bei der Prozessbevollmächtigten eingegangen am 22.11.2005, zurückwies. Der Widerspruch sei verfristet, weil der Bescheid bereits am 09.09.2005 zur Post aufgegeben und damit spätestens am 12.10.2005 hätte Widerspruch eingelegt werden müssen. Tatsächlich habe er jedoch erst am 13.10.2005 Widerspruch eingelegt.
Der Kläger hat deswegen am 20.12.2005 Klage beim Sozialgericht Leipzig erhoben.
Er beantragt in sachdienlicher Fassung,
den Bescheid vom 09.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens in gesetzlicher Höhe entsprechend der Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten vom 26.07.2005 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, eine Gerichtsakte sowie 3 Verwaltungsakten der Beklagten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet durch Gerichtsbescheid, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, und der Sachverhalt ist geklärt; die Beteiligten sind hierzu vorher angehört worden (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Dieser Gerichtsbescheid wirkt gemäß § 105 Abs. 3 SGG als Urteil.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wird hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt, weil er keinen Rechtsanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten hat.
Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten war der Widerspruch zulässig. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)). Wendet sie sich stattdessen an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden (Satz 3 der Vorschrift).
Vorliegend fehlt ein Vermerk im Bescheid vom 09.09.2005 dazu, wann dieser zur Post aufgegeben und abgesandt worden war. Ausweislich der bei Gericht mit dem Klageschriftsatz eingereichten Ablichtung des Bescheides vom 09.09.2005 ist er in der Rechtsanwaltskanzlei am 13.09.2005 eingegangen. Der am 13.10.2005 eingelegte Widerspruch war mithin noch fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt worden, sodass der Widerspruch nicht als unzulässig zurückzuweisen war (zur etwaigen fristunschädlichen früheren Bekanntgabe an den Kläger statt dessen Bevollmächtigten, vgl. auch SG Leipzig, Urteil vom 18.01.2007, Az.: S 8 KR 377/05, veröffentlicht in “juris„).
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Ein “erfolgreicher Widerspruch„ lag hier indes nicht vor. Vielmehr hatte der Kläger ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X hinsichtlich des bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheides vom 14.03.2003 eingeleitet und kein Widerspruchsverfahren nach § 62 SGB X i.V.m. § 78 SGG.
Zwar war dieser Überprüfungsantrag - wie sich aus dem Bescheid vom 18.05.2005 ergib...