Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenständlich ist die Beibehaltung eines GdB von 70 bzw mindestens 50 und Neufeststellung der Merkzeichen B, G, aG, H, RF, BL, GL, TBI und 1.Kl.
Bei der am xx.xx.1963 geborenen Klägerin bestand aufgrund Bescheides vom 30.05.2013 ab 08.06.2013 ein GdB von 70. Dem lagen im Wesentlichen eine Funktionseinschränkung mit einem Einzel-GdB von 60 in der Funktionsgruppe weibliche Geschlechtsorgane aufgrund Krebserkrankung der Brust und Z.n. Mastektomie und ein Einzel-GdB von 20 zu Grunde. Bereits im Bescheid vom 08.11.2012 wurde auf die Überprüfung nach Heilungsbewährung hingewiesen.
Unter dem 01.03.2017 begann die Beklagte mit der Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse. Die Klägerin stellte am 17.03.2017 einen Neufeststellungsantrag.
Nach Einholung von Befundunterlagen erging der Änderungsbescheid vom 04.03.2018 in dem der GdB ab 09.03.2018 auf 40 abgesenkt wurde. Die Beklagte bewertete die Einzel-GdB wie folgt:
- Weibliche Geschlechtsorgane 30
- Gehirn/Psyche 20
- Beine 20
- Rumpf 10
- Arme 10
Nach Widerspruch erging der Widerspruchsbescheid vom 27.03.2019.
Die Kammer hat aktuelle Befundunterlagen beigezogen. Insofern wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
1. Den Bescheid der Beklagten vom 05.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2019 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass bei der Klägerin weiterhing ein GdB 70, hilfsweise in Höhe von mindestens GdB 50 vorliegt.
3. Es wird festgestellt, dass die gesundheitlichen Merkmale Merkzeichen B, G, aG, H, RF, BL, GL, TBl und 1.Kl vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung von 2 Sachverständigengutachten. Diese wurden erst 2021 eingeholt, da die Klägerin zuvor aufgrund der Coronapandemie das Ruhen des Verfahrens beantragt hatte.
Der Sachverständige Dr. D. beschreibt folgende Funktionseinschränkungen
- B 3 der VersMedV: Restless-Legs-Syndrom ohne weitreichende hieraus resultierende Funktionsstörungen - GdB 10
- B 5.3 der VersMedV: Tinnitus aurium aktuell ohne nachgewiesene psychovegetative Begleitsymptomatik -GdB 10
- B 9.2.3 der VersMedV: Lymphödem der Beine und am rechten Arm - jeweils GdB 20
- B 9.3 der VersMedV: Bluthochdruck mit medikamentöser Behandlung ohne sekundäre Organveränderung GdB 0
- B 14.1 der VersMedV: Brustkrebserkrankung mit vollständiger Heilungsbewährung, jedoch Brustabnahme rechts - GdB 30
- B 15.2 der VersMedV: Gichterkrankung ohne dauerhafte Entzündungsreaktion der kleinen und großen Gelenke der oberen und unteren Extremität - GdB 0
- B 15.6 der VersMedV: Schilddrüsenoperation mit Schilddrüsenfunktionsstörung und medikamentöser Behandlung ohne sekundäre Organveränderung GdB 0
- B 18.9 der VersMedV: Leichte Verformung der Brustwirbelsäule mit hieraus resultierenden wiederkehrenden Wirbelsäulen-Schmerzsyndromen ohne Dauerschmerzmedikation und ohne Funktionsstörungen sowie ohne neurologische Ausfälle - GdB 10
- B 18.13 der VersMedV: Schulterengpass-Syndrom rechts mit leichtem Bewegungsdefizit des rechten Schultergelenkes, jedoch deutlichem Übertreffen der Schulterhöhe und Tennisellenbogen-Schmerzsyndrom rechts ohne Funktionsstörungen - jeweils GdB 10
- B 18.14 der VersMedV: Wiederkehrende Hüft- und Kniegelenkbeschwerdesymptomatik bei beginnender Kniegelenkarthrose ohne hieraus resultierende Reizerscheinungen oder Funktionsstörungen - GdB 10
- B 18.1 4 der VersMedV: Knick-Senk-Spreizfüße sowre leichter Hallux valgus und Fersensporn mit wiederkehrender Fußschmerzsymptomatik ohne Funktionsstörungen der Fuße und Sprunggelenke - GdB 10
Dr. E. beschreibt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 15.03.2022 das Bestehen einer nicht organischem Störung des Schlaf-Wach Rhythmus und einer Panikstörung, die zusammen mit einem GdB von 20 angemessen bewertet seien. Insgesamt sei eine Vergleichbarkeit mit einer Scherbehinderung nicht gegeben.
Die Beteiligten wurden hinsichtlich einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid ergehen, weil der Sachverhalt geklärt ist und keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG ) ist unbegründet.
Der Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von über 40 ab 09.03.2018.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, gegen den formelle Bedenken nicht bestehen, ist hier§ 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) . Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung im Wege einer gebundenen Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Voraussetzungen des§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen hier insoweit vor, als der Beklagte den GdB a...