Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsminderungsrente. Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Rentenabschlag. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R = SozR 4-2600 § 77 Nr 3 - nach der Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschlägen nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.

2. § 77 Abs 2 SGB 6 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0.

Die Beklagte gewährte der ... 1948 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 19. August 2003 eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01. März 2003. Ausweislich der Anlage 6, Seite 1 des Bescheides vom 19. August 2003 wurde dabei für jeden Kalendermonat nach dem 30. September 2009 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres, also für 27 Kalendermonate, eine Verminderung des Zugangsfaktors von 1,000 um jeweils 0,003 (also insgesamt 0,081) auf 0,919 vorgenommen. Ausweislich der Anlage 4, Seite 5 des Bescheides vom 19. August 2003 bewertete die Beklagte 63 Monate vom 01. Dezember 2002 bis zum 29. Februar 2008 als Zurechnungszeit mit dem vollen Gesamtleistungswert von 0,0960 Entgeltpunkten (6,0480 Entgeltpunkte). Auf der Grundlage einer Summe von 40,0312 Entgeltpunkten (Ost) und eines Zugangsfaktors von 0,919 errechnete die Beklagte im Bescheid vom 19. August 2003 36,7887 persönliche Entgeltpunkte (Ost), aus denen sich ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung eines aktuellen Rentenwertes von 22,70 € ein monatlicher Bruttozahlbetrag der Rente (vor Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung und des Pflegeversicherungsbeitrages) von 417,55 € und ab dem 01. Juli 2003 unter Berücksichtigung eines aktuellen Rentenwertes von 22,97 € ein monatlicher Bruttozahlbetrag von 422,52 € ergab.

Mit Bescheid vom 22. August 2003 gewährte die Beklagte der Klägerin eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01. Juni 2003 bis zum 31. Mai 2006. Ausweislich der Anlage 6, Seite 1 des Bescheides vom 22. August 2003 wurde für jeden Kalendermonat nach dem 30. Juni 2009 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres der Klägerin, also für 30 Kalendermonate, eine Verminderung des Zugangsfaktors von 1,000 um jeweils 0,003 (also insgesamt 0,090) auf 0,910 vorgenommen. Ausweislich der Anlage 4, Seite 5 des Bescheides vom 22. August 2003 bewertete die Beklagte 67 Monate vom 01. Dezember 2002 bis zum 30. Juni 2008 als Zurechnungszeit mit dem vollen Gesamtleistungswert von 0,0960 Entgeltpunkten (6,4320 Entgeltpunkte). Die Hälfte der Entgeltpunkte (Ost), die bereits Grundlage der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, wurden mit dem Zugangsfaktor von 0,919 multipliziert, eine weitere Hälfte (20,0156 Punkte) mit einem Zugangsfaktor von 0,910 und 0,6144 Entgeltpunkte wiederum mit einem Zugangsfaktor von 0,910. Hieraus ergaben sich 37,1676 persönliche Entgeltpunkte (Ost), aus denen sich ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung eines aktuellen Rentenwertes von 22,70 ein monatlicher Bruttozahlbetrag von 843,70 € und ab dem 01. Juli 2003 unter Zugrundelegung eines aktuellen Rentenwertes von 22,97 € ein monatlicher Bruttozahlbetrag in Höhe von 853,74 € errechnete.

Mit Eingang bei der Beklagten am 07. Juli 2006 stellte die Klägerin einen Überprüfungsantrag unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R. Die Beklagte lehnte eine Rücknahme der Bescheide vom 19. August und 22. August 2003 im Verfahren nach § 44 SGB X mit Bescheid vom 26. September 2006 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 unter Hinweis darauf ab, die angefochtenen Bescheide entsprächen ihrer Rechtsauffassung.

Mit der hiergegen am 28. Dezember 2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2006 zu verpflichten, die Bescheide vom 19. August 2003 und 22. August 2003 abzuändern und der Berechnung der Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung einen Zugangsfaktor von 1,0 zu Grunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des BSG nicht ihrer Rechtsauffassung entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beklagte hat es mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, im Verfahren nach § 44 SGB X die Ausgangsbescheide vom 19. und 22. August 2003 abzuändern. Mit den genannten Bescheiden hat die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unzu...

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