Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur stationären Krankenhausbehandlungsdauer bei Alkoholentwöhnung. Krankenversicherung. Überprüfung der Erforderlichkeit einer Krankenhausbehandlung. Nachweis durch eine entsprechende Dokumentation des Krankenhausträgers
Leitsatz (amtlich)
Der Krankenhausträger hat die Erforderlichkeit weiterer stationärer Behandlung durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen. Die bloße Einschätzung der behandelnden Krankenhausärzte zur Notwendigkeit einer Behandlung mit den spezifischen Mitteln des Krankenhauses allein reicht nicht aus.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Krankenbehandlungskosten.
Die Klägerin ist Trägerin eines Psychiatrischen Plankrankenhauses nach § 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Auf Grund einer Verordnung der Allgemeinmedizinerin Dipl.-Med. G. vom 06.01.2005 befand sich der bei der Beklagten Versicherte C., geboren am 1971, dort ab 10.01.2005 in stationärer Behandlung wegen Alkoholmissbrauchs und Verdacht auf Alkoholsucht, ab 26.01. bis 16.02.2005 in teil-stationärer Behandlung. Antragsgemäß erklärte sich die Beklagte bereit, bis 21.01.2005 die Kosten für den stationären Aufenthalt zu tragen.
Am 26.01.2005 beantragte die Klägerin die Verlängerung.
Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 08.03.2005 ein. Die Psychiaterin und Psychotherapeutin B. führte aus, dass die körperliche Entgiftung komplikationslos verlaufen und abgeschlossen gewesen sei. Es habe keine Maßnahmen oder Krisensituationen gegeben, die eine stationäre Behandlung mit den spezifischen Mitteln des Krankenhauses über den 22.01.2005 hinaus erfordert hätte. Vielmehr sei eine Entlassung möglich gewesen unter Anbindung an eine Suchtberatungsstelle, eine hausärztliche Weiterbetreuung und eventueller Vorstellung bei einem Facharzt oder anderen sozialpsychotherapeutischen Diensten. Die Kosten seien deswegen bis 22.01.2005 zu befristen.
Unter Bezugnahme hierauf lehnte die Beklagte unter dem 24.03.2005 den Antrag ab. Ein stationärer Aufenthalt sei lediglich bis 22.01.2005 medizinisch nachvollziehbar, so dass danach keine Kostenübernahme erfolgen könne.
Demgegenüber wandte die Klägerin mit Schreiben vom 06.04.2005 ein, dass die Entgiftung nur Teil einer komplexen Suchtbehandlung gewesen sei. Wegen massiver Konflikte bei Persönlichkeitsstörung und Intelligenzminderung habe sich der Patient als nicht entlassungsfähig erwiesen, da ein Trinkrezidiv zu erwarten gewesen sei. Vermutlich hätte er eine Suchtberatung wegen der räumlichen Entfernung zu seinem Wohnort nicht aufgesucht. Ziel sei jedoch die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, weshalb Kontakt zum Arbeitgeber des Patienten in Österreich aufgenommen worden sei.
Daraufhin holte die Beklagte ein weiteres Gutachten des MDK vom 20.04.2005 durch den Nervenarzt Dr. K. ein. Weder Konflikte bei bekannter Persönlichkeitsstörung noch das Ziel, Trinkrezidive zu vermeiden, begründeten eine weitere vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung. Diese werde auch nicht durch die Wiedereingliederung in die Arbeitstätigkeit gerechtfertigt, zumal eine ambulante fachpsychiatrische und psychotherapeutische Weiterbehandlung, die Anbindung an eine Suchtberatungsstelle oder an eine Selbsthilfegruppe medizinisch ausgereicht hätten.
Unter Vorlage einer Krankenhausrechnung hat die Klägerin am 10.08.2006 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Sie beruft sich auf die Qualitätskriterien für eine psychiatrischen Regelbehandlung nach der Psych-PV (S 1-Behandlung), wonach der Fachausschuss sogar eine durchschnittliche Verweildauer von 21 Tagen für eine stationäre Unterbringung empfohlen habe. Obwohl die Klägerin nur 16 Tage geltend mache, habe die Beklagte lediglich 12 Tage der stationären Unterbringung kostenmäßig anerkannt. Nach der Einschätzungsprärogative des behandelnden Krankenhausarztes habe sich die längere stationäre Unterbringung jedoch als medizinisch notwendig erwiesen, auch weil der Patient durch den Beziehungskonflikt mit seiner Freundin/Lebensgefährtin deutlich belastet gewesen sei.
Am 26.06.2008 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhaltes stattgefunden; auf die Niederschrift hierzu wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 2.260,32 € nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seit dem 17.02.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich insbesondere auf ein weiteres eingeholtes Gutachten des MDK von Frau B. vom 04.12.2006.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, eine Gerichtsakte, Krankenhausunterlagen der Klägerin sowie ein Verwaltungsvorgang der Beklagten, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Klage is...