Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Pflegeversicherung. Beitragsbemessung. freiwillige Versicherung. rückwirkende Heranziehung von Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die (rückwirkende) Heranziehung von Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GMG vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung von Kapitalleistungen aus der Lebensversicherung zur Beitragsbemessung in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kläger war Innungsobermeister. Seit 01.01.2003 ist er als Rentner bei der Beklagten und Beigeladenen freiwillig versichert. Die Beitragsberechnung erfolgte auf der Grundlage seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 867,12 € monatlich. Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte ab 01.07.2003 mit Bescheid vom 06.08.2003 den Beitrag zur Krankenversicherung auf 103,19 € (11,9 %) und zur Pflegeversicherung auf 14,74 € (1,7 %), insgesamt 117,93 €, fest.
Seit 01.01.2004 verpflichtete sie ihn zur Zahlung von 128,33 €, bei Beiträgen von 113,59 € (13,1 %) für die Kranken- und 14,74 € (1,7 %) für die Pflegeversicherung (Bescheid vom 09.02.2004).
Durch Bescheid vom 30.09.2004 berechnete sie wegen Senkung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 12,7 % die Beiträge neu. Ab September 2004 belief sich der Zahlbetrag auf zusammen 124,86 € (110,12 € Kranken- und 14,74 € Pflegeversicherung).
Nachdem ihm ab 01.12.2004 eine Kapitalleistung aus der A. Lebensversicherung AG in Höhe von 19.582,02 € zugesprochen worden war, erhöhte die Beklagte den Beitrag. Der Auszahlungsbetrag müsse für die nächsten 12 Kalendermonate aufgeteilt werden, und zwar auf Einnahmen aus der Lebensversicherung von 1631,84 € und der gesetzlichen Rentenversicherung von 867,12 €. Dies ergebe Beitragssätze von 207,24 € und 27,74 € sowie 110,12 € und 14,74 € zur Kranken- und Pflegeversicherung, insgesamt 359,84 € (Bescheid vom 22.11.2004).
Ab 01.12.2004 zahlte die S. Rentenanstalt dem Kläger als weitere Versicherungsleistung 68.022,88 €. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2004 den Bescheid vom 22.11.2004 ab 01.12.2004 auf. Der Kläger müsse seitdem 230,00 € monatlich zahlen. Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) habe die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach §§ 238 a, 229 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) neu geregelt. Ausgezahlte Kapitalleistungen seien demzufolge beitragspflichtig und auf 10 Jahre umzulegen, was 1/120 pro Kalendermonat entspreche. Der Gesetzgeber habe ihr diesbezüglich keinen Ermessensspielraum eingeräumt. Der Betrag berechne sich folgendermaßen: gesetzliche Rente (867,12 €), zuzüglich Versorgungsbezug A. (19.582,02 € durch 120 = 163,19 €), zuzüglich Versorgungsbezug S. Rentenanstalt (68.022,88 € durch 120 = 566,86 €), d.h. monatliche Einnahmen von insgesamt 1597,17 €. Auf der Grundlage des Gesamtbezuges von Rente und Versorgungsbezügen ergebe sich ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von 202,84 € (1597,17 € x 12,7 %) und 27,16 € zur Pflegeversicherung (1597,17 € x 12,7 % (wohl richtig: 1,7 %)).
Der Kläger legte hiergegen am 03.01.2005 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Die Rentenanwartschaft bei der S. Rentenanstalt habe er 1991 als Privatperson erworben, so dass die Kapitalversicherung eine private Versicherung und keine betriebliche Altersversorgung sei. Bei der A. habe die .L. GmbH für den Kläger eine bis Dezember 2000 als Direktversicherung geführte Versicherung abgeschlossen. Erst seit Januar 2001 handele es sich um eine private Lebensversicherung.
Die Beklagte nahm daraufhin Rücksprache mit der S. Rentenanstalt am 24.01.2005. Danach lief die Rente dort bis 28.02.2001 als betriebliche Altersvorsorge, ab 01.03.2001 sei der Kläger selbst Versicherungsnehmer. Unter dem 24.01.2005 teilte die Beklagte mit, dass sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides die Vollziehung aussetzen werde.
Mit Schreiben vom 04.04.2005 hörte die Beklagte den Kläger zur Verbeitragung seiner Kapitalleistungen aus den Lebensversicherungen an.
Am 05.04.2005 nahm die Beklagte fernmündlich Rücksprache bei der Steuerberaterin X. Danach sei die Versicherung bei der S. Rentenanstalt keine betriebliche Altersvorsorge, sondern über die gesamte Vertragslaufzeit eine private Versicherung.
Die S. Rentenanstalt teilte unter dem 02.05.2005 mit, dass zunächst eine private Versicherung abgeschlossen, seit 23.10.1998 die Versicherungsnehmereigenschaft aber auf die GmbH übertragen worden sei, ab 05.03.2001 zurück auf den Kläger.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis ...