Entscheidungsstichwort (Thema)

Kranken- und Pflegeversicherung. freiwilliges Mitglied. Beitragsbemessung. keine Einbeziehung von Arbeitgeberbeiträgen zur Direktversicherung/Lebensversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Arbeitgeberzahlungen in die Direktversicherung/Lebensversicherung bestimmen nicht die aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds und damit nicht die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

2. Als fiktive Einnahmen werden damit nur Anwartschaften für die Zukunft im Falle der Auszahlung begründet, über die gegenwärtig aber noch nicht verfügt werden kann.

 

Tenor

I. Die Bescheide vom 21.10.2005, 19.12.2005, 02.02.2006, 10.04.2006 und 12.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 werden dergestalt abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, zur Berechnung der Beitragshöhe in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung die monatlichen Arbeitgeberzahlungen in Höhe von 146,00 € ab 01.04.2004 nicht zu berücksichtigen.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

Der 1948 geborene Kläger war seit 01.01.1991 zunächst pflichtversichert. Ab 05.01.2004 war er Gesellschafter-Geschäftsführer der Glaserei und Fensterbau M. A. GmbH. Laut Geschäftsführervertrag vom 05.01.2004 erhält er als Geschäftsführer ein festes Jahresgehalt in Höhe von 26.400,00 € brutto, zahlbar in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 2200,00 €, sowie eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1/12 des Jahresgehaltes. Sofern aus betriebswirtschaftlichen Gründen keine Auszahlung im November erfolgen könne, werde die Weihnachtsgratifikation auf das Jahr verteilt.

Nach Prüfung stellte die Beklagte durch Bescheid vom 05.05.2004 fest, dass der Kläger nicht abhängig beschäftigt ist. Auf Grund Anmeldung vom 12.01.2004 ist der Kläger seit 05.01.2004 freiwilliges Mitglied.

Mit Bescheid vom 14.01.2004 setzte die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich 267,75 € bzw. 38,25 € fest, für Januar 2004 auf 232.04 € und 33,15 €. Diese Beitragseinstufung gelte unter Vorbehalt. Der Kläger möge seinen aktuellen Einkommensteuerbescheid sowie den Gehaltszettel Januar 2004 einreichen.

Durch Bescheid vom 11.02.2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 14.01.2004 auf und setzte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf 261,80 € bzw. 37,40 € fest, für Januar 2004 anteilig auf 259,30 € und 12,70 €.

Nach Einreichung des Feststellungsbogens änderte die Beklagte die Beiträge auf 283,62 € und 40,52 €, für Januar 2004 auf insgesamt 324,14 €, da wegen des vereinbarten Weihnachtsgeldes nicht 2200,00 €, sondern 2383,33 € als monatliches Einkommen zu Grunde gelegt werden müsse.

Unter dem 29.07.2004 teilte der Kläger mit, dass er kein Weihnachtsgeld bezogen habe, sein Gehalt aber ab 01.07.2004 auf 2500,00 € monatlich erhöht worden sei.

Infolgedessen änderte die Beklagte die Beitragsfestsetzung mit Bescheid vom 03.08.2004 erneut dahingehend, dass er für Januar 2004 insgesamt 272,00 € (238,00 € + 34,00 €) zahlen müsse, für Februar bis Juni 2004 299,20 € (261,80 € + 37,40 €) und ab Juli 2004 monatlich 340,00 € (297,50 € + 42,50 €).

Der Kläger legte am 16.08.2004 Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge vor. Danach erhält er zusätzlich zu seinem monatlichen Einkommen als Geschäftsführer von 2500,00 € Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung von 340,00 € und zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 146,00 €. Daraufhin hörte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 22.09.2005 zur beabsichtigten Einbeziehung der betrieblichen Altersvorsorge in die Beitragsbemessung an und legte durch Bescheid vom 21.10.2005 der Beitragsberechnung nunmehr monatliche Einkünfte von 2832,66 € zu Grunde. Der Kläger müsse ab Februar 2004 385,25 € (337,09 € + 48,16 €) monatlich zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, ab September 2004 379,58 € (331,42 € + 48,16 €) und ab Juli 2005 denselben Betrag.

Hiergegen legte der Kläger am 02.11.2005 Widerspruch ein. Der Auslagensatz für Dienstreisekosten in Höhe von 55,93 € im Gesamtbruttolohn des Jahres 2004 sei beitragsfrei. Die seit 01.04.2004 gezahlte Direktversicherung von 146,00 € werde monatlich pauschal versteuert und löse deshalb ebenfalls Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus, weil diese Einnahmen nach der Satzung der Beklagten nicht als Einnahmen zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten. Auch der Arbeitgeber-Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sei beitragsfrei zu stellen.

Am 25.11.2005 legte er den Einkommensteuerbescheid vom 06.06.2005 für das Jahr 2004 vor.

Durch Bescheid vom 19.12.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 21.10.2005 auf und berechnete die Beiträge vom 05.01.2004 bis 30.11.2005 neu. Unter Hinweis auf Rechenfehler legte der Kläger hiergegen am 18.01.2006 Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 02.02.2006 berechnete sie die Beitragseinstufung nochmal...

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