Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Tätigkeit beim VEB Rationalisierung Braunkohle. Rationalisierungsbetrieb. volkseigener Produktionsbetrieb. gleichgestellter Betrieb

 

Orientierungssatz

1. Zur Beantwortung der Frage, ob ein volkseigener Produktionsbetrieb vorliegt, ist in erster Linie auf die Eintragungen im Register der volkseigenen Wirtschaft und das dort angegebene zentrale oder örtliche Staatsorgan, zu dessen Bereich die Wirtschaftseinheit gehörte, abzustellen (vgl BSG vom 10.4.2002 - B 4 RA 10/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 5). Danach kann die Zuordnung zu einem bestimmten Fachministerium ebenso ein wesentliches Bewertungskriterium sein wie ein etwa hinterlegtes Statut, das Angaben zur Art der wirtschaftlichen Tätigkeit enthält. Sofern eine eindeutige Zuordnung nicht feststellbar ist, kommt es darauf an, ob die industrielle Produktion dem VEB das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend war (vgl BSG vom 10.4.2002 - B 4 RA 10/02 R aaO).

2. Beim VEB Rationalisierung Braunkohle fehlt es an der Ausrichtung des Betriebszweckes auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern. Der Betriebszweck des VEB Rationalisierung Braunkohle G war in Anlehnung an die Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke (RatBetrAnO) vom 29.3.1973 (GBl DDR I 1973, 152) zu bestimmen. Nach Auffassung der Kammer versteht sich der betriebliche Anwendungsbereich der RatBetrAnO so, dass das Erfordernis der Unterstellung unter die Wirtschaftsräte der Bezirke sich auf alle drei zuvor genannten Organisationseinheiten, also die volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, die volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und die volkseigenen Organisations- und Rechenzentren, beziehen muss. Der VEB Rationalisierung Braunkohle, der nicht einem Wirtschaftsrat eines Bezirkes unterstand, unterfällt somit nicht dem Geltungsbereich der RatBetrAnO. Gleichwohl können die in den §§ 1ff RatBetrAnO beschriebenen wirtschaftlichen Aufgaben der von der Anordnung erfassten Betriebe für die Ermittlung des Betriebszweckes de VEB Rationalisierung Braunkohle G in entsprechender Anwendung herangezogen werden.

3. Maßgebliches Kriterium für Rationalisierungsbetriebe ist die Unterstützung der Produktionsbetriebe, wie sie durch den in § 4 der RatBetrAnO vorgesehenen Abschluss von Wirtschaftsverträgen mit diesen Betrieben vorgegeben ist. Kennzeichnend ist somit aber auch das Fehlen einer originären Produktion. Dieser Umstand verbietet eine Einordnung von Rationalisierungsbetrieben im allgemeinen als Produktionsbetriebe der Industrie. Die vom Versicherten beim VEB Rationalisierung Braunkohle beschriebenen vorbereitenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik, Hydrologie und Entwässerungstechnik stellen sicherlich unabdingbare Vorbereitungs- und Begleitarbeiten für den Produktionsprozess dar. Der Betrieb selber wird hierdurch jedoch nicht zum Produktionsbetrieb, sondern behält seinen schwerpunktmäßig dienstleistenden Charakter für die Produktion eines anderen Betriebes.

4. Bei der Ermittlung des Geltungsbereiches der einschlägigen Versorgungsordnungen hat eine enge Orientierung am Wortlaut der einschlägigen Vorschriften zu erfolgen. Denn nur so wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung der Versorgungsordnungen herangezogen werden (vgl BSG vom 10.4.2002 - B 4 RA 34/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 3). Aus diesem Grund verbietet sich eine Einbeziehung von solchen Betrieben, die in enger, möglicherweise unauflöslicher Verbindung zu Produktionsbetrieben standen, deren Aufgabe aber nicht in einer eigenen Initiativproduktion, sondern in der unterstützenden Begleitung des Produktionsprozesses in planerischer oder ökonomischer Hinsicht bestand.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).

Dem ... 1939 geborenen Kläger wurde am 03. März 1964 der akademische Grad eines "Diplom-Ingenieurs" verliehen. Nach verschiedenen Vorbeschäftigungen war der Kläger vom 01. Juli 1969 bis zum 31. Dezember 1976 beim VEB Rationalisierung Braunkohle G beschäftigt. Eine Versorgungszusage zur AVItech wurde dem Kläger auch in den sich bis zum 30. Juni 1990 anschließenden Beschäftigungen nicht zuteil.

Auf Antrag des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2002 die Zeit vom 01. April 1964 bis 31. Juli 1965 sowie vom 01. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der AVItech fest. Den hiergegen unter anderem wegen der Nichtb...

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