Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz. Stichtag 30.6.1990
Orientierungssatz
1. Der persönliche Geltungsbereich des AAÜG ist begrenzt auf Personen, die am 1.8.1991 Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem hatten, weil sie entweder am 3.10.1990 bereits einbezogen waren oder danach wegen der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte der DDR wieder einbezogen wurden oder vor dem 1.7.1990 einbezogen und auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme wieder ausgeschieden waren oder weil sie nach der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage auf Grund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage hätten. Aus diesem Grund ist § 1 Abs 1 AAÜG verfassungskonform erweiternd dahingehend auszulegen, dass eine Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit" bei am 30.6.1990 nicht Einbezogenen nur in den Fällen der Gleichstellung durch § 1 Abs 1 S 2 AAÜG und der Versorgungsanwartschaften aus Systemen ohne konkreten Einbeziehungsakt besteht, sondern auch dann, wenn jemand auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage nach der am 31.7.1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen "Anspruch auf Versorgungszusage" nach den bundesrechtlichen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte (vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 2; B 4 RA 42/01 R und vom 10.4.2002 - B 4 RA 32/01 R).
2. Zusatzversorgungsanwartschaften aus dem Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz kann nicht haben, wer zum Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet und keine Einzelzusage gehabt hat, da er bei vorherigem Ausscheiden nicht mehr mit einer nachträglichen Einbeziehung hat rechnen können. Zu einer Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises - über den Wortlaut der damaligen DDR-Versorgungsordnung hinaus - bestand keinerlei Veranlassung, zumal die Zusatzversorgungssysteme noch während des Bestandes der DDR geschlossen worden sind.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger verpflichtet ist, nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) festzustellen.
Der ... 1958 geborene Kläger legte an der Hochschule für Architektur und Bauwesen in W am 11.03.1983 seine Abschlussprüfung in der Fachrichtung Ingenieurbau ab und erwarb das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur". Anschließend war er ab 14.03.1983 als Mitarbeiter Forschung und Entwicklung beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Metallleichtbaukombinat (Forschungsinstitut), Werk Industriemontagen L, beschäftigt. Vom 27.11.1984 bis 29.01.1990 arbeitete er als Konstrukteur beim VEB Leichtbaukombinat (Werk: Industriemontagen L). Anschließend war er arbeitslos.
Am 30.04.2001 beantragte er bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung.
Durch Bescheid vom 07.08.2002 lehnte die Beklagte den Zeitraum 14.03.1983 bis 29.01.1990 als nachgewiesene Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch habe am 30.06.1990 eine Beschäftigung vorgelegen, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre.
Hiergegen legte der Kläger am 01.09.2002 Widerspruch ein. Zwar habe er zum 29.01.1990 seine "zusatzversorgungsberechtigende" Tätigkeit aufgegeben; gleichwohl reiche es nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) aus, dass zu irgendeinem Zeitpunkt, also nicht notwendig zum 30.06.1990, eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung in den Zusatzversorgungssystemen vorgesehen gewesen sei. Im Übrigen sei die von der Beklagten sonst praktizierte Stichtagsregelung unbillig; denn sie führe dazu, Übersiedler oder Beschäftigte von in Insolvenz gefallenen Unternehmen gleichheitswidrig zu benachteiligen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 10.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe im Juni 1990 keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Er sei somit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Der Kläger hat deswegen am 12.02.2003 unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Widerspruch Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde und Verfahren zur "Stichtagsproblematik" vor dem BSG und weiteren Landessozialgerichten werde angeregt, das Verfahren ruhend zu stellen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 07.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v...