nicht rechtskräftig
Tenor
I. Der Bescheid vom 06.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 wird aufgehoben. II. Die Rechtmäßigkeit der Kündigung der Mitgliedschaft zum 31.12.2003 wird festgestellt. III. Die Beklagte wird verurteilt, die Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum 31.12.2003 zu bestätigen. IV. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung der Mitgliedschaft.
Der am ...1955 geborene Kläger ist seit 01.10.2002 Mitglied der BKK-KMdirect. Am 29.09.2003 kündigte er zum 31.10.2003 die Mitgliedschaft. Am 01.10.2003 fusionierte die BKK-KMdirect mit der Novitas Vereinigte BKK zur Novitas Vereinigte BKK. Statt des bisherigen Beitragssatzes von 12,9 % betrug der neue Beitragssatz der vereinigten Krankenkassen nunmehr 14,3 %.
Mit Bescheid vom 06.10.2003 bestätigte die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erst zum 31.03.2004. Wegen der gesetzlich festgelegten 18-monatigen Bindungswirkung habe sie die Kündigung auf den nächstmöglichen Termin umgedeutet.
Hiergegen legte der Kläger am 13.10.2003 Widerspruch ein. Nach der Fusion beider Krankenkassen gelte das Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2003. Die fusionierte neue Krankenkasse müsse sich bei einem höheren Beitragssatz diesen als eigenen zurechnen lassen. Bei einer fusionsbedingten Beitragssatzerhöhung gelte das Sonderkündigungsrecht. Mangels gesetzlicher Regelung für den Fall der Fusion sei auf den Sinn und Zweck der Regelung abzustellen. Der Gesetzgeber habe aber mit dem Sonderkündigungsrecht beabsichtigt, den Wettbewerb unter den Krankenkassen zu stärken. Dem Versicherten solle damit die Möglichkeit gegeben werden, Beitragserhöhungen, auf deren Ausgestaltung er keinen Einfluss habe, zu begegnen. Bei einer fusionsbedingten Beitragserhöhung handele es sich um eine einseitige Erhöhung, die mit den bei Vertragsschluss geltenden Bedingungen nicht übereinstimme. Der Versicherte müsse hierauf gegebenenfalls kurzfristig reagieren können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Den Versicherten sei bei einer Fusion der Krankenkasse kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Vielmehr werde nicht der Beitragssatz erhöht, sondern im Falle der Fusion erstmals neu festgelegt. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sollten größere und damit leistungsfähigere Solidargemeinschaften entstehen. Die durch den Zusammenschluss entstandene größere Solidargemeinschaft würde andernfalls geschwächt, wenn die Mitglieder der bislang beitragsgünstigeren Krankenkasse diese verlassen könnten. Ein "Sonderwahlrecht", wie bei der Vereinigung von Betriebs- oder Innungskrankenkassen, solle gerade nicht eingeräumt werden. Ihre Rechtsauffassung werde auch vom Bundesversicherungsamt geteilt. Da bei einer Fusion von Krankenkassen das Sonderkündigungsrecht nicht gelte, verbleibe es bei der 18-monatigen Bindungsfrist an die gewählte Krankenkasse.
Der Kläger hat deswegen unter Wiederholung seines Vorbringens am 02.02.2004 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Wegen des Sonderkündigungsrechtes sei die Mitgliedschaft des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung der Beklagten zum 31.12.2003 beendet. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung solle das Sonderkündigungsrecht den Wettbewerb stärken.
Der Kläger beantragt in sachdienlicher Fassung,
den Bescheid vom 06.10.2003 in Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 13.01.2004 abzuändern und festzustellen, dass die Kündigung der Mitglied- schaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflege- versicherung zum 31.12.2003 rechtmäßig ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, eine Gerichtsakte sowie ein Verwaltungsvorgang der Beklagten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn der Bescheid vom 06.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2004 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Unter Abänderung des Bescheides war die Beklagte zu verurteilen, die Kündigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bereits zum 31.12.2003 zu bestätigen, weil dem Kläger wegen der Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen ist.
Nach § 175 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ist der Versicherungspflichtige zwar an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn er das Wahlrecht ab dem 1. Januar 2002 ausübt. Erhöht eine Krankenkasse jedoch ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündig...