Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2004 und der vollen Beitragstragung der Rentner zur sozialen Pflegeversicherung seit dem 1.4.2004
Orientierungssatz
Die Minderung der Rentenbezüge durch Art 6 Nr 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB6uaÄndG 2) vom 27.12.2003 (BGBl I 2003, 3013), wonach die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung allein von den Rentnern zu tragen sind und der durch Art 2 des SGB6uaÄndG 2 durch das Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 (RAAG) vom 27.12.2003 (BGBl I 2003, 3013, 3014) ausgesetzten Rentenanpassung 2004 verstoßen nicht gegen Art 3 und Art 14 Abs 1 S 1 GG.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der am ...1947 geborene Kläger bezog seit dem 01.12.1988 eine Invalidenrente nach den Vorschriften der ehemaligen DDR.
Die Rente wurde mit Bescheid vom 29.10.1993 zum 01.01.1992 umgewertet und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet.
Der Umwertungsbescheid beinhaltet Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 93,14 DM. Als monatlicher Zahlbetrag ist eine Rente in Höhe von 1397,16 DM ausgewiesen. Die Rente des Klägers wurde mit Rentenanpassungsbescheiden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angepasst.
Mit Bescheid vom 04.09.1995 erfolgte seitens der Beklagten eine Rentenanpassung zum 01.01.1995. Demnach beträgt die monatliche Rente des Klägers 1613,84 DM abzüglich Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 104,90 DM sowie 1 % Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 8,07 DM. Der monatliche Zahlbetrag wurde mit 1587,00 DM festgesetzt. Mit Rentenanpassungsbescheid vom 04.06.1997 wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung mit 1,7 % festgesetzt. Der Kläger zahlte darauf 14,24 DM. Der monatliche Zahlbetrag betrug unter Berücksichtigung der Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 118,97 DM 1542,43 DM.
Mit Rentenbescheid vom 05.02.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01.10.2002 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Unter Berücksichtigung der festzulegenden Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 115,62 DM sowie Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,24 DM erhielt der Kläger einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1545,78 DM.
Mit Bescheid vom 08.03.2004 setzte die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers neu fest. Als monatlicher Zahlbetrag wird ab 08.04.2004 794,63 € Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. Die Rentenzahlung ergibt sich aus einem monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 865,14 €, Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 55,80 € sowie ab 01.04.2004 den vollen Beitragssatz in Höhe von 1,7 % zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,71 €.
Grundlage für die Erhöhung des seitens des Klägers zu zahlenden vollen Beitrages zur Pflegeversicherung bildet für die Beklagte das 2. Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und andere Gesetze vom 27.12.2003, wonach der Kläger ab 01.04.2004 die Beiträge zur Pflegeversicherung von 1,7 % in voller Höhe zu zahlen hat.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2004 zurück.
Im Widerspruchsbescheid wird seitens der Beklagten insbesondere ausgeführt,
“Für Zeiten des Rentenbezuges ab 01.04.2004 ist der Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente nach § 59 Abs. 1 SGB XI von den Rentnerinnen und Rentnern allein zu zahlen. Die bisherige Feststellung über die Einbehaltung des Beitrages zur Pflegeversicherung, erstmalig mit Bescheid vom 04.02.1995, ist deshalb durch Bescheid vom 08.03.2004 mit Wirkung vom 01.04.2004 zu Recht aufgehoben worden.
Die Änderungen in der Pflegeversicherung, gegen die sich Ihr Widerspruch richtet, ergeben sich aus dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3013).
Die LVA Sachsen ist als Sozialleistungsträger verpflichtet, die geltenden Gesetze zu beachten und auszuführen.
Mit Bescheid vom 08.03.2004 wurden die genannten Rechtsänderungen in der Pflegeversicherung bei Ihrer Rente berücksichtigt. Die Vorschriften wurden zutreffend angewendet. Es besteht - auch unter Berücksichtigung der in Ihrem Widerspruch vorgetragenen Argumente - keine Möglichkeit, von diesen zwingenden Vorgaben abzuweichen.„
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2004 Klage zum Sozialgericht A-Stadt und begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2004.
Der Kläger ist der Meinung, dass die Feststellung aus dem Rentenbescheid vom 08.03.2004 den Kläger in seinen verfassungsrechtlichen Grundrechten verletzt.
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