Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit. Gegenvorstellung. rechtliche Begründung. Überprüfungsmöglichkeit durch Fachgericht. Kostenfestsetzungsbeschluss
Leitsatz (amtlich)
1. Eine ohne Begründung erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.
2. Das Ziel einer Gegenvorstellung, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, kann ohne eine rechtliche Begründung nicht erreicht werden.
Orientierungssatz
Die Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das SGG zum Januar 2005 grundsätzlich zulässig (vgl BSG vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr 3).
Tenor
Die Gegenvorstellung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitgegenstand des Erinnerungsverfahrens war das Begehren des Erinnerungsführers, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.06.2008 nach § 197 Abs. 2 SGG zu überprüfen.
Der Erinnerungsführer hatte geltend gemacht, die Hinweise in dem Beschluss auf die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 12.09.2006 machten deutlich, dass in dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht eine Bewertung bezüglich der Schwierigkeit der vorliegenden Angelegenheit, sondern lediglich eine Bewertung der Schwierigkeit des normalen Verfahrens vorgenommen sei.
Ein konkreter Antrag wurde vom Erinnerungsführer nicht gestellt.
Die Erinnerung ist mit Beschluss vom 25.06.2009 unter Hinweis darauf, dass die Termingebühr mit 25 v. H. über der Mittelgebühr und damit unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Angelegenheit zutreffend festgesetzt wurde, zurückgewiesen worden.
Dagegen erhob der Erinnerungsführer das Rechtsmittel der Beschwerde, das in dem Beschluss - unzutreffend - als zulässig angesehen worden war. Nach dem Hinweis des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (L1 B 155/09 SF E), dass die Beschwerde nur in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe zulässig sei, hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 20.09.2010 das Rechtsmittel der Gegenvorstellung erhoben und beantragt, die Kosten antragsgemäß festzusetzen.
Zum Entscheidungszeitpunkt haben die Gerichts- und die Kostenakte vorgelegen.
II.
Die Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178 a in das SGG zum Januar 2005 grundsätzlich zulässig (BSG Beschluss vom 28.07.2005, B 13 RJ 178/05 B; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2010, L 6 SB 73/10 B ER RG sowie Beschluss vom 16.04.2010, L 18 (8) R 199/05; offen gelassen durch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010 L 27 P 51/10 BRG).
Vorliegend ist die Gegenvorstellung jedoch bereits wegen ihrer fehlenden Begründung unzulässig. Zwar hat der Antragsteller seine Beschwerde begründet und diese hilfsweise als Gegenvorstellung angesehen, diese erfordert jedoch als letztes Rechtsmittel gegen unanfechtbare Entscheidungen - will man mit ihr nicht die Rechtskraft umgehen - gänzlich andere und viel weiter gehende rechtliche Voraussetzungen.
Denn die Gegenvorstellung ist erst dann begründet, denn sie im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz oder unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt (st.Rspr. z.B. BSG a.a.O.).
Eine derartig schwere Rechtsverletzung liegt zeigt die Gegenvorstellung des Antragstellers nicht einmal ansatzweise auf. Eine gerichtliche Entscheidung ist nicht bereits deshalb als willkürlich anzusehen, weil ein Beteiligter die Auffassung vertritt, die der Entscheidung beigefügte Begründung sei nicht ausreichend (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2010 a.a.O. Rdnr. 31). Das Rechtsmittel der Gegenvorstellung dient auch nicht dazu, neu in einem Verfahren zu befinden, nur weil ein Beteiligter die Rechtsauffassung des Gerichts nicht teilt (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. September 2010 L 5 KR 107/10 B ER). Vielmehr verfolgt die Gegenvorstellung das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Diese Überprüfung ist jedoch ohne Benennung dieser rechtlichen Gesichtspunkte nicht möglich.
Nach allem war die Gegenvorstellung als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist analog § 178 a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar und damit endgültig.
Fundstellen