Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der fiktiven Terminsgebühr in einem Untätigkeitsklageverfahren
Orientierungssatz
1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV-RVG entsteht auch dann, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Erledigungserklärung einem angenommenem Anerkenntnis gleichzusetzen ist. Das ist dann der Fall, wenn die klageweise verfolgte Forderung während des laufenden Rechtsstreites erfüllt wird und sich deshalb der Rechtsstreit erledigt.
2. Bei der Bemessung dieser fiktiven Terminsgebühr sind alle Kriterien des § 14 RVG in die Abwägung einzustellen.
3. Bei der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG besteht die Besonderheit, dass ein Anerkenntnis vorliegt, das im hypothetischen Termin lediglich noch der Annahme bedurft hätte. Angesichts des geringen Aufwandes erscheint die Festsetzung in Höhe eines Betrags von einem Viertel der Mittelgebühr, nämlich in Höhe von 50.- €. kostenrechtlich angemessen.
Tenor
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers und Klägers vom 16. Februar 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. Januar 2009 - S 26 AY 27/08 - werden die von dem Erinnerungsgegner und Beklagten an den Erinnerungsführer und Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits endgültig auf einen Betrag von insgesamt 232,05 € festgesetzt; bereits erfolgte Zahlungen sind in Abzug zu bringen.
Dieser Betrag ist seit dem 24. September 2008 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; bereits erfolgte Zahlungen sind in Abzug zu bringen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Erinnerungsverfahren noch um die Höhe der dem Kläger und Erinnerungsführer (im Folgenden nur: Erinnerungsführer) zu erstattenden notwendigen außergerichtlichen Kosten eines sozialgerichtlichen asylbewerberleistungsrechtlichen Verfahrens, das sich durch den Erlass des begehrten Widerspruchsbescheides des Beklagten und Erinnerungsgegners (im Folgenden nur: Erinnerungsgegner) erledigt hat. Streitig ist allein noch die Frage, ob eine (fiktive) Terminsgebühr angefallen ist.
Die gemäß § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. Januar 2009 - S 26 AY 27/08 - ist zulässig und im tenorierten Umfang auch begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss hält der beantragten gerichtlichen Prüfung nicht gänzlich stand. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die (fiktive) Terminsgebühr zu Unrecht bei der Berechnung des Gesamtvergütungsanspruches unberücksichtigt gelassen. Die Kammer hält unter Berücksichtigung einer (fiktiven) Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 50,00 € einen Gesamtvergütungsanspruch in Höhe eines Betrages von 232,05 € für kostenrechtlich angemessen.
1. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - (RVG)) der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.
Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens angeht, entspricht es allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltli...