Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschließlichkeit einer bestehenden Beziehung zwischen den Partnern als Voraussetzung zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft
Orientierungssatz
Unter den Begriff der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB 2 fallen sowohl eheähnliche, also verschiedengeschlechtliche, als auch partnerschaftsähnliche und damit gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Voraussetzung für beide Gruppen ist, dass die Beziehung auf eine gewisse Ausschließlichkeit hin angelegt ist. Bildet eine weibliche Person mit einer homosexuellen männlichen Person eine Wohngemeinschaft und unterhält letztere eine Beziehung zu einem Mann, so ist die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB 2 ausgeschlossen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage - S 31 AS F. - gegen den Bescheid vom 2. September 2009 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Den Antragstellern wird für die Durchführung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Lüneburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G., Lüneburg, beigeordnet.
Ratenzahlung wird nicht angeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohne die Berücksichtigung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit Herrn Hans-Peter H. zu gewähren.
Die 1979 geborene Antragstellerin zu 1. wohnt zusammen mit ihrem am 24. Dezember 2003 geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2. und der am 22. November 2008 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 3.
Die Antragstellerin zu 1. war vom 17. September 2007 bis 31. Januar 2009 (befristet) als Produktionshelferin bei der I. Direktzeitarbeit und Personalentwicklung GmbH beschäftigt. Sie bezog bis zum 29. Januar 2009 Mutterschaftsgeld nebst einem Zuschuss des Arbeitgebers.
Zum 1. März 2008 schlossen die Antragstellerin zu 1. und Hans-Peter H. als Wohngemeinschaft einen Mietvertrag über eine 3 1/2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 75 qm in J..
Auf ihren Antrag bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 27. März 2009/Änderungsbescheid vom 5. Mai 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für den folgenden Bewilligungsabschnitt vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 bewilligte sie mit Bescheid vom 25. Juni 2009 Leistungen weiter.
Am 2. Juli 2009 führten Mitarbeiter der Antragsgegnerin einen Hausbesuch durch; insoweit wird auf den Vermerk vom 3. Juli 2009 (Blatt 83 f. Verwaltungsakte) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 11. August 2009 stellte die Antragsgegnerin die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig ein und gab der Antragstellerin Gelegenheit einen Antrag ggf. mit der Verdienstbescheinigung des Herrn H. einzureichen. Außerdem forderte sie Herrn H. auf, Auskunft über seine Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Nach Stellungnahme der Antragstellerin und des Herrn Hans-Peter H. hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. September 2009/Widerspruchsbescheid vom 4. November 2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 1. September 2009 ganz auf. Hiergegen haben die Antragsteller am 11. November 2009 Klage vor dem Sozialgericht Lüneburg - S 31 AS F. - erhoben.
Außerdem haben die Antragsteller am 23. Dezember 2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Lüneburg beantragt. Sie tragen vor, sie leben in keiner Einstandsgemeinschaft mit Herrn H., sondern es handele sich um eine Wohngemeinschaft. Das Wohn-/Esszimmer und das Kinderzimmer würden von ihnen benutzt, das Schlafzimmer von Herrn H., jeweils unter Ausschluss des anderen. Bad, Küche und Arbeitszimmer werden gemeinsam genutzt. Die Vermutung, sie lebten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei falsch. Herr H. sei homosexuell und unterhalte eine Beziehung zu einem anderen Mann, Herrn K.. Zur Stützung ihres Vorbringens versichert die Antragstellerin zu 1. die Richtigkeit des Vorbringens eidesstattlich und überreicht eidesstattliche Versicherungen von Hans-Peter H. und K. vom 21. Dezember 2009.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne die Berücksichtigung einer Einstandsgemeinschaft mit Herrn Hans-Peter H. zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, für einen Antrag nach Klageerhebung fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Außerdem fehle eine hinreichende Glaubhaftmachung. Im Übrigen verweist sie zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie den Inhalt des Verwaltungsvorgangs.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die die Antragsteller betreffenden Leistungsakten der Antragsgegnerin (25012BG23464) verwiesen.
II.
Die Antragsteller begehren Leistungen zur Sicheru...