Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis einer Ausschließlichkeit der bestehenden Partnerschaft zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft
Orientierungssatz
1. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB 2 gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
2. Mit der Neufassung des Gesetzestextes zum 1. 8. 2006 ging es dem Gesetzgeber darum, die eheähnliche Gemeinschaft um die lebenspartnerähnliche Gemeinschaft zu erweitern. Damit muss zur Anerkennung einer Bedarfsgemeinschaft die zwischen den Partnern bestehende Beziehung auf eine gewisse Ausschließlichkeit angelegt sein.
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Grunde nach ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen von Herrn F. für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2010 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Den Antragstellern wird für die Durchführung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Lüneburg Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D., Lüneburg, beigeordnet.
Ratenzahlung wird nicht angeordnet.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohne die Berücksichtigung einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft mit Herrn F. zu gewähren.
Die 1979 geborene Antragstellerin zu 1. wohnt zusammen mit ihrem am 24. Dezember 2003 geborenen Sohn, dem Antragsteller zu 2. und der am 22. November 2008 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 3.
Die Antragstellerin zu 1. war vom 17. September 2007 bis 31. Januar 2009 (befristet) als Produktionshelferin bei der H. Zeitarbeit und Personalentwicklung GmbH beschäftigt. Sie bezog bis zum 29. Januar 2009 Mutterschaftsgeld nebst einem Zuschuss des Arbeitgebers. Anschließend bezog sei bis zum 21. Januar 2010 Elterngeld. Die Antragstellerin erhält Kindergeld je Kind von 184,-- € und für die Antragstellerin zu 3. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 133,-- €. Die Zahlung des Unterhaltsvorschusses für den Antragsteller zu 2. wurde mit Ablauf des 31. Januar 2010 mit Erreichen des Höchstleistungszeitraumes eingestellt.
Zum 1. März 2008 schlossen die Antragstellerin zu 1. und F. als Wohngemeinschaft einen Mietvertrag über eine 3 1/2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 75 qm in Hohnstorf/Elbe.
Auf ihren Antrag bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Bescheid vom 27. März 2009/Änderungsbescheid vom 5. Mai 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2009. Für den folgenden Bewilligungsabschnitt vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 bewilligte sie mit Bescheid vom 25. Juni 2009 Leistungen weiter.
Am 2. Juli 2009 führten Mitarbeiter der Antragsgegnerin einen Hausbesuch durch; insoweit wird auf den Vermerk vom 3. Juli 2009 (Bl. 83 f. Verwaltungsakte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11. August 2009 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorläufig einstelle und gab der Antragstellerin Gelegenheit, einen Antrag ggf. mit der Verdienstbescheinigung des Herrn F. einzureichen. Außerdem forderte sie Herrn F. auf, Auskunft über seine Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Nach Stellungnahme der Antragstellerin und des Herrn F. hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. September 2009/Widerspruchsbescheid vom 4. November 2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 1. September 2009 ganz auf. Hiergegen haben die Antragsteller am 11. November 2009 Klage vor dem Sozialgericht Lüneburg - S 31 AS I. - erhoben. Mit Beschluss vom 6. Januar 2010 hat das Sozialgericht Lüneburg - S 44 AS J. ER - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 2. September 2009 angeordnet. Daraufhin zahlte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Januar 2010 vorläufig aus.
Am 1. Februar 2010 beantragten die Antragsteller die Weiterbewilligung der Leistungen. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut auf, Kontoauszüge, Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate und die Erklärung zum Einkommen und Vermögen von Herrn F. vorzulegen. Eine Entscheidung über den Antrag ist bisher nicht erfolgt.
Am 15. Februar 2010 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Lüneburg erneut einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie tragen vor, sie leben in keiner Einstandsgemeinschaft mit Herrn F., sondern es handele sich um eine Wohngemeinschaft. Das Wohn-/Esszimmer und das Kinderzimmer würden von ihnen genutzt, das Schlafzimmer von Herrn F., jeweils unter Aussc...